Belehrung nach §43 IfSG
Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Wer beruflich regelmäßig mit bestimmten Lebensmitteln zu tun hat, benötigt - vor Antritt der Tätigkeit - eine Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt berechtigten Arzt.
Dies ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. Die Bescheinigung, die nach der Belehrung ausgestellt wird, wurde früher auch als Gesundheitszeugnis bezeichnet.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie in den folgenden Fragen und Antworten oder in unserem Internetauftritt im Bereich Verbraucherschutz.
Fragen und Antworten zum Infektionsschutzgesetz
Hier finden Sie die häufigsten Fragen rund um die Infektionschutzbelehrung nach §43 IfSG
Wann finden die Belehrungen statt und wie kann man sich dafür anmelden?
Die Belehrungen am Gesundheitsamt Oberallgäu finden derzeit ausschließlich online statt. Die Onlinebelehrung kostet 28 Euro. Belehrungstermine sind Montag bis Freitag von 8 bis 20.30 Uhr und samstags von 9 bis 15.30 Uhr buchbar. Die Onlinebelehrung dauert etwa 45 Minuten.
Einen Termin zur Onlinebelehrung können Sie hier buchen.
Viele Hausärzte sind ebenfalls berechtigt, Belehrungen durchzuführen. Welcher Hausarzt in Ihrer Nähe in Frage kommt, entnehmen Sie bitte dieser Liste. Die Belehrung durch den Hausarzt sollte nicht mehr als 28 Euro kosten. Die Bescheinigung über eine Belehrung darf beim ersten Arbeitsantritt im Lebensmittelbereich nicht älter als drei Monate sein! Bei größeren Gruppen, zum Beispiel eines Arbeitgebers, sind teilweise auch Belehrungen vor Ort möglich. Termine und weitere Voraussetzungen sprechen Sie bitte telefonisch ab. Dies gilt ebenso für Belehrungen größerer Gruppen wie für Schülerpraktika. Wir helfen Ihnen gerne, die geeignete Form der Belehrung für Sie zu finden.
Was sind die Voraussetzungen für die Onlinebelehrung?
Sie benötigen:
- PC, Notebook, Tablet oder Smartphone
- eine aktivierte Kamera oder Webcam
- eine stabile Internetverbindung
- einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (ab dem 16. Lebensjahr)
- minderjährige Teilnehmerinnen und Teilnehmern müssen vor dem Termin eine unterschriebene Einwilligung der Sorgeberechtigten an ifsg@tz-glehn.de senden
Die Onlinebelehrung kostet 28 Euro. Die Zahlung erfolgt mit der Anmeldung. Dabei können Sie zwischen folgenden Möglichkeiten der Onlinebezahlfunktion wählen:
- Giropay (Onlineüberweisung)
- Kreditkarte
- PayPal
- PayDirekt
Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen oder keine Onlinebelehrung wünschen, finden Sie hier einen Hausarzt in Ihrer Nähe, welcher Vor-Ort-Termine anbietet.
Wie läuft die Onlinebelehrung ab?
Melden Sie sich hier für die Terminvereinbarung zur Onlinebelehrung an. Wählen Sie den gewünschten Termin aus und geben Sie Ihre Daten ein. Ihre Daten werden datenschutzkonform an das Technologiezentrum Glehn übermittelt. Das Technologie Zentrum Glehn wurde vom Gesundheitsamt Oberallgäu mit der Durchführung der Onlinebelehrung beauftragt.
- Am Belehrungstag schalten Sie ihr Gerät bitte zehn Minuten vor dem gebuchten Termin ein. Sie erhalten einen Anruf. Bitte folgen Sie den Anweisungen und zeigen Sie sich und Ihren Ausweis in die Kamera. Sobald ein Abgleich stattgefunden hat, erhalten Sie einen Anmeldecode.
- Sie können auswählen in welcher Sprache die Belehrung stattfinden soll. Fremdsprachen werden als Untertitel im deutschsprachigem Belehrungsfilm abgebildet.
- Sehen Sie sich den Belehrungsfilm an und lesen Sie sich das Merkblatt durch. Auch das Merkblatt steht in verschiedenen Sprachen zur Verfügung.
- Zum Abschluss der Belehrung absolvieren Sie einen Test mit acht Fragen. Dieser Test ist verpflichtend. Bei Bedarf kann der Test wiederholt werden.
- Die Bescheinigung zur Belehrung können Sie anschließend direkt herunterladen und ausdrucken. Alternativ wird Ihnen die Bescheinigung per E-Mail zugesandt.
Bei Fragen oder Problemen rund um die Onlinebelehrung wenden Sie sich bitte an das Technologiezentrum Glehn, E-Mail , Telefon (0 21 82) 85 07 65.
Ich habe ein „altes“ Gesundheitszeugnis. Ist dieses noch gültig?
Ja. Die bis 31. Dezember 2000 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach § 18 BSeuchG behalten ihre Gültigkeit und ersetzen die Erstbelehrung. Auch hier ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, die Folgebelehrungen alle zwei Jahre zu wiederholen und darüber Aufzeichnungen zu führen.
Zeugnisse aus DDR-Zeiten sind jedoch nicht mehr gültig, da sie vor Einführung des bundesdeutschen Rechts ausgestellt wurden.
Was passiert, wenn ich mein Zeugnis verloren habe?
Sie können bei uns vor Ort oder telefonisch eine Zweitschrift anfordern. Dies geht allerdings nur, wenn die Erstbelehrung nicht älter als zehn Jahre ist (nach zehn Jahren werden die Daten aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht).
Die Bescheinigung müssen Sie bei uns am Gesundheitsamt abholen. Die Kosten dafür liegen bei 5 Euro.
Sollten Sie in unserem System nicht als bereits belehrt erfasst sein oder die Belehrung länger als zehn Jahre her sein, müssen Sie erneut belehrt werden.
Gibt es besondere Regelungen für ehrenamtliche Helfer in Vereinen?
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten sind die Belehrungen zum Infektionsschutz einfacher, die Anforderungen an die Hygiene bleiben gleich.
Eine Belehrung durch das Gesundheitsamt ist nicht notwendig. Die Vereine und Veranstalter tun jedoch gut daran, mit Hilfe unseres Leitfadens ihre Mitwirkenden über die infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln zu informieren.
Denn sie sind und bleiben verantwortlich dafür, dass die Hygieneanforderungen eingehalten werden. Den Leitfaden finden Sie hier.
Zur Online-Belehrung
Belehrung:
- Online-Anmeldung
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten für Minderjährige, die an der Online-Schulung teilnehmen.
Formulare & Links
Internetauftritt des bayerischen Verbraucherschutzministeriums mit Informationen über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln