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Landratsamt Oberallgäu

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LSG Waltenhofener Moor

Landschaftsschutzgebiet „Waltenhofener Moor“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waltenhofener Moor“ vom 13.01.1984

Größe: ca. 70 ha
Lage: Waltenhofener Moor, westlich der Gemeinde Waltenhofen

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • das Feuchtgebiet des Waltenhofener Moores, das ein Reservat für die verschiedensten Vogelarten zu erhalten,
  • dieser Vogelwelt, aber auch den anderen dort vorkommenden Tierarten, den erforderlichen Lebensraum einschließlich der notwendigen Nahrungsquellen und Brutgelegenheiten zu sichern und Störungen fernzuhalten,
  • die durch die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte Eigenart, aber auch die durch Extensivnutzung charakterisierten kulturbetonten Vegetationsformen im Moor vor der Vernichtung zu bewahren.

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Dazu gehört insbesondere

  • außerhalb von Verkehrsflächen oder auf Verkehrsflächen im Wiederspruch zu verkehrsrechtlichen Verboten zu fahren oder zu parken
  • zu Zelten, zelten zu lassen
  • Wohnwagen aufzustellen oder aufstellen zu lassen

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnisdes Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder Feuer anmacht, sowie Bodenflächen dräniert, Gewässer anlegt bzw. verändert oder Erstaufforstungen vornimmt.

 

Verordnung