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Landratsamt Oberallgäu

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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
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Öffnungszeiten Landratsamt

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LSG Illerdurchbruch

Landschaftsschutzgebiet " Illerdurchbruch nördlich Krugzell und Sachsenrieder Weiher"

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Illerdurchbruch nördlich Krugzell und Sachsenrieder Weiher" vom 10.12.1976

Größe: ca. 1.516,9 ha
Lage: Beiderseits der Iller nördlich Krugzell bis zur Landkreisgrenze zum Landkreis Unterallgäu (Illerdurchbruch) und Sachsenrieder Weiher.

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

-  zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
-  wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
-  wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Verbote

In diesem Schutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet  sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Unberührt bleiben u. a.  alle notwendigen landwirtschaftlichen, forstlichen und jagdlichen Betriebsmaßnahmen, sowie der Unterhalt der Gewässer und der Betrieb und die Unterhaltung von Energieversorgungsleitungen sowie der Anlagen von Bundespost und Bundesbahn.

 

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnis des Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder außerhalb hierfür zugelassener Plätze lagern, zelten oder Wohnwagen aufzustellen, sowie außerhalb von Verkehrsflächen oder auf Verkehrsflächen im Widerspruch zu verkehrsrechtlichen Verboten mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken bzw. fahren oder parken zu lassen.

 

Verordnung