MENÜ
Kontakt

Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

NSG Hölzlers Tobel

Naturschutzgebiet "Hölzlers Tobel"

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Hölzlers Tobel“ des Bayerischen Staatsministerium des Innern als Oberste Naturschutzbehörde, zuletzt geändert am 24.11.1976

Größe: Ca. 6,264 Hektar
Lage: Umgebung der Rottach in Buchenberg

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte

Zweck der Unterschutzstellung ist es,

Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass

  • die biologische Vielfalt,
  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

 auf Dauer gesichert sind.

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Boden oder die Wasserläufe verändern, die die Pflanzen- oder Tierwelt verfälschen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen oder Drahtleitungen.

Dazu gehört insbesondere

  • bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn diese baurechtlich weder anzeige-, noch genehmigungspflichtig sind,
  • die Pflanzen- oder Tierwelt durch die Ansiedelung oder Aussetzung standortfremder Arten zu verfälschen,
  • Tieren nachzustellen und Fallen aufzustellen,
  • Tiere mutwillig zu beunruhigen und
  • so zu Zelten und zu lärmen, dass andere gestört werden.

Erlaubnisvorbehalt

Aus wichtigen Gründen kann das Staatsministerium des Innern Ausnahmen von den Verboten zulassen. Diese Ausnahmegenehmigungen können an Auflagen gebunden werden.

 

Verordnung