Fachberatung Kinderschutz
Fachberatung Kinderschutz – Insofern erfahrene Fachkraft (IseF)
Wirksamer Kinderschutz kann nur gelingen, wenn alle sich dafür mitverantwortlich fühlen. Das Bundeskinderschutzgesetz fordert entsprechend dazu auf, bei Hinweisen auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung tätig zu werden und die eigenen Möglichkeiten zu nutzen, um eine Gefährdung abzuwenden. Dies ist nicht einfach und häufig mit vielen Fragen und Unsicherheiten verbunden. Hier setzt die Beratung durch eine im Kinderschutz insofern erfahrene Fachkraft (IseF) an.
Rechtsgrundlagen
- § 8 a Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII
- § 8 b Abs. 1 SGB VIII
- § 4 KKG (Gesetz zur Kommunikation und Information im Kinderschutz)
Wer kann/muss die Beratung in Anspruch nehmen?
Verpflichtung: Die Beratung durch eine insofern erfahrene Fachkraft bei einer möglichen Kindeswohlgefährdung ist für Fachkräfte der Jugendhilfe gem. § 8 a Abs. 4 und 5 SGB VIII verpflichtend (z.B. für Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, Fachkräfte bei freien Trägern der Jugendhilfe, Kindertagespflegepersonen,...)
Einen Beratungsanspruch durch eine insofern erfahrene Fachkraft haben sog. Berufsgeheimnisträger gemäß § 4 KKG z. B. Kinderärztinnen und Kinderärzte, Lehrkräfte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Fachkräfte in Beratungsstellen,…) und gem. § 8 b Abs. 1 SGB VIII alle Personen, die darüber hinaus beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (z. B. Fachkräfte der öffentlichen Jugendhilfe, Personen in Vereinen, Musikeinrichtungen, Ausbildungsverantwortliche in Betrieben, Hebammen...)
Aufgabenbeschreibung der insofern erfahrenen Fachkraft
Insoweit erfahrene Fachkräfte beraten vertraulich und anonym:
- Bei der Einschätzung/Bewertung von Anhaltspunkten für eine mögliche Kindeswohlgefährdung
- Bei Unsicherheiten, ob die Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gewichtig sind und ggf. eine Meldung zur Kindeswohlgefährdung rechtfertigen bzw. erfordern
- Bei einem komischen Bauchgefühl
- Bei der Planung/Strukturierung des weiteren Vorgehens
- Bei der Frage, wie betroffene Kinder, Jugendliche, Familien mit einbezogen werden können oder müssen
- Bei Fragen zu geeigneten oder erforderlichen Hilfsangeboten in der Region
- Bei der Vorbereitung von schwierigen Gesprächen mit Betroffenen
- Bei der Planung eines Schutzkonzeptes
- Bei Fragen zu rechtlichen Rahmenbedingungen
- Bei Fragen zum Datenschutz
- Bei Fragen bezüglich Notwendigkeit und Zeitpunkt des Einbezugs des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes
- Bei Fragen, wie eine Meldung erfolgen kann (Form, Inhalt, Ansprechpartner)
Ziel der Beratung ist, dass die anfragende Fachkraft/Person für ihr weiteres Vorgehen Klarheit und Sicherheit bezüglich des weiteren Vorgehens erhält. Die insofern erfahrene Fachkraft unterstützt, berät und begleitet ggf. auch über einen längeren Zeitraum.
Ihr Beratungsanspruch → Wie findet die Beratung statt?
Die Beratung findet in der Regel telefonisch statt, bei Bedarf auch mehrmals oder ggf. persönlich. Wichtig ist eine vorherige Terminvereinbarung (telefonisch, per Mail oder über das Kontaktformular). Bei einer akuten Gefährdung/Notlage ist der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) des Jugendamtes einzuschalten.
Wichtig! Die Beratung findet anonymisiert statt und erfolgt auf Grundlage Ihrer pseudonymisierten Fallschilderung.
Dabei handelt es sich ausdrücklich um keine Meldung zur Kindeswohlgefährdung. Die insofern erfahrene Fachkraft leitet keine Informationen an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes weiter. Sie entscheiden, wie Sie mit der geschilderten Situation im weiteren Verlauf umgehen. Die insofern erfahrene Fachkraft steht Ihnen beratend zur Seite und übernimmt keine Fallverantwortung!
Wie können Sie die insofern erfahrenen Fachkräfte erreichen?
Ansprechpartner: Ingrid Schneider, Fachberatung Kinderschutz/Insofern erfahrene Fachkraft
E-Mail: isef-beratung(at)ingrid-schneider.de
Telefon: 08374/586673
Erreichbarkeiten: Dienstag, Mittwoch, Donnerstag von 9:00 Uhr – 12.30 Uhr und nach Vereinbarung
Weitere Informationen bietet auch das Kreisjugendamt Oberallgäu:
jugendamt(at)lra-oa.bayern.de, Telefon: 08321/612-276