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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

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Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
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poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Naturschutz

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Vertragsnaturschutz
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Allgäuer Alpvielfalt
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08321 612 - 433
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Naturschutz

Der Unteren Naturschutzbehörde liegt die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft in Zusammenarbeit mit den Oberallgäuer Bürgerinnen und Bürgern sehr am Herzen. Natur und Landschaft dienen als Lebensgrundlage für den Menschen und sollen als Voraussetzung für seine Erholung gesichert werden.

Das umfangreiche Aufgabengebiet des Natur- und Artenschutzes soll die Artenvielfalt der heimischen Tier- und Pflanzenwelt bewahren und die Schönheit dieser abwechlungsreichen Landschaft erhalten.

Arbeitsschwerpunkte: 

  • > Unterschutzstellung und Kontrolle ökologisch bedeutsamer Lebensräume
  • > Beurteilung naturschutzfachlich relevanter Vorhaben im bebauten und unbebauten Bereich
  • > Förderprogramme des Naturschutzes:
    - Vertragsnaturschutz
    - Landschaftspflege
  • > Artenschutz
  • > Waldrecht
  • > Öffentlichkeitsarbeit

Freiraum-Lebensraum

War die Besucherlenkung vor Ort bislang vor allem analog unterwegs, wird nun im Rahmen des Projekts auch ein großes Augenmerk auf eine digitale Besucherlenkung gelegt. Ab sofort sind Guidelines, Informationen über Schutzgebiete im Oberallgäu, über die Bedürfnisse heimischer Wildtiere und anderes mehr abrufbar unter

www.freiraum-lebensraum.info   

Schutzgebiete für die Natur

Die vielfältigen Naturräume mit sehr hoher Biotopausstattung sollen für nachfolgende Generationen, vor allem aber als Lebensraum für gefährdete Tiere und Pflanzen, erhalten werden. Das Bayerische Naturschutzgesetz sieht folgende Schutzgebiete vor:

1. Naturschutzgebiete

Naturnahe Gebiete, bestimmt zum Schutz von Pflanzen und Tieren mitsamt ihren Lebensräumen, aus ökologischem, wissenschaftlichem oder naturgeschichtlich-landeskundlichem Interesse. Die regelmäßig empfindlichen, gefährdeten Gebiete dürfen nicht verändert werden.

2. Landschaftsschutzgebiete

Größerer Landschaftsräume, deren Charakter und Erholungswert sowie Naturhaushalt erhalten und wo nötig entwickelt und Schäden verhindert oder behoben werden sollen.

3. Naturdenkmäler

Besondere Naturobjekte, wie Wasserfälle, Quellen, Felsformationen, Höhlen oder große alte Bäume, auch Orte mit seltenen Pflanzen und Tieren. Sie werden aufgrund ihres "Denkmalscharakters", oft aber auch aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder ästhetischen Gründen geschützt.

4. Landschaftsbestandteile und Grünbestände

Kleinere, landschaftlich oft auch reizvolle Landschaftsteile, die für den Naturhaushalt ("Biotopverbund") wertvoll sind oder werden können.

 5. Gebiete nach der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie der Europäischen Union

 Die für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlichen Richtlinien haben zum Ziel, das ebenso vielfältige wie unersetzliche Naturerbe Europas zu sichern. "Natura 2000" heißt das zusammenhängende ökologische Netz von Gebieten, das hierzu geknüpft werden wurde.

  

Im Landkreis Oberallgäu gibt es:

  • 10 Naturschutzgebiete - 23.700 ha - 15,5 % Landkreisfläche
  • 23 Landschaftsschutzgebiete - 31.500 ha - 20,6 % Landkreisfläche
  • 26 FFH-Gebiete (davon 3 zugleich Vogelschutzgebie) teilweise schon als LSG oder NSG ausgewiesen - 41.620 ha - 27,3 % Landkreisfläche
  • ca. 87 Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile

FFH-Gebiete

FFH-Gebiete:

weitere Informationen der Regierung von Schwaben

  • Illerdurchbruch zwischen Reichholzried und Lautrach (DE 8127-301)
  • Quellflur bei Staig (DE 8227-301)
  • Hangquellmoor westlich Maisenbaindt (DE 8227-302)
  • Kürnacher Wald (DE 8227-373)
  • Kempter Wald mit Oberem Rottachtal (DE 8228-301)
  • Allgäuer Molassetobel (DE 8326-371)
  • Moore im Wirlinger Wald (DE 8327-301)
  • Werdensteiner Moos (DE 8327-303)
  • Rottachberg und Rottachschlucht (DE 8327-304)
  • Naturschutzgebiet „Widdumer Weiher“ und Wasenmoos (DE 8327-372)
  • Wertachdurchbruch (DE 8329-301)
  • Oberes Weißachtal mit Lanzen-, Katzen- und Mittelbach (DE 8426-301)
  • Nagelfluhkette Hochgrat-Steineberg (DE 8426-302)
  • Sinswanger Moor nördlich Oberstaufen (DE 8426-371)
  • Grünten (DE 8427-301)
  • Felmer Moos, Großmoos und Gallmoos (DE 8427-371)
  • Hühnermoos (DE 8428-301)
  • Häderichmoore (DE 8525-301)
  • Wildflusssystem Bolgenach (DE 8526-301)
  • Piesenkopfmoore (DE 8526-302)
  • Schönberger Ach (DE 8527-371)
  • Hörnergruppe (DE 8527-301)
  • Allgäuer Hochalpen (DE 8528-301)
  • Hoher Ifen (DE 8626-301)
  • Engenkopfmoor (DE 8627-301)
  • Schlappolt (DE 8627-302)

Vogelschutzgebiete

Vogelschutzgebiete: (sind außer Teilfläche bei 8626-401 zugleich FFH- Gebiet)

weitere Informationen der Regierung von Schwaben

  • Wertachdurchbruch (8329-401)
  • Naturschutzgebiet "Allgäuer Hochalpen" (8528-401)
  • Hoher Ifen und Piesenkopf (8626-401)
     

Unter dem Link: https://www.lfu.bayern.de/natur/natura_2000/index.htm finden Sie weitere Informationen zu Natura 2000.

Naturschutzwacht

Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden und der Polizei können bei der unteren Naturschutzbehörde (UNB) Hilfskräfte eingesetzt werden. Aufgabe der Naturschutzwächter gemäß den Vorgaben im Bayerischen Naturschutzgesetz ist es, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur regeln und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.

Bei der Unteren Naturschutzbehörde im Landkreis Oberallgäu sind 17 Naturschutzwächter im Einsatz. Die Naturschutzwächter sind ehrenamtlich tätig und werden jeweils für eine Amtszeit von 2 Jahren bestellt.
Im Vordergrund der Aufgaben stehen dabei die Information und Aufklärung der Naturnutzer.

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Naturschutzwächter befugt:
1.    Personalien fest zu stellen
2.    Falls die Feststellung der Personalien nicht vor Ort möglich ist, die Personen zur polizeidienststelle zu bringen
3.    Vorübergehende Platzverweise zu erteilen
 

Freizeit in der Natur

Rechte und Pflichten bei Freizeitgestaltung und Sportausübung in der freien Natur

Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet  (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung). Dennoch gibt es Grenzen durch Gesetze, Schutzverordnungen oder behördliche Einzelanordnungen.

Für Naturliebhaber sollte es selbstverständlich sein, sich daran zu halten.  Der   Ratgeber "Freizeit und Natur"   gibt Hinweise zur umweltgerechten Ausübung von Freizeitaktivitäten. 

Gipfelknigge

Ausflugsziel, Sport-Eldorado und Kraftort: Wir Menschen schätzen die Natur Bayerns. Was uns gut tut, kann aber für Tiere und Pflanzen Stress bedeuten. Die Natur darf nicht überfordert werden. Wir wollen, dass die Menschen die Natur genießen und gleichzeitig respektvoll und achtsam mit ihr umgehen.

Immer mehr Menschen suchen Ausgleich und Erholung in der wunderschönen Natur. Humorvolle Tipps und Cartoons im  Gipfelknigge  geben einfache, aber wirkungsvolle Anregungen für einen naturverträglichen Ausflug.

Der Gipfelknigge / Winterknigge ist eine Aktion des "Alpiniums", Zentrum Naturerlebnis Alpin. Träger des Zentrums ist der Freistaat Bayern, organisatorisch ist es an die Regierung von Schwaben (Höhere Naturschutzbehörde) angegliedert.
 

