Schülerbeförderung
Schüler-Fahrkarten, Fahrtkosten-Erstattung, Fahrpläne
Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und in der Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) geregelt. Danach besteht eine
Beförderungspflicht zur nächstgelegenen Schule (= die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist), wenn
- der Schulweg länger als 3,0 km ist (kürzeste Fußwegstrecke!) oder
- der Schulweg besonders gefährlich oder beschwerlich ist oder
- Schüler wegen einer dauernden Behinderung auf die Beförderung angewiesen sind.
Der Landkreis bzw. das Landratsamt ist zuständig für die weiterführenden Schulen.
Kostenfreie Schülerbeförderung für Schüler
Anspruch
Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht für Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 an:
- Realschulen
- Gymnasien
- Wirtschaftsschulen
- Berufsfachschulen
- Berufsschulen (nur Vollzeitunterricht 10. Klasse – z.B. BGJ und BVJ)
- Mittelschulen (M-Zug)
Für Schüler ab Jahrgangsstufe 11, deren Eltern für 3 oder mehr Kinder Kindergeld oder soziale Hilfeleistungen erhalten, kann die Beförderung durch uns organisiert und bezahlt werden. Vorausgesetzt wird ein Nachweis vom Monat August vor Schulbeginn.
Es besteht kein Anspruch für FOS-Schüler, diese müssen immer einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung stellen (siehe unten).
Antragstellung
Die Fahrkarten sind mit dem Erfassungsbogen über die Schule zu beantragen.
Bitte füllen Sie dazu die Seiten des Online-Formulars sorgfältig aus. Auf der letzten Seite erhalten Sie die fertigen Dokumente im PDF-Format. Aus rechtlichen Gründen muss der Erfassungsbogen ausgedruckt und von den Eltern unterschrieben an der neuen Schule abgegeben werden. Wichtig ist neben der Unterschrift der Eltern auch der Schulstempel.
Hier geht's zum Online-Antrag: Erfassungsbogen Online (externer Link)
Mit Ihrer Unterschrift auf dem Erfassungsbogen beantragen Sie für Ihr Kind
- die Fahrkarten für das kommende Schuljahr und
- die Fahrkarten für die weiteren Schuljahre bis einschließlich der Jahrgangsstufe 10, solange kein Schulwechsel stattfindet. Ansonsten benötigen wir einen neuen Erfassungsbogen von der neuen Schule.
Änderungen
Sie verpflichten sich, der Schule oder dem Landratsamt Oberallgäu jede Änderung der angegebenen Verhältnisse (Umzug, Schulaustritt, usw.) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wir empfehlen Ihnen, den Erfassungsbogen in Kopie bei Ihren Akten aufzubewahren.
Schülerjahreskarten Bus / Bahn
Schülerjahreskarten der Bahn
- Diese erhalten die Schüler am ersten Schultag über die Schule ausgehändigt.
- Bei Verlust ist die Jahreskarte beim Landratsamt Oberallgäu neu zu beantragen. Die Deutsche Bahn erhebt für die Ersatzausstellung eine Gebühr von 36,00 €.
- Bei Wegfall des Beförderungsanspruchs ist die Fahrkarte unverzüglich an das Landratsamt zurück zu geben.
Schülerjahreskarten für den Bus
mona (nördlicher Landkreis)
Die Fahrkarten bekommen Sie beim zuständigen Verkehrsunternehmen.Verkehrsgemeinschaft Oberallgäu (südlicher Landkreis)
Die Schüler bekommen die Fahrkarte am ersten Schultag über die Schule. Bei Verlust oder beschädigten Chipkarten können Sie beim Unternehmer gegen den Kaufpreis von 10,00 € eine neue Karte beantragen.Deutschlandticket (DT)
DT bei der Bahn
werden von uns nicht mehr erworben. Schüler, die mit dem Zug fahren, erhalten in Zukunft die DTs über einen Busunternehmer.DT bei Busunternehmern
Die Zugangsdaten werden an die von Ihnen angegebene E-Mail versendet.Ausnahme Firma Komm mit: Die Fahrkarten der Firma Komm mit werden durch die Firma RVA Füssen erstellt. Hier erhält der Schüler die Zugangsdaten per Brief in der ersten Schulwoche in der Schule.
Abrufcodes bereits bestehender DTs aus dem Schulvorjahr bleiben bestehen. Bei Verlust nehmen Sie bitte Kontakt mit der Firma RVA Füssen auf, unter der Nummer: 08362/9390505. Die Verlustgebühr beträgt 10 Euro.
