Gastronomie/Gaststättenrecht
Gastronomie/Gaststättenrecht
Wer alkoholische Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet, betreibt ein Gaststättengewerbe, für das eine spezielle Erlaubnis des Landratsamts nötig ist. Die Gaststättenerlaubnis wird durch das Landratsamt erteilt und ist jeweils sowohl personenbezogen als auch raumbezogen.
Wollen Sie zu einem besonderen Anlasses wie ein Vereins-, Stadt-, Musikfest nur für einen kurzen, vorübergehenden Zeitraum ein Gaststättengewerbe betreiben (beispielsweise durch ein Festzelt), kann dies auf Antrag gestattet werden. Zuständig für die Bearbeitung ist in diesem Fall die jeweilige Gemeinde. Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort).
Weitere Informationen zum Gaststättengewerbe haben wir hier für Sie zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich natürlich jederzeit gerne an uns wenden.
Bitte beachten Sie darüber hinaus auch unsere Informationen zum Thema Verbraucherschutz.
Gesundheitsschutzgesetz (GSG) - Nichtraucherschutz
Seit 01. August 2010 gilt in Bayern das neue Gesundheitsschutzgesetz (GSG). Seitdem ist das Rauchen in den Innenräumen von Gaststätten, öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Bildungseinrichtungen für Erwachsende, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Heimen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Sportstätten und Verkehrsflughäfen verboten. Das Rauchverbot gilt auch in Bier-, Wein- und Festzelten, unabhängig davon, ob sie vorübergehend oder dauerhaft betrieben werden.
In Außenschankflächen darf grundsätzlich geraucht werden, wenn es nicht dem Hausrecht widerspricht.
In Beherbergungsbetrieben gilt das Hausrecht des Betreibers; im Bereich des Gaststättenbetriebes herrscht jedoch Rauchverbot.
Bußgeldrahmen
Da das GSG nichts anderes bestimmt, beträgt die Geldbuße mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro (§ 17 OWiG). Der gesetzliche Bußgeldrahmen kann ausgeschöpft werden. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten können Verwarngelder in Höhe von 5 bis 35 € verhängt werden (vgl. Nr. 7 der Vollzugshinweise des StMUG).
Gaststättenkonzession
Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.
Beschreibung
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.
Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.
Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).
Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.
Voraussetzungen für eine Gaststättenkonzession
Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.
Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.
Aktuelle Termine zur Gaststättenunterrichtung.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.
Alpkonzession
Wenn Sie eine vom Alpwirtschaftlichen Verein anerkannte Alpe gastronomisch bewirtschaften wollen, benötigen Sie eine Alpkonzession.
Beschreibung
Alpkonzessionen dienen sowohl dem Schutz und Erhalt der typischen Oberallgäuer Landschaft und Kultur als auch deren Erschließung zur Erholung für Einheimische und Touristen. Alpkonzessionen vereinen Umwelt- und Naturschutz, Tourismus und Unterstützung der Landwirtschaft im Oberallgäu.
Die Alpkonzession ist eine Gaststättenerlaubnis für den/die Älpler/in für ein beschränktes Getränke- und Speisenangebot im Zusammenhang mit dessen landwirtschaftlichem Betrieb. Sie kann erteilt werden, wenn es sich bei der Alpe um eine vom Alpwirtschaftlichen Verein anerkannte Alpe im Landkreis Oberallgäu handelt. Für die Anerkennung einer Alpe ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Kempten zuständig.
Die Alpkonzession gilt während der Alpzeit, d.h. regelmäßig vom 01. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres.
Die gastronomische Bewirtschaftung einer Alpe ist beschränkt auf ein einfaches allgäu- und für Alpen typisches Speisenangebot. Es sind für die Speisenzubereitung regional und soweit vorhanden biologisch erzeugte Produkte zu verwenden, soweit möglich aus der eigenen Herstellung. Der Umfang des zulässigen Speisenangebots kann durch die auf der Alpe herrschenden hygienischen Bedingungen weiter eingeschränkt sein.
Voraussetzungen für eine Alpkonzession
Die Erteilung von Alpkonzessionen geschieht im Einvernehmen mit der betreffenden Gemeinde und unter Einbindung des Gewerbe- und Bauamtes, des Gesundheitsamtes, des