Zelten in freier Natur

Rechtliche Hinweise

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten). Dieses so genannte Betretungsrecht gilt aber nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.

Kein Gemeingebrauch - Zustimmung des Grundstücksberechtigten

Das Aufstellen und Bewohnen von Zelten oder Wohnwagen in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dafür ist die Zustimmung des Grundstücksberechtigten erforderlich. Das gilt auch für das Grillen und Feuer machen.  Für Zeltlager, das heißt drei und mehr Zelte an einem Platz, reicht allein die Zustimmung des Eigentümers nicht aus. Zeltlager dürfen nur mit Erlaubnis der jeweiligen Gemeinde errichtet und betrieben werden.

Schutzgebiete / Verordnungen

Das Zelten sowie das Entzünden und Betreiben offener Feuer ist in Naturschutzgebieten,  Wildschutzgebieten und Wasserschutzgebieten in der Regel grundsätzlich verboten. Wer beispielsweise im „Naturschutzgebiet Allgäuer Hochalpen“ zeltet oder Feuer macht, muss mit einem Bußgeld zwischen 100 und 500 Euro rechnen.

Für die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis gibt es, je nach Alter der Schutzgebietsverordnungen, unterschiedliche Regelungen:

1)  Die Schutzgebietsverordnung verbietet das Zelten und Aufstellen von Wohnwagen.
2)  Die Schutzgebietsverordnung verbietet das Aufstellen von Wohnwagen, für das Zelten oder Lagern außerhalb dafür zugelassener Plätze ist neben der Genehmigung des Grundstückseigentümers eine Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich (schriftliche Antragstellung u. Erlaubnis).
3)  Für das Aufstellen von Wohnwagen, das Zelten oder Lagern außerhalb dafür zugelassener Plätze ist neben der Genehmigung des Grundstückseigentümers eine Erlaubnis des Landratsamtes erforderlich (schriftliche Antragstellung u. Erlaubnis).

Am Rand der Schutzgebiete gibt es in der Regel Hinweisschilder, dass man sich in in einem solchen Schutzgebiet befindet.

Darüber hinaus haben verschiedene Gemeinden für ihren Bereich Satzungen oder Verordnungen hinsichtlich der Nutzung von Grünanlagen erlassen und darin auch Regelungen zum Zelten bzw. Lagern oder auch zum Feuermachen / Grillen erlassen. Beispielsweise untersagen die Stadt Sonthofen und die Gemeinde Bad Hindelang mit ihrer jeweiligen Grünanlagensatzung das Aufstellen von Zelten, und Wohnwagen sowie das Nächtigen.

Fazit:

Zelten in freier Natur ist möglich, wenn man
-  die Einschränkungen / Verbote der jeweiligen Gemeinde beachtet
-  vorher dafür die Genehmigung des jeweiligen Grundstückseigentümers eingeholt hat
-  und, sofern man sich in einem Landschaftsschutzgebiet aufhalten will, auch eine ausdrückliche Erlaubnis des Landratsamtes (Untere Naturschutzbehörde).

  

Verpflichtung zum Schutz der Natur 

Auch beim erlaubten Zelten sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden. Danach hat jeder

 •  nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und

•   sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild lebende Tiere und Pflanzen soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.

 

Abwässer und Abfälle

 Abwässer, die beim Waschen, Spülen oder in Aborten anfallen, dürfen ohne ausdrückliche wasserrechtliche Gestattung nicht in ein oberirdisches Gewässer oder in den Untergrund und damit ins Grundwasser eingeleitet werden. Ebenso wenig dürfen anfallende Abfälle nicht vergraben oder verbrannt werden

Bei Zeltlagern sollten Abwässer daher nach Absprache mit der dafür zuständigen Gemeinde in abflusslosen Gruben oder Containern gesammelt, abtransportiert und in eine öffentliche Kläranlage eingeleitet werden. Bei kleineren Zeltlagern sollten geeignete sanitäre Anlagen in der näheren Umgebung benutzt werden.

Grillen in freier Natur

Hinaus ins die Natur und den Sommer genießen - mit allen Sinnen. Am besten auch mit dem Gaumen, aber kann man überall draußen in der Natur picknicken und grillen?

Rechtliche Hinweise

Nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG) darf grundsätzlich jeder zum Genuss der Naturschönheiten und zur Erholung alle Teile der freien Natur ohne behördliche Genehmigung und ohne Zustimmung des Grundeigentümers oder sonstigen Berechtigten unentgeltlich betreten. Dieses so genannte Betretungsrecht gilt jedoch nur für Betätigungen im Rahmen traditioneller Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung, die dem Naturgenuss und der Erholung dienen.

Kein Gemeingebrauch - Zustimmung des Grundstücksberechtigten

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer zum Grillen, als Lagerfeuer in der freien Natur außerhalb behördlich dafür bestimmter Plätze ist mehr als nur ein „normales Betreten“ und wird daher nicht vom Betretungsrecht gedeckt. Dies gilt sowohl für offene Feuerstätten (z.B. Grillgeräte) als auch für unverwahrtes Feuer (d.h. Feuer, das nicht in einer offenen Feuerstätte, sondern z.B. in einer Feuerstelle am Boden oder in einer dafür hergestellten Bodenmulde betrieben wird).

Dafür ist stets die Zustimmung des Grundstücksberechtigten - für das Sammeln von Brennholz im Wald auch die Zustimmung des Waldbesitzers - erforderlich.

Naturschutzgebiete / Landschaftschutzgebiete / Satzungen und Verordnungen

Das Entzünden und Betreiben offener Feuer ist in Naturschutzgebieten und Wildschutzgebieten grundsätzlich verboten, gleiches gilt für Landschaftsschutzgebiete  (mit Ausnahme von ausgewiesenen Grillplätzen). Am Rand der Schutzgebiete gibt es in der Regel Hinweisschilder, dass man sich in in einem solchen Schutzgebiet befindet. Darüber hinaus haben der Landkreis oder auch die Städte und Gemeinden teilweise Satzungen und Verordnungen erlassen und darin für bestimmte Bereiche das Entzünden und Betreiben von offenen Feuern ausdrücklich verboten.

So liegen beispielsweise der Kleine und Große Alpsee, der Niedersonthofener See und Grüntensee jeweils in einem Landschaftsschutzgebiet, damit ist das Grillen in diesen Bereichen nicht erlaubt. Für den Rottachsee wurde eine Verordnung zur Beschränkung des Gemeingebrauch am Rottachsee erlassen, in der u.a. festgelegt ist, dass das Feuermachen (und Grillen) nicht erlaubt ist. Nachdem es gerade auch am Ortwanger Baggersee in der Vergangenheit immer wieder Probleme gab, hat die Gemeinde Burgberg in ihrer Grünanlagensatzung das Grillen am Ortwanger Baggersee verboten.

Was gilt es sonst noch zu beachten?

Unter Berücksichtigung der schon genannten Punkte gilt ganz allgemein:
Offene Feuer sind erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:

•           mindestens 100 Meter von einem Wald
•           mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
•           mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen

Wer gegen die naturschutz-, forst-, jagd-, wasser-, abfallrechtlichen oder Brandschutzbestimmungen oder die Anzeigepflicht bei Veranstaltungen verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit Geldbuße belegt werden.

Öffentliche Grillplätze

Öffentliche Grillplätze gibt es nach unseren Informationen in folgenden Gemeinden: Altusried, Balderschwang, Betzigau, Immenstadt, Obermaiselstein, Oy-Mittelberg, Sonthofen, Weitnau und Wertach.

 

Pfleglicher Umgang mit der Natur beim Grill-, Lager- und Traditionsfeuer in der freien Natur

Auch beim erlaubten Feuermachen sollte die allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur beachtet werden (§ 1 BNatSchG). Danach hat jeder

•           nach seinen Möglichkeiten in Verantwortung für die natürlichen Lebensgrundlagen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege beizutragen und
•           sich so zu verhalten, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
 

Folgende Bestimmungen sollten beachtet werden:

•           Verhalten Sie sich stets so, dass die Lebensgrundlagen für wild wachsende Pflanzen und wild lebende Tiere soweit wie möglich erhalten, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt und gegebenenfalls wieder hergestellt werden.

