Unterbringung nach dem BayPsychKHG
Unterbringung nach dem BayPsychKHG
Die Unterbringung psychisch kranker Personen in eine geschlossene Einrichtung gegen deren eigenen Willen darf nur erfolgen, wenn aufgrund einer psychischen Störung die eigene Gesundheit, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet werden.
Die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung einer Person sind:
- gegenwärtige psychische Störung einer Person
- erhebliche Selbstgefährdung, Gefährdung anderer oder Gefährdung des Allgemeinwohls aufgrund der psychischen Störung
- erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
- die Gefährdung kann nicht durch mildere Mittel (z. B. Hinzuziehung eines Krisendienstes) abgewendet werden
Rechtsgrundlage hierfür ist das Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG). Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und die Gestaltung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung psychisch kranker Menschen sowie die Anwendung von Zwangsmaßnahmen.
Nur wenn alle dieser oben genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die Person öffentlich-rechtlich in psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder Fachabteilungen auch ohne oder gegen deren Willen untergebracht werden (Art. 5 BayPsychKHG).
Die Unterbringung und Zwangsmaßnahmen sind letztes Mittel, wenn andere Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen, um die betroffene Person und die Allgemeinheit vor Schaden zu bewahren.
Sobald die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach Art. 5 BayPsychKHG nicht mehr vorliegen, ist die Person aus der Einrichtung zu entlassen. Dies kann unter Umständen bereits am selben Tag sein, wenn die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht (mehr) vorliegen. Für die Anordnung von Unterbringungen psychisch kranker Personen ist grundsätzlich das Amtsgericht (Betreuungsgericht) zuständig.
Das Landratsamt ist zuständig, wenn in dringenden oder unaufschiebbaren Fällen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen kann. Es kann dann eine sofortige vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt anordnen, wenn die Gefährdung nicht durch andere Hilfen abgewendet werden kann. Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Oberallgäu werden unterzubringende Personen in der Regel im Bezirkskrankenhaus Kempten untergebracht.
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit im Unterbringungsrecht nach dem Ort richtet, wo das Bedürfnis für die Unterbringung auftritt. Für Vorkommnisse im Landkreis Oberallgäu wenden Sie sich während der Öffnungszeiten des Landratsamtes gerne an uns. Telefon: 08321 612-157
E-Mail: patricia.jallow(at)lra-oa.bayern.de
Außerhalb unserer Öffnungszeiten und in dringenden Notfällen wenden Sie sich bitte an die örtliche Polizeiinspektion oder den Notruf 110.