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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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Öffnungszeiten Landratsamt

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Staatsangehörigkeit & Einbürgerung

Deutsche Staatsangehörigkeit - Einbürgerung

Das Abstammungsprinzip

Wer als Kind deutscher Eltern geboren wird, braucht sich um seine Staatsangehörigkeit wenig Gedanken zu machen. Für das Kind ist es selbstverständlich, seit seiner Geburt die Staatsangehörigkeit der Eltern zu haben. Das ist das so genannte Abstammungsprinzip.

Das Geburtsortsprinzip

Ergänzend zum Abstammungsprinzip gilt in Deutschland seit dem 1. Januar 2000 auch das Geburtsortsprinzip. Danach bestimmt nicht allein die Nationalität der Eltern eines Kindes seine Staatsangehörigkeit, sondern auch der Geburtsort. Auch wenn beide Elternteile keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt: Wenn ihr Kind in Deutschland geboren wird, ist es automatisch mit der Geburt Deutsche oder Deutscher, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Einbürgerung

Bei langjährigem berechtigtem Aufenthalt im Bundesgebiet ist für Ausländer die Möglichkeit geschaffen, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung zu erwerben.

Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam - aus dem Ausländer oder der Ausländerin wird ein deutscher Staatsangehöriger oder eine deutsche Staatsangehörige mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger. Sie können dann in den Gemeinden, in den Ländern und auf Bundesebene wählen. Sie können auch selbst für ein Parlament kandidieren und damit Ihre Interessen aktiv vertreten. Sie gehören dann auch zur Europäischen Union, genießen Freizügigkeit in Europa und können auch außerhalb unseres Kontinents ohne Visum in viele Länder reisen.

Antragstellung

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.

Anträge auf Einbürgerung können beim jeweiligen Landratsamt eingereicht werden.

Für Personen, die im Ausland leben, finden Sie Informationen rund um das Thema Staatsangehörigkeit auf den  Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes.

Antrag auf Einbürgerung

Bevor Sie sich weiter mit dem Thema Einbürgerung beschäftigen, sollten Sie sich darüber informieren, ob Ihre Einbürgerung grundsätzlich möglich ist. Dazu stellen wir Ihnen hier die Rechtsgrundlagen vor. Daneben bieten wir Ihnen eine persönliche Beratung durch die zuständige Sachbearbeiterin an. Die Antragsunterlagen können Ihnen nach einem solchen telefonischen Gespräch zugesendet werden.

Rechtsgrundlagen:

  • Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfordert einen fünfjährigen rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
  • Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (Jedes Familienmitglied über 16 Jahre stellt einen eigenen Antrag.) nach § 10 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
  • Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
  • Einbürgerung, die auf die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen begründet wird nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfordert eventuell kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Über nähere Einzelheiten erhalten Sie von uns Informationen.

Erforderliche Unterlagen:

Folgende Unterlagen sind mit dem Einbürgerungsantrag im Original einzureichen:

  • Ausweisdokument ggf. Aufenthaltstitel
  • internationale oder ausländische Geburtsurkunde
  • ggf. Heiratsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Heiratsregister (auch von früheren Ehen, Scheidungsurteil/e mit Rechtskraftvermerk)

Bitte reichen Sie ausländische Personenstandsurkunden stets mit Übersetzung eines von deutschen Gerichten anerkannten Übersetzter ein!

Einkommensnachweise, auch vom mitverdienenden Ehegatten (auch Rentenbescheid, Bescheid über Arbeitslosengeld)

  • bei Selbständigen: die letzten beiden Einkommensteuerbescheide,
  • bei Arbeitnehmern: die Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate

weitere Unterlagen

  • Schulabschlusszeugnis oder Ausbildungsabschlusszeugnis
  • Zertifikate über Sprachkenntnisse in Deutsch (B1 oder höher)
  • Nachweis über Einbürgerungstest oder „Leben in Deutschland“-Test
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Rentenversicherungsverlauf
  • weitere Unterlagen je nach Einzelfall (Auflistung ist nicht abschließend.)

Zur Prüfung können je nach Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. Der Antrag muss vor Ort handschriftlich unterschrieben werden. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass per E-Mail gesendete Anträge ohne Unterschrift deshalb nicht von uns angenommen werden können.

Staatsangehörigkeitsausweis

Bei den Kreisverwaltungsbehörden kann ein Staatsangehörigkeitsausweis beantragt werden.

Voraussetzungen für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises

Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird für bestimmte Rechtsgeschäfte oder -verhältnisse benötigt (beispielsweise Adoption, Einbürgerung des ausländischen Ehegatten).
Wir stellen den Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn nach einer eingehenden Prüfung der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist.

Benötigt werden

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Schriftlicher Antrag, über Gemeinde einreichen
  • Geburtsurkunde
  • Eventuell Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde auch des Vaters der Person
  • Eventuell bereits vorhandene frühere Staatsangehörigkeits- oder Einbürgerungsurkunden
  • Andere deutsche Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen Staatsangehörigen erteilt wurden (etwa Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten)
  • Spätaussiedlerbescheinigungen oder Vertriebenenausweise
     

Wann kann die deutsche Staatsangehörigkeit nicht bescheinigt werden

Gründe gegen eine Bestätigung der deutschen Staatsangehörigkeit liegen vor, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit von Familienangehörigen.

Kosten
Die Gebühr für die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises beträgt 38,00 €.

Formulare
Die Antragsformulare erhalten Sie auf Nachfrage beim Landratsamt.