•           Machen Sie keinen unnötigen Lärm. Sie stören sonst nicht nur die Natur, sondern auch andere, die Naturgenuss und Erholung suchen. Nehmen Sie besondere Rücksicht während der Dämmerungszeit, in der die meisten Wildtiere aktiv und besonders störanfällig sind.

•           Wählen Sie den Platz für eine Feuerstelle so, dass keine Brandgefahr für die Umgebung entstehen kann. Plötzlich hochschlagende Flammen oder Funkenflug können einen Waldbrand auslösen oder eine trockene Wiese in Brand setzen. Suchen Sie sich möglichst einen Platz in der Nähe von einem Gewässer, um Wasser zum Feuerlöschen zu haben.

•           Verwenden Sie als Brennstoff für das Grillfeuer nur Grillkohle, für Lagerfeuer und Traditionsfeuer nur trockenes Holz. Altöle, Altreifen oder Kunststoffe etc. dürfen keinesfalls verwendet werden.

•           Halten Sie das Feuer ständig unter Aufsicht. Löschen Sie bei starkem Wind das Feuer. Wenn Sie das Feuer verlassen, müssen Feuer und Glut ganz erloschen sein.

•           Wenn Sie den Platz endgültig verlassen, stellen Sie so weit wie möglich den Zustand her, wie er sein sollte. Falls Sie den Boden ausgestochen haben, setzen Sie die Bodenstücke wieder ein.

•           Lassen Sie keine Abfälle, auch kein Brennmaterial, zurück. Seien Sie sich als echter Naturfreund nicht zu schade, auch einmal liegen gebliebenen Müll anderer zum nächsten Abfallbehälter mitzunehmen.

Jeder Einzelne von uns muss schonend mit Natur und Landschaft umgehen, damit wir und unsere Nachkommen auch in Zukunft darin Lebensgrundlage und Erholung finden können!

Canyoning

Das Canyoning fällt in Bayern nicht unter den allgemein zulässigen Gemeingebrauch.

Allgemeine Hinweise des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Canyoning

Seit Mai 2019 gibt es einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Ausübung des Canyoning an einzelnen Gewässerabschnitten im Landkreis Oberallgäu.
Der Vertrag gilt für die Starzlachklamm bei Burgberg und den Hirschbachtobel bei Bad Hindelang.

Bei Fragen zum Thema Canyoning sowie zum öffentlich-rechtlichen Vertrag können Sie sich an die Kolleg*innen im Wasserrecht wenden.

Mountainbiking

Sport in der freien Landschaft macht Spaß, fördert die Gesundheit, bietet Entspannung und einmalige, intensive Naturerlebnisse – der Erhalt der Naturräume darf dabei aber nicht zu kurz kommen. Besonders beim Natursport wird das enge Verhältnis zwischen Mensch und Natur deutlich: Es liegt im ureigenen Interesse der Sportler, die Natur in ihrer Vielfalt zu erhalten, zu schonen und zu schützen.

Natursport, so auch das Mountainbiken, verlangt einen bewussten Umgang mit natürlichen Lebens- und Landschaftsräumen, aber auch Respekt und Rücksichtnahme auf andere.

Trailrules/Wegeregeln der Deutschen Initiative Mountainbiking

1. Fahre nur auf Wegen.
2. Hinterlasse keine Spuren.
3. Halte dein Mountainbike unter Kontrolle.
4. Respektiere andere Naturnutzer.
5. Nimm Rücksicht auf Tiere.
6. Plane im Voraus.

Allgemeine Hinweise des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Mountainbiking

Naturbiken Allgäu/Tirol - ein grenzüberschreitender Radgenuss

Naturbiken-Routen leiten auf 750 Kilometer durchs Allgäu und Tirol

Je 30 Gemeinden aus dem bayerischen und württembergischen Allgäu sowie aus Tirol haben unter der Federführung der Allgäu GmbH und des Tourismusverbandes Tannheimer Tal ein neues Angebot für gemäßigte Mountainbiker geschaffen: Naturbiken Allgäu/Tirol. Zwei Hauptrouten sowie 24 gut ausgeschilderte Routen leiten Mountainbiker auf rund 750 Kilometern durchs Allgäu und grenzüberschreitend nach Tirol. Die Strecken verlaufen vorwiegend auf Forst- und Alpwegen und richten sich an Genuss-Biker, die auch mal mit dem E-Bike unterwegs sind. Daher finden sich sowohl, je nach Relief und Topographie, kurze Strecken mit rund 11 Kilometern wie auch Touren mit über 40 Kilometern. Sie führen auf Höhenzüge, zu Seen und zu genussreichen Einkehrzielen und verlaufen größtenteils in einer Höhenlage zwischen 800 und 1.500 Metern. In einer Übersichtskarte sind die Strecken mit Höhenprofil und Kurzbeschreibung sowie Schwierigkeitsgrad verzeichnet. Auf www.naturbiken.de   finden sich alle Strecken mit detaillierter Beschreibung und stehen zum Download bereit. Auch an die Erreichbarkeit haben die Planer gedacht: Die Naturbiken-Hauptrouten sind an die Bahn in Deutschland und Tirol (Postbus-Netz) angebunden.

Pilzberatung

Im Landkreis Oberallgäu gibt es KEINE offizielle Pilzberatung. Trotzdem möchten wir Ihnen ein paar allgemeine Hinweise geben: 

Die Pilzsaison beginnt etwa Ende Juli und endet Mitte Oktober mit dem ersten Bodenfrost. Dennoch kommt es auch immer auf die jeweilige Witterung an.

Für viele Menschen ist Pilze suchen ein beliebter Zeitvertreib. Wenn man sich aber nicht hundertprozentig sicher ist, dass das, was im Pilzkorb landet, auch wirklich essbar ist, sollte man die Finger vom Pilze sammeln lassen.

Für die genaue Bestimmung gibt es einige Unterschiede und typische Merkmale. Diese sind ausführlich in Pilzbestimmungsbüchern aufgeführt. Auch die Verwechslungsmöglichkeiten mit sehr ähnlichen Giftpilzen und deren Unterscheidungsmerkmalen sind dort aufgelistet. Trotz alledem kann nur ein qualifizierter Pilzberater einen nicht bekannten Pilz mit so hoher Sicherheit identifizieren, dass dieser dann als Speisepilz verwendet werden kann.

Tipps für Pilzsucher, die in den nächsten Tagen auf die Suche gehen:

  • Feste Schuhe und wetterfeste Kleidung, auch zum Schutz vor Zecken, sind ratsam
  • Pilze im offenen, luftdurchlässigen Körben sammeln (keine Plastiktüten verwenden)
  • Nur junge feste Pilze mitnehmen, die man sicher kennt

Einige allgemeine Hinweise:

  • Sammeln Sie nur Speisepilze, die Sie genau kennen
  • Sammeln Sie nur zum Eigenbedarf und verarbeiten Sie die Pilze sofort
  • Der Verzehr von giftigen Pilzen kann bereits bei einer kleinen Menge folgenschwer sein
  • Kommt es trotz aller Vorsicht zu einer Verwechslung, ist rasches Handeln geboten.

Welche Symptome treten nach dem Verzehr von giftigen Pilzen auf?

Typische Symptome sind Bauchschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Durchfall, Schweißausbrüche oder eine Gelbfärbung der Haut. Diese können erst Stunden oder Tage nach der Mahlzeit auftreten.

Was kann ich dagegen tun?

Bei Verdacht auf eine Vergiftung sollte man sofort den Rettungsdienst unter der Notrufnummer 112 alarmieren. Alle Pilzreste und gegebenfalls Erbrochenes sollte aufbewahrt werden. So können Ärzte schnell die Art des Giftes feststellen und entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten.

Kontakt der Giftnotzentrale (Giftnotruf München, Telefon 089 19240)

Vergiftungserscheinungen kommen laut Deutscher Gesellschaft für Mykologie am häufigsten vor, wenn Speisepilze zu lange aufgehoben, falsch gelagert oder nicht richtig zubereitet werden. Auch genießbare Pilze sind im rohen Zustand meist giftig. Ausnahmen bilden Zuchtchampignons und Steinpilze.

Achtung

Tiere fressen auch Giftpilze an. Doch was für Tiere ungefährlich ist, kann für den Menschen lebensgefährlich sein. Deshalb sollte man sich davon nicht leiten lassen. Gesammelte Pilze im Wald bereits grob säubern, später unter fließendem Wasser abspülen, putzen, zerkleinern und mindestens 20 Minuten braten oder dünsten. Pilze am besten am Tag des Sammelns zubereiten.

Vertragsnaturschutz, Artenschutz

Vertragsnaturschutz

Der Freistaat Bayern gewährt für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken ein Entgelt, wenn diese Flächen entsprechend den Vorgaben des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogrammes bewirtschaftet werden. Dieses Programm soll u.a. dazu beitragen,

-die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu verbessern,
-die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft zu sichern,
-die Lebensräume und Lebensgemeinschaften der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten, zu entwickeln und soweit möglich wiederherzustellen,
-den Biotopverbund Bayern aufzubauen sowie das Europäische Schutzgebietsnetz Natura 2000 in Bayern zu entwickeln.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich

-Landwirte,
-landwirtschaftliche Betriebe,
-anerkannte Naturschutzverbände und -vereine,

die landwirtschaftlich nutzbare Flächen innerhalb der festgelegten Gebietskulisse (z. B. Flächen in Naturschutzgebieten, innerhalb der Biotopverbundachsen sowie biotopkartierte Flächen) bewirtschaften.


Interessenten wenden sich für die fachliche Beurteilung der Flächen, die Festlegung der Bewirtschaftungseinschränkungen und Förderbeträge an die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt.

Artenschutz - Meldepflicht bei Haltung geschützter Tiere

Viele Tier- und Pflanzenarten sind stark gefährdet. Um einem weiteren Artenrückgang entgegenzuwirken, wurden international, auf europäischer, deutscher und bayerischer Ebene gefährdete Tier- und Pflanzenarten unter besonderen Schutz gestellt.  Hierzu gehören das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA), die europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie, das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung. Artenschutzrecht ist in zahlreichen Verwaltungsverfahren zu beachten, z.B. auch bei Baumaßnahmen und der Bauleitplanung.

So ist es insbesondere verboten,

  • wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  • wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten.

Ferner verboten ist es, Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten

  • in Besitz zu nehmen,
  • zu vermarkten,
  • ein- oder auszuführen.

Von diesen Verboten können im Einzelfall bei Vorliegen bestimmter Gründe Ausnahmegenehmigungen erteilt werden (§ 45 BNatSchG). Ebenso können weitere Verpflichtungen hinzukommen (z.B. Kennzeichnungspflicht, Meldepflicht, Haltungsanzeige).
 

Was muss man beachten, wenn man eine geschützte Tierart halten will?

Gemäß der Bundesartenschutzverordnung besteht für Wirbeltiere, die unter die besonders geschützten Arten fallen, die Meldepflicht.  Zu diesen Arten zählen insbesondere Reptilien (Schlangen, Krokodile, Schildkröten), Amphibien (Frösche, Lurche) und bestimmte Vögel. 

Der Zu- und der Abgang beziehungsweise die Geburt dieser Tiere muss der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt unverzüglich schriftlich gemeldet werden (§ 7 Abs. 2 BArtSchV). Dies gilt auch für Tiere, die an einen anderen Besitzer innerhalb des Landkreises abgegeben werden, abhanden kommen, nachgezüchtet wurden oder sterben.  Mitzuteilen sind also der Kauf, die Schenkung, die Abgabe oder der Tod eines solchen Tieres, aber auch ein Umzug. Die Anzeige muss Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft (Herkunftsnachweis), Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. 

Die Meldepflicht gilt gleichermaßen sowohl für die Person, welche das Tier weitergibt, als auch für den neuen Halter. Der alte Besitzer meldet die Weitergabe des Tieres, der neue Besitzer die Annahme des Tieres an der für seinen Wohnsitz zuständigen Unteren Naturschutzbehörde.

1.  An- bzw. abzumelden ist grundsätzlich der Besitz
- aller heimischen gezüchteten und wild lebenden Tiere oder wild wachsenden Pflanzen, die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind (z.B. Europäische Sumpfschildkröte, heimische Waldvögel),
- aller nicht heimischen Tiere oder Pflanzen, die in den Anhängen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) und in der VO (EG) Nr. 338/97 Anhang A und B enthalten sind (z.B. Landschildkröten, Raubvögel).

 2. Für die Vermarktung der Tiere und Pflanzen, die im Anhang A der VO (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind, ist eine Bescheinigung erforderlich.

Bei Verstößen gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen müssen Käufer und Verkäufer mit Sanktionen rechnen. Hier gilt: Unwissenheit schützt nicht vor einer Strafe!

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob es sich bei Ihrem Tier oder bei einer Pflanze um eine besonders geschützte Art handelt, bzw. welchem Schutzstatus ihr Tier unterliegt, dann fragen Sie Ihren Händler oder wenden sich an die Untere Naturschutzbehörde. Auch das Bundesamt für Naturschutz (BfN) bietet auf seinem Internetportal unter www.wisia.de ein wissenschaftliches Informationssystem zum Artenschutz. Dort finden Sie einige wichtige Informationen zur Melde- beziehungsweise Nachweispflicht, die bei der Anschaffung und Haltung besonders geschützter Arten zu beachten ist.

Für weitere Fragen zu Bestands- und Veränderungsanzeigen von Wirbeltieren besonders geschützter Arten, Fotodokumentation bei Landschildkröten, Kennzeichnungspflicht streng geschützter Tiere,  EU-Bescheinigung zur Vermarktung streng geschützter Arten etc., Kosten, Zusendung von Antragsformulare oder Infoblättern steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde zur Verfügung.

Bundesartenschutzverordnung

Online-Anträge

Wespen und Hornissen

Alle Wespen unterliegen dem allgemeinen Artenschutz, daher ist es verboten ohne vernünftigen Grund Wespen zu töten oder ihre Nester zu zerstören, bzw. zu entfernen. Hornissen und einige bestimmte Wespenarten sind nach dem Naturschutzgesetz darüber hinaus sogar besonders geschützt. Eine Umsiedlung oder Abtötung eines solchen Nests ist ausschließlich mit Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich.

In Notfällen bzw. bei besonders geschützten Arten werden auch Umsiedlungen vorgenommen. Oft reicht es jedoch bereits die Einflugschneise durch eine kleine Abschirmvorrichtung zu verändern, um so ein gefahrloses Nebeneinander für Mensch und Insekt zu ermöglichen. Die meisten Nester können mit geringen Nutzungseinschränkungen oder umsichtigem Verhalten während der Sommermonate an ihrem Platz bleiben.

Im Widerspruch zu ihrem schlechten Ruf sind Wespen und Hornissen eigentlich Nützlinge. Die Erwachsenentiere ernähren sich von Nektar und tragen so zur Bestäubung bei, während die Larven mit frisch gefangenen Insekten gefüttert werden. So vertilgt ein mittelgroßes Hornissenvolk ein halbes Kilo Stechmücken, Fliegen oder Bremsen täglich.
 

Weitere Informationen des Landesamts für Umwelt zu Wespen und Hornissen

Das Onlineverfahren finden Sie hier:

Meldung eines Wespen- oder Hornissenvolks

Frühjahr - Wespen und Hornissen auf Nestplatzsuche

Im Frühjahr erwacht die Natur wieder zum Leben, darunter auch die im Herbst des letzten Jahres geschlüpften Hornissenköniginnen. Alle, die den Winter überlebt haben, fliegen nun los, um ihr eigenes Volk zu gründen.

Hornissen gehören zu den Wespen und sind, genauso wie Wildbienen, Hummeln und andere Wespenarten, besonders geschützt. Nur zwei dieser Arten, die Deutsche und die Gemeine Wespe, empfinden wir als lästig, denn es sind die einzigen Wespenarten, die magisch durch unser Essen angezogen werden. Alle anderen einschließlich der Hornissen interessiert die Limonade und der Kuchen auf dem Gartentisch im Normalfall nicht.

