Gutachterausschuss
Gutachterausschuss
Die Institution Gutachterausschuss für Grundstückswerte wurde 1960 mit dem damaligen Bundesbaugesetz geschaffen. Ziel war und ist, durch ein unabhängiges Sachverständigengremium für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu sorgen. Dazu erhält die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Kopien aller in ihrem Zuständigkeitsbereich abgeschlossenen Immobilienkaufverträge von den Notaren übersandt.
Feststellung von Grundstücksverhältnissen
Der Gutachterausschuss für Grundstücke im Bereich des Landkreises Oberallgäu ist ein selbständiges, unabhängiges Sachverständigengremium mit der Befugnis Grundstücksverhältnisse festzustellen.
Mit den nachfolgend beschriebenen Tätigkeiten wird die Qualität des Gutachterausschusses als maßgeblicher Dienstleister für die Informationsbeschaffenheit am Immobilienmarkt nachhaltig unterstrichen.
- Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung
- Ableitung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten (u.a. Grundlage für Steuerbemessungen)
- Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken
Weitere Informationen zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Gutachterausschusses finden Sie unter http://www.gutachterausschuesse-bayern.de
Bodenrichtwerte
Bodenrichtwertauskünfte können digital über das Bodenrichtwertinformationssystem der bayerischen Gutachterausschüsse unter www.boris-bayern.de abgerufen werden. Bei Einzelauskünften betragen die Gebühren 25 €, bei Dauerauskünften 180 €.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
Bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses können anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung beantragt werden. Hierbei muss vom antragsteller ein berechtigtes Interesse begründet werden.
Der Antrag erfolgt formlos per E-Mail und muss neben Angaben des zu bewertenden Objekts eine Rechnungsadresse des Antragstellers enthalten. Die Gebühr beträgt 25 € je mitgeteiltem Vergleichskaufpreis (Art. 6 Abs. 2 Kostengesetz (KG) i. V. m. § 1 Nr. 5a der VO zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 06.06.20212, lfd.Nr. 2.I.1, Tarifstelle 1.8).
Verkehrswertgutachten
Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Zuständige Behörden, Eigentümer und ihnen gleichgestellte Berechtigte können gem. § 193 BauGB ein Verkehrswertgutachten beantragen.
Die Gebühr für Verkehrswertgutachten ist wertabhängig und bestimmt sich nach § 15 BayGaV.