Fahrtkostenerstattung für Schüler weiterführender Schulen
Anspruch und Frist
Erstattungsanspruch besteht für Schüler ab Jahrgangsstufe 11 an:
- Gymnasien
- Wirtschaftsschulen
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Fachoberschulen
- Berufsoberschulen
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht)
Erstattungsfähig sind die vom Schüler aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule (nicht Arbeitsstelle), wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird (Nutzung Deutschlandticket regulär oder ermäßigt, BahnCard, Bayern Ticket, 10’er Karten …).
Diese Schüler können bis spätestens 31. Oktober eines jeden Jahres für das vergangene Schuljahr die Erstattung der Fahrtkosten beantragen. Bei diesem Termin handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Das bedeutet, später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden!
Hinweis für private Kraftfahrzeuge
Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Pkw sind nur erstattungsfähig, wenn das Landratsamt die Notwendigkeit vorher mittels Bescheid anerkannt hat.
Es wird empfohlen, den Antrag zu Beginn des Schuljahres zu stellen!
Antragstellung
Die Abgabefrist für das abgelaufene Schuljahr endet jeweils am 31. Oktober!
Für die Erstattung benötigt das Landratsamt einen Antrag auf Fahrtkostenerstattung mit
- den Originalfahrkarten
Wichtig: Es muss die kürzeste Verbindung, bzw. der günstigste Tarif gewählt werden, sonst erfolgt eine Kürzung auf die jew. günstigste Möglichkeit (z.B. Deutschlandticket regulär oder ermäßigt, Bahncard, Schülerjahreskarte, Monats- bzw. Wochenkarten, Schüler-Ticket, Umwelt-Abo, Bayernticket, Bayernticket-Single). - der Bestätigung der besuchten Schule (Schulstempel).
Es werden nur Fahrtkosten erstattet, die über 320€ pro Schüler oder über 490€ pro Familie mit zwei Kindern liegen (= gesetzliche Eigenbeteiligung pro Familie). Familien, die drei oder mehr Kinder haben und Kindergeld beziehen, unterliegen nicht dieser Eigenbeteiligung (Details: siehe unten).
Die Eigenbeteiligung entfällt, wenn
- der Unterhaltsleistende im Monat August vor Schulbeginn für drei oder mehr Kinder Kindergeld bezieht oder
- der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat oder
- bei einer dauernden Behinderung des Schülers (G-H-BI) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %.
Bitte fügen Sie Ihrem Antrag den entsprechenden Nachweis bei!
Anerkennung privates Kraftfahrzeug (Pkw, Moped, Mofa, Traktor)
Voraussetzungen und Antrag
Die Voraussetzungen für die Kostenfreiheit des Schulweges müssen auch erfüllt sein, wenn ein privates KFZ eingesetzt werden soll.
Zu Beginn eines Schuljahres muss ein Antrag auf Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug beim Landratsamt Oberallgäu gestellt werden. Diesen finden Sie hier zum Download: Antrag auf Anerkennung PKW
Der Antrag auf Anerkennung ist mit einem von der Schule bestätigten Stunden- bzw. Blockplan einzureichen. Im Regelfall wird ein privates Kraftfahrzeug nur anerkannt, wenn eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur teilweise (Restwegstrecke) möglich ist. Zudem erfolgt die Anerkennung nur, sofern der Einsatz notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist.
Am Ende eines jeden Schuljahres (spätestens bis zum 31.10. für das vorangegangene Schuljahr) muss in Folge dessen ein Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten gesellt werden. Diesen finden Sie hier zum Download: Antrag auf Fahrtkostenerstattung PKW
Informationsblätter Schülerverkehr im Schuljahr 2024/25
Schulbusregeln
Schulweginfo Kempten und Umgebung
Das Landratsamt Oberallgäu (Öffentlicher Personennahverkehr / Schülerbeförderung) und die Stadt Kempten (Amt für Wirtschaft und Stadtentwicklung) haben in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der mona die Informationsblätter Bahn / Bus für Schüler zu den weiterführenden Schulen in Kempten überarbeitet und neu herausgegeben.
Bitte beachten Sie bei den nachfolgenden Informationsblättern, dass es sich lediglich um die Fahrten von den Umlandgemeinden zur ZUM in Kempten handelt.
Bussteigbelegung ZUM