Wer im Frühjahr beginnt, im Garten das Gemüsebeet herzurichten und zum ersten Mal den Rasen zu mähen, kann vielleicht auch das ein oder andere gelb-schwarze Insekt auf der Suche nach einem Nestplatz beobachten.
„Bei schönem Wetter von Mitte April bis Mitte Mai sind die jungen Königinnen unterwegs und jetzt ist der beste Zeitpunkt, um das Haus herum zu gehen und problematische Stellen wie Rolladenkästen oder Zwischendecken abzudichten“, empfiehlt Hans Sontheim, Imker und Wespenberater. „Oft bemerken wir die Tiere erst, wenn das Volk im Sommer seine volle Größe erreicht hat, dann ist es zu spät für vorbeugende Maßnahmen.  Manchmal ist der Nestplatz der Hornissen und Wespen völlig unproblematisch und es lässt sich gut mit ihnen auskommen. Zumal sie eiweißhaltige Nahrung brauchen und für uns lästige Insekten fangen.“ Ein Hornissenvolk kann an einem Tag bis zu einem halben Kilo Insekten an seine Brut verfüttern und spielt damit eine große Rolle im Ökosystem, bei der Bestäubung und als „Gesundheitspolizei“.

In vielen Köpfen hält sich das Gerücht hartnäckig, dass drei Hornissenstiche für einen Menschen tödlich seien. Das ist nicht wahr, denn das Gift ist nicht gefährlicher als das der anderen Wespen. „So wie diese sind viele Ängste unbegründet und ein Zusammenleben oftmals möglich.“ ergänzt Juli Heid von der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt in Sonthofen. Lediglich bei starken Allergien auf das Gift von Wespen oder Hornissen kann genauso wie bei Bienen schon ein einziger Stich lebensgefährlich sein. Auch bei Stichen in den Hals, wenn z.B. eine Wespe beim Trinken verschluckt wird, ist sofortige ärztliche Hilfe nötig. Ansonsten genügt es, die Tiere nicht zu ärgern, anzupusten oder danach zu schlagen, denn sie verteidigen natürlich sich und ihr Nest. Auch viele Versuche, den Wespen und Hornissen mit Insektenspray oder Feuer den Garaus zu machen, enden mit vielen schmerzhaften Stichen oder Feuerwehreinsätzen!

Wenn sich bei Ihnen Wespen oder Hornissen eingenistet haben, bleiben sie bitte ruhig. Oft ergibt sich daraus eine interessante Möglichkeit, Einblicke in das Leben dieser Insekten zu erhalten. Dabei helfen hier im Landkreis nicht nur die Mitarbeiter der Behörde, sondern ausgebildete Wespenberater, die auch in persönlichen Gesprächen über die Tiere informieren und versuchen, für die jeweilige Situation vor Ort die beste Lösung für alle zu finden

Auskunft erteilt die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Oberallgäu telefonisch unter 08321/612-403 oder per E-Mail.

Giftige Kreuzkräuter - Herausforderung für Landwirtschaft und Naturschutz

Einige Kreuzkraut-Arten enthalten einen hohen Anteil giftiger Alkaloide. Sie können vor allem bei Pferden und Rindern Vergiftungen hervorrufen. Deshalb ist ihr Zurückdrängen sowohl für die Landwirtschaft als auch für die Landschaftspflege wichtig. 

Infoflyer Entsorgung Kreuzkraut

Die Ausbreitung giftiger Kreuzkraut-Arten zu begrenzen, ist gemeinsames Ziel von Landesamt für Umwelt (LfU) und Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Diese Pflanzen breiten sich seit einigen Jahren verstärkt in lückigen Feuchtwiesen und auf Viehweiden aus. Eine gemeinsame Arbeitsgruppe der Behörden entwickelt seit 2010 Maßnahmen, wie das Vordringen von Kreuzkräutern begrenzt werden kann.

Es werden auch spezielle Methoden, wie das „Ausdunkeln" untersucht, bei dem andere, für Nutztiere ungiftige Pflanzen das Licht liebende Kreuzkraut überwachsen. LfU und LfL arbeiten bei ihren Versuchen eng mit der Regierung von Schwaben (RvS), dem Landratsamt Oberallgäu, dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Kaufbeuren und der Allgäuer Streueverwertung zusammen. Die Maßnahmen werden aktuell auf zwei Untersuchungsflächen am Öschlesee bei Kempten und in der Nähe von Martinszell an der Iller getestet.

Weitere Informationen zum Gemeinschaftsprojekt finden Sie unter:
www.lfu.bayern.de/natur/streuwiesen/kreuzkraeuter/index.htm
www.lfl.bayern.de/ips/unkraut/31470/?context=/lfl/ips/unkraut/

Invasive Arten - Beispiel Waschbären

Auch wenn der kleine Bär sehr putzig aussieht, ist das plötzliche Auftreten des Waschbärs mitunter ein Problem für die heimische Land- und Forstwirtschaft. Denn als Allesfresser stehen Enten, Hühner, Vögel, Fische, Regenwürmer, Mäuse, Frösche, Insekten, Ratten, Igel, aber auch Obst, Wildfrüchte, Eicheln, Nüsse, Mais, Hafer und Bucheckern auf seinem Speiseplan. Er ist ein geschickter und gefährlicher Räuber, der unsere heimische Fauna bedroht, da er als Nesträuber Gelege von heimischen Vögeln sowie Birk-, Hasel- und Rebhühnern plündert und Schäden in der Fischzucht verursacht. 

Bei der Suche nach Fressbarem stößt der Waschbär bis in den Siedlungsbereich vor und ist bei Mülldeponien, Industriegebieten, Mülltonnen, Abfallbehältern in Parks und Kompostplätzen im Garten zu finden. Größere Probleme können entstehen, wenn sich eine Waschbärenfamilie im Hausdach eingenistet hat. Durch starke Verkotungen oder Schäden an der Dachdämmung können teure Schäden entstehen. 

Der Waschbär, der gesellig in Familiengruppen lebt, stammt ursprünglich aus Nordamerika. Mittlerweile breitet er sich auch in Bayern aus. Der Schwerpunkt liegt dabei in Nord- und Ostbayern. Waschbären leben gesellig in Familienverbänden. Das nachtaktive Tier hat hier keine natürlichen Feinde,ist sehr anpassungsfähig und vermehr sich daher zusehends. Wer ein Exemplar sieht, solte unbedingt den zuständigen Förster informieren. 

Mehr Informationen finden Sie im Bayerischen Wildtierportal

 

Schutz von Gehölzen in freier Natur

Gehölze als Einzelbäume oder Hecken sind wichtiger Teil dörflicher und ländlicher Lebensräume, die vor allem mit zunehmendem Alter einen hohen Wert für den Naturschutz und die Landschaft haben. Sie dienen zahlreichen Tieren als Unterschlupf, bieten Nahrung oder sind Brut- und Ruhestätte. Ihre Bedeutung für den Naturschutz ist groß, weshalb es nach dem bayerischen Naturschutzgesetz verboten ist, in der freien Natur Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen. Unter einer Rodung ist hier das Entfernen der Gehölze samt Wurzelstock zu verstehen.

Von dem Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses. Gleiches gilt für Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit öffentlicher Verkehrswege oder der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich sind.

Die Entnahme einzelner Gehölze oder das abschnittsweise auf Stock setzen einer Hecke ist nur außerhalb der Vogelbrutzeit, im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar möglich. Dabei darf höchstens ein Drittel der Hecke im Abstand von mehreren Jahren auf Stock gesetzt werden. Ausnahmen von dieser Vorgabe sind nur möglich, wenn die dadurch möglichen Beeinträchtigungen zum Beispiel durch eine Nachpflanzung ausgeglichen werden können und vorab von der Unteren Naturschutzbehörde eine Ausnahme erteilt wurde. Andernfalls kann dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt und mit Bußgeld geahndet werden. Bevor Sie tätig werden, empfehlen wir Ihnen daher, sich unbedingt mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen.

Der Biber breitet sich aus

Europas größte Nagetiere

Sie sind Europas größte Nagetiere und leben revierbezogen in Familienverbänden mit ausgeprägtem Sozialverhalten. Biber gestalten ihren Lebensraum auf vielfältige Weise, wovon auch andere Tierarten, Vögel, Fische, Amphibien, Insekten und Pflanzen profitieren. Ende des 19. Jahrhunderts war er nahezu ausgerottet. Mittlerweile ist der Biber wieder zu einem Bestandteil der bayerischen Kulturlandschaft geworden und genießt besonderen Schutz. Der Bestand wächst in ganz Bayern kontinuierlich an, auch im Landkreis Oberallgäu hat sich der Biber wieder angesiedelt.

Das Revier einer Biberfamilie, die aus dem Elternpaar und zwei Generationen von Jungtieren besteht, umfasst je nach der Qualität des Lebensraumes 1 bis 3 km Fließgewässerstrecke. Junge Biber leben die ersten beiden Jahre im Familienbund. Als halbwüchsige Zweijährige werden sie nach dem Winter von den Eltern aus dem Revier vertrieben und können dann auf Revier- und Partnersuche über 100 Kilometer weit wandern.

Die Biber siedeln sich vornehmlich an stehenden und fließenden Gewässern und an Uferbereichen an. Als Nahrung dienen dem Biber vor allem Wasserpflanzen oder Weichhölzer, im Winter ernährt er sich von gesammelten Ästen und deren Rinde. Aus gesammelten Zweigen, Ästen oder dünneren Baumteilen baut sich der Biber seine Biberburg und mehrere Dämme, mit denen er Fließgewässer aufstaut und angrenzende Bereiche vernässt.

Gerade diese Bauaktivitäten des Bibers sind es, die in der heutigen Kulturlandschaft nicht selten zu Konflikten mit Landwirten, der Forstwirtschaft und Grundbesitzern führen.

Dennoch ist der Biber artenschutzrechtlich streng geschützt und darf daher ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörden in seinem Lebensraum sowie in seinem Bestand nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden. Wer Biberdämme ohne Genehmigung entfernt oder sogar die Biber tötet, macht sich nach dem Bundesnaturschutzgesetz strafbar.

Mehr Infos zum Thema  finden Sie beim Landesamt für Umwelt.

Finanzielle Entschädigung für Biberschäden

Das Bayerische Umweltministerium stellt eine Summe von derzeit jährlich 550 000 Euro freiwillig zur Verfügung, um die Akzeptanz für den Biber zu fördern. Schäden, die unmittelbar durch Biber entstehen, können hiermit ersetzt werden.
 
Ein Ausgleich ist möglich für land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Schäden (zum Beispiel Fraß- und Vernässungsschäden an Kulturpflanzen, Flurschäden wie Uferabbruch, Schäden an landwirtschaftlichen Maschinen, Schäden wegen verletzter Nutztiere oder Schäden an Teichanlagen). Zu beachten sind eine Bagatellgrenze von 50 Euro und eine Obergrenze von 30 000 Euro. Zudem müssen Versicherungsleistungen vorrangig in Anspruch genommen werden.
 
Da der Gesamtbetrag gedeckelt ist, ergibt sich allerdings erst am Ende des Jahres, ob alle gemeldeten Schäden zu 100 Prozent ausgeglichen werden können. Gegebenenfalls fällt die Quote deshalb auch geringer aus. Darüber hinaus können Schäden, die verspätet gemeldet werden, nicht erstattet werden.
 
Wird ein Schaden festgestellt, so muss die untere Naturschutzbehörde innerhalb einer Woche, informiert werden (Tel.: 08321/612-702 oder auch per Mail an: naturschutz [at] lra-oa.bayern [.] de ).
 
Hier gilt die gleiche Ausschlussfrist wie bei Agrarumweltmaßnahmen.
 
Schäden der öffentlichen Hand wie etwa von Gemeinden, Landkreis oder Staat werden nicht ersetzt.
Es gibt jedoch einzelne Ausnahmen, beispielsweise altrechtliche Waldkörperschaften.
Deshalb ist in solchen Fällen zu klären, ob ein Anspruch auf Ausgleich besteht.
 
Sonstige Schäden wie Verkehrsunfälle oder Personenschäden werden ebenfalls nicht ausgeglichen.

Allgemeinverfügung Biber (artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung)

Wolfsnachweise im Oberallgäu

Wolf ja oder nein - Was tun bei einer Sichtung?

Der Wolf ist von Natur aus vorsichtig und weicht dem Menschen aus. Seit der erneuten Anwesenheit von Wölfen in Deutschland hat es keinen Angriff auf Menschen durch Wölfe gegeben.

Wie verhalte ich mich, wenn ich einem Wolf begegne?

Der Wolf reagiert auf den Anblick von Menschen vorsichtig, aber er ergreift nicht immer sofort die Flucht. Oft zieht sich das Tier langsam und gelassen zurück. Falls doch eine Begegnung stattfinden sollte, beachten Sie bitte folgende Regeln:

  • Haben Sie Respekt vor dem Tier.
  • Laufen Sie nicht weg. Wenn Sie mehr Abstand möchten, ziehen Sie sich langsam zurück.
  • Falls Sie einen Hund dabei haben, sollten Sie diesen in jedem Fall anleinen und nahe bei sich behalten.
  • Wenn Ihnen der Wolf zu nahe erscheint, machen Sie auf sich aufmerksam. Sprechen Sie laut, gestikulieren Sie oder machen Sie sich anderweitig deutlich bemerkbar.
  • Laufen Sie dem Wolf nicht hinterher.
  • Füttern Sie niemals Wölfe – die Tiere lernen sonst sehr schnell, menschliche Anwesenheit mit Futter zu verbinden und suchen dann eventuell aktiv die Nähe von Menschen.

FAQs Wolf - LfU Bayern

Meldung und Dokumentation bei Sichtbeobachtungen, Spuren, möglichen Wildtierrissen

Bei einem Wolfsverdacht wenden Sie sich unverzüglich an das Landratsamt, die landwirtschaftliche Fachberatung in den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, an das Bayerische Landesamt für Umwelt oder an die Polizei. Diese informieren ein Mitglied des „Netzwerks Große Beutegreifer“. Alle Hinweise werden fachlich geprüft und ausgewertet.

LfU  Hinweise zu Schadensmeldungen, Spurensicherung, Dokumentation und Meldeformular

Wer untersucht einen Wolfsverdacht?

Für die Untersuchung von Hinweisen und die Dokumentation von Rissen sind kundige Personen vor Ort gezielt geschult worden. Sie sind Mitglieder des „Netzwerks Große Beutegreifer“ und fungieren als Ansprechpartner vor Ort.

Informationen zum Thema Herdenschutz, Nutztierrisse usw. stellt das  Landesamt für Umwelt bereit. 

Wolfsnachweise 2020

Oktober 2020. Im südwestlichen Landkreis Oberallgäu, vornehmlich in dem Gebiet um Rohrmoos, sowie im westlich angrenzenden Bregenzerwald (Österreich) sind seit Anfang des Jahres immer wieder Wolfsnachweise zu verzeichnen. Die Bewertung der in Bayern erhobenen Monitoringdaten und der österreichischen Nachweise lässt unter Einbeziehung von Nachweisen aus den beiden Vorjahren den Schluss zu, dass der Wolf in diesem Gebiet standorttreu ist. Es handelt sich um denselben Wolf, der im Juli und August 2018 etwas weiter nördlich nachgewiesen wurde. Es ist von einem Verbleib des Tieres in der Region auszugehen.

Die Förderkulisse des bayerischen Programms für investive Herdenschutzmaßnahmen umfasst bereits das südwestliche Oberallgäu und damit auch das betreffende Gebiet. Nutztierhalter können somit für Weideflächen, die in der Förderkulisse liegen, Herdenschutzmaßnahmen gefördert bekommen. Förderanträge zum Herdenschutz können bei den zuständigen Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) gestellt werden. Alle Informationen zu Fördermöglichkeiten und Anträgen finden Sie hier:
https://www.stmelf.bayern.de/agrarpolitik/foerderung/244077/index.php

Das neue Territorium wurde auf der Monitoringseite des Landesamts für Umwelt unter „Nachweise standorttreuer Wölfe in Bayern“ veröffentlicht.

Bayerischer Aktionsplan Wolf

11. März 2019. Der Bayerische Aktionsplan Wolf ist fertiggestellt und ab sofort  auf der Homepage des Bayerischen Landesamt für Umwelt unter dem Link  https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/index.htm    veröffentlicht.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)  fasst das LfU in seinem Internetangebot zusammen unter: https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/wolf/doc/faq_wolf.pdf

Weitere Informationen, insbesondere auch zu den Kriterien des standardisierten Monitorings und früheren Wolfsnachweisen in Bayern, finden sich im Internetangebot des LfU unter: https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/wolf/index.htm

Wolfsnachweis 2019

Am 12. Oktober 2019 wurde im südwestlichen Teil des Landkreises Oberallgäu ein wolfsartiges Tier von einer automatischen Fotofalle fotografiert. Experten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) haben auf dem Foto einen Wolf identifiziert. Das Tier weist wolfstypische Merkmale hinsichtlich Färbung und Proportionen auf, die es eindeutig von einem Hund unterscheiden.

Wolfsnachweis 2018

Ende Juli und Anfang August 2018 wurden im Landkreis Oberallgäu (Burgberg, Wertach, Kranzegg) mehrere Kälber tot aufgefunden. Zur weiteren Abklärung beauftragte das Landesamt für Umwelt (LfU) die genetische Analyse gesicherter Speichelspuren am nationalen Referenzlabor. Die  Untersuchungsergebnisse dieser Fälle bestätigten einen Wolf. Die weitere Detailuntersuchung ergab, dass es sich bei dem in Burgberg nachgewiesenen um ein männliches Tier aus der zentraleuropäischen Flachlandpopulation handelte. Bei dem in Wertach aufgefundenen Kalb wurde ein Wolf nachgewiesen, die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um dasselbe Tier handelte ist groß, konnte jedoch nicht abschließend sicher beurteilt werden. Bei einem der in Kranzegg aufgefundenen Kälber wurde genetisch ein Hund nachgewiesen, die beim zweiten Kalb entnommenen Proben waren genetisch nicht auswertbar. Somit wurden an drei der insgesamt fünf Ende Juli und Anfang August im Landkreis Oberallgäu aufgefundenen toten Kälber Wolfsspuren nachgewiesen. 

Ende August 2018 wurden bei Immenstadt drei Schafe tot aufgefunden und den Behörden gemeldet. Experten waren umgehend vor Ort, haben den Vorfall dokumentiert und genetische Proben genommen. Die Tiere wurden anschließend für eine veterinärmedizinische Untersuchung abgeholt. Die Analyse genetischer Spuren hat bei den  tot aufgefundenen Schafen einen Wolf als Verursacher bestätigt. Die Detailuntersuchung der genetischen Spuren ergab, dass es sich bei dem Wolf um das gleiche Tier handelte, das Ende Juli bei Burgberg ein Kalb gerissen hatte.

Wolfsnachweis 2014

Ende Mai 2014 wurde südlich von Oberstdorf erstmals wieder ein Wolf im Allgäu nachgewiesen. Dabei handelt es sich um dasselbe Männchen, das gut eine Woche zuvor bei Lech im österreichischen  Vorarlberg nachgewiesen wurde. Das ergab ein Abgleich der  Ergebnisse der vom Landesamt für Umwelt (LfU) in Auftrag gegebenen genetischen Analysen mit den Analysen aus Vorarlberg. Gleichzeitig zeigen die Ergebnisse, dass es sich nicht um dasselbe Tier handelt, das Ende März im Inntal zwischen Oberaudorf und Brannenburg im Landkreis Rosenheim nachgewiesen wurde.

Mitte Dezember 2014 wurden mit einer automatischen Kamera zur Wildbeobachtung Infrarotaufnahmen von einem wolfsähnlichen Tier gemacht. Eine vom Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) unmittelbar in Auftrag gegebene Auswertung der Fotoaufnahmen ergab, dass es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen Wolf handelt. Eine abschließende Bestätigung war aufgrund der Bildqualität zwar nicht möglich. Laut Experten sprachen jedoch die Proportionen von Kopf, Körper und Rute des Tiers für einen Wolf. Ob es sich um dasselbe Tier handelt, das bereits Ende Mai in der Region nachgewiesen wurde und sich anschließend längere Zeit im Bregenzer Wald (Vorarlberg) nahe der bayerischen Grenze aufgehalten hat, konnte allein anhand der Fotos nicht beurteilt werden.

Wildtiermanagement Große Beutegreifer

Bär in Lech in Vorarlberg gesichtet - Mai 2024

Am 23.05.2024 wurde in Lech am Arlberg an der Grenze zum Oberallgäu mittels einer Wildkamera ein Braunbär entdeckt.
Nach der vorgenommenen Spurensicherung durch den Landeswildökologen handelt es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um einen jüngeren, männlichen Bären, der vermutlich von Trient über das Lechtal nach Vorarlberg gekommen ist.

Aufgrund dieser Entdeckung haben die zuständigen Behörden folgende Verhaltensregeln für das Gemeindegebiet von Lech ausgearbeitet. Dies gilt natürlich auch für das Oberallgäu, falls er die Grenze überschreitet:

  • Erhöhte Aufmerksamkeit: Bitte seien Sie in den betreffenden Gebieten besonders aufmerksam.
  • Markierte Wege nicht verlassen: Verlassen Sie die markierten Wander- und Spazierwege nicht.
  • Hunde an der Leine führen: Führen Sie Ihre Hunde stets an der Leine, um ungewollte Begegnungen mit dem Bären zu vermeiden.
  • Landwirtschaftliche Tiere schützen: Halten Sie landwirtschaftliche Tiere über Nacht im Stall und achten Sie darauf, dass die Stalltüren geschlossen sind.
  • Bienenstöcke sichern: Sichern Sie Bienenstöcke mit einem Elektrozaun ab, um Schäden zu vermeiden.

Sichtung eines Braunbären - Mai 2023

Am  Montag, 22. Mai 2023, wurde das Landratsamt Oberallgäu über die mutmaßliche Sichtung eines Braunbären im Gemeindebereich Bad Hindelang informiert. Inzwischen hat das Landesamt für Umwelt bestätigt, dass es sich bei dem fotografierten Tier um einen Braunbären handelt. Der Bär hatte sich bei Sichtung unmittelbar zurückgezogen. 

Nutztierhaltern im Gebiet wird empfohlen, ihre Tiere nachts einzustallen sowie Herdenschutzmaßnahmen zu ergreifen. Die Bevölkerung vor Ort und Erholungssuchende werden gebeten, die Verhaltensregeln im Umgang mit Wildtieren zu beachten und bei Aktivitäten in der freien Natur aufmerksam und vorsichtig zu sein.

Für die Entscheidung, welche Maßnahmen gegebenenfalls zu treffen sind, ist nach aktueller Rechtslage die Regierung von Schwaben zuständig. Ungeachtet dessen steht das Landratsamt mit den beteiligten Behörden in Kontakt. Die betroffenen Alpmeister wurden ebenfalls informiert. 

Die Bevölkerung und Wanderer in der Region werden um besondere Aufmerksamkeit gebeten. Dazu zählen auch wichtige Verhaltensregeln: Generell gilt: 

- Wenn Sie einen Bär sehen, zeigen Sie Respekt und halten Abstand.
- Bleiben Sie möglichst ruhig und gelassen.
- Bleiben Sie stehen und machen Sie den Bären durch ruhiges Sprechen und langsame Armbewegungen auf sich aufmerksam. 
-  Rennen Sie nicht weg, aber nähern Sie sich dem Tier auch nicht.
- Versuchen Sie nicht, den Bären zu verscheuchen. Werfen Sie keine Äste oder Steine nach ihm.
- Behalten Sie den Bären im Auge und treten Sie langsam und kontrolliert den Rückzug an. Lassen Sie dem Bären in jedem Fall eine Ausweichmöglichkeit.
- Darüber hinaus sollten keine Abfälle wie Essensreste in der freien Landschaft zurückgelassen werden.

LfU Infoblatt Meldewege

Umfangreiche Informationen stellt das Landesamt für Umwelt im Internet zur Verfügung, dort sind beispielsweise zu FAQs zum Thema Bär verfügbar.
https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/baer/faq_baer/index.htm

 

 

Große Beutegreifer - Herdenschutz und Prävention

Die Rückkehr der großen Beutegreifer (Luchs, Wolf und Bär), vor allem des Wolfes, stellen Nutztierhalter teilweise vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere bei der Ausübung einer extensiven Beweidung. Präventionsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich des Herdenschutzes, sollen mögliche Konflikte minimieren. Das wichtigste Instrument hierbei stellt eine wolfsabweisend ausgerüstete Einzäunung dar. Im Rahmen der „Bayerischen Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf“ (FöRIHW) werden Weidetierhalter von der Bayerische Staatsregierung seit der Weidesaison 2020 bei Präventionsmaßnahmen in vom Wolf betroffenen Gebieten umfassend unterstützt. Der Vollzug der Förderrichtlinie sowie die Beratung zum Herdenschutz in Bayern erfolgt durch die Landwirtschaftsverwaltung.

Infobrief StMUV
Infoblatt StMUV

Weitere Informationen sind unter folgenden Links zu finden:

Losung eines Bären im Balderschwanger Tal fotografiert

Oktober 2019. Eine Touristin hat am 1. Oktober 2019 in Bayern mit großer Wahrscheinlichkeit die Losung eines Bären fotografiert. Das Foto wurde nach eigenen Angaben an einem Waldrand im Balderschwanger Tal aufgenommen und am Abend des 16. Oktober dem Landesamt für Umwelt zur Verfügung gestellt. Inzwischen wurde durch einen zusätzlich hinzugezogenen externen Experten bestätigt, dass es sich bei der fotografierten Losung mit großer Wahrscheinlichkeit um die eines Bären handelt. Möglicherweise handelt es sich um das Tier, das bereits im Juni und zuletzt am 9. Oktober in Tirol nachgewiesen wurde.

Auch wenn es im Moment keine Anzeichen dafür gibt, dass sich das Tier aktuell in Bayern aufhält, werden die Bevölkerung und Wanderer in der Region dennoch um besondere Aufmerksamkeit gebeten. Dazu zählen auch wichtige Verhaltensregeln, die im Internet zusammengestellt sind: Beispielsweise sollten keine Abfälle wie Essensreste in der freien Landschaft zurücklassen werden. Bei direkter Begegnung mit dem Bären sollte Abstand gehalten werden. Hinweise aus der Bevölkerung nehmen jede Polizeidienststelle sowie das Landesamt für Umwelt unter der Telefonnummer 09281/1800-4640entgegen.

Weitere Informationen im Internet unter www.stmuv.bayern.de; dort sind weiterführende Links beispielsweise zu FAQs zum Thema Bär sowie zum Managementplan Bär aus dem Jahr 2007 verfügbar (Managementplan "Braunbären in Bayern" der Stufe I für den Umgang mit zu- und durchwandernden Einzeltieren).

Bär im Tiroler Bezirk Reutte nachgewiesen

Oktober 2019. Zum dritten Mal in diesem Jahr gibt es eine Meldung über einen Bär im Tiroler Bezirk Reutte. Im Oktober 2019 wurde im geografischen Bereich des Plansees  ein Braunbär auf seinem Streifzug durch die Wälder von einer Fotofalle festgehalten worden.

Bereits im  Juni  war im Bezirk Reutte ein Bär mittels Wildkamera nachgewiesen bzw. beobachtet worden. Das Tier zeigte keine Neigung, an und in Siedlungen nach Nahrung zu suchen, sondern verhält sich sehr vorsichtig und unauffällig.  Später war man im Bereich des Rotlechstausees auf den Kadaver eines Rotwilds gestossen. Bei den nachfolgenden Untersuchungen wurde herausgefunden, dass hier wohl ein Bär zugeschlagen hatte.

Ob es sich bei dem Tier um dasselbe Tier handelt, das bereits Ende Mai im Paznauntal Spuren im Schnee hinterlassen hatte sowie Anfang Juni im Pitztal an gerissenen Schafen nachgewiesen wurde, ist aus dem Untersuchungsergebnis nicht abzulesen. Genetische Untersuchungen von Haarfunden waren durch die Tiroler Behörden beauftragt worden, um in Abstimmung mit Italien die mögliche Herkunft des Tieres zu klären. Wahrscheinlich stammt es aus dem Bärenvorkommen im Trentino.

Wichtige Verhaltensweisen im Umgang mit dem Bären sind: 

  •   Haben Sie Respekt vor dem Tier und lassen es in Ruhe.
  •   Halten Sie bei direkter Begegnung Abstand und ziehen sich langsam zurück.
  •   Lassen Sie keine Abfälle wie Essensreste in der freien Landschaft zurück.


Weitere Informationen des LfU Bayern

 
 

Luchs nach 150 Jahren zurück

April 2020.   Im Oberallgäu ist zum zweiten Mal ein Luchs in eine Fotofalle getappt. Die Bilder der Wildkamera sind etwas verwackelt und unscharf, aber die Experten vom Landesamt für Umwelt sind sich sicher: Bei dem abgebildeten Tier handelt es sich um einen Luchs. Ob es sich um dasselbe Tier handelt wie im vergangenen Jahr, konnte noch nicht geklärt werden.

Bereits Anfang 2019 war in einem Bergrevier des Forstbetriebs Sonthofen ein Fotonachweis für den Luchs gelungen. Das im Allgäu bisher sehr seltene und äußerst scheue Tier scheint sich wohl zu fühlen: „Auf unserer Fotofalle präsentiert er sich mit seinen typischen Pinselohren, seinem schönen Fellmuster und seinem Stummelschwanz“, freute sich damals Sonthofens Staatsforsten-Chef Jann Oetting. „150 Jahre waren die Luchse aus unseren Wäldern verschwunden, jetzt sind einzelne Exemplare wieder da. Dass er sich gerade diesen Revierteil ausgesucht hat, wundert mich nicht“, meinte Oetting weiter. „Auf den sonnigen Südseiten steht im Winter gerne das Wild und so kann er dort Beute machen.“

Luchse sind vor allem in der Dämmerung und nachts unterwegs. Sie haben große Reviere: Ein Kuder ca. 200 bis 300 Quadratkilometer, die Kätzin kleinere in einer Größenordnung von 50 bis 150 Quadratkilometer. „Ein kleines Revier eines Weibchens entspricht von der Größenordnung her einem schönen Allgäuer Bergtal“, verdeutlicht Oetting. Entfernungen von mehreren Kilometern sind kein Problem für sie, trotzdem sind sie bei weitem nicht so mobil wie Wölfe. Als Pirsch- und Lauerjäger setzen Luchse auf den Überraschungseffekt. Ihre Stärken sind Lautlosigkeit, scharfe Augen und ein extrem feines Gehör: Luchsaugen reagieren sechsmal so empfindlich auf Licht wie Menschenaugen und das Rascheln einer Maus hört er auf 70 Meter Entfernung. Nicht umsonst heißt es bei Menschen, die nachts gut sehen „sie haben Luchsaugen“.

Bei der Jagd setzt der Luchs vor allem auf den Überraschungseffekt: Entweder sitzt er auf einer Warte und springt seine vorbeiziehende Beute an, oder er schleicht sich bis auf etwa 15 bis 20 Meter an sie ran, um sie dann nach kurzem Sprint anzuspringen. Seine Hauptnahrung sind Rehe. „Immer wieder freut es mich zu sehen, wie naturnah unsere Wälder sind! Vom Luchs über Reh und Schwarzstorch bis hin zum Birk- und Auerwild fühlen sich ganz viele Tierarten bei uns wohl – das liegt, an unserer naturnahen Waldwirtschaft“, ist Sonthofens Forstbetriebsleiter Oetting überzeugt.

Wildtiermanagement Große Beutegreifer

Neben Wolf und Bär gehört der Luchs zu den großen Beutegreifern, für die das Umweltministerium Ende 2006 die Steuerungs- und Arbeitsgruppe „Wildtiermanagement/Große Beutegreifer“ eingerichtet hat. Darin sind eine Vielzahl von Organisationen und Interessengruppen vertreten: Behördenvertreter aus Naturschutz, Land- und Forstwirtschaft, Verbände (Landwirtschaft, Jagd, Natur- und Tierschutz,Wald- und Grundeigentum), Fachexperten etc. Die Federführung hat das Bayerische Landesamt für Umwelt.

Im „Netzwerk Große Beutegreifer“ sind bayernweit rund 150 überwiegend Ehrenamtliche (Jäger, Förster, Landwirte, Vertreter Naturschutz) organisiert. Sie sind Ansprechpartner vor Ort und sammeln Informationen für das Monitoring.

Meldung von Hinweisen auf Wolf, Luchs oder Bär  (z.B. Sichtbeobachtungen, Spuren, potentielle Wildtierrisse) bzw. Meldung eines möglichen Nutztierrisses durch Wolf, Luchs oder Bär unter: https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/hinweise_melden/index.htm

Häufig gestellte Fragen (FAQs) fasst das LfU in seinem Internetangebot zusammen:
https://www.lfu.bayern.de/natur/wildtiermanagement_grosse_beutegreifer/doc/faq_luchse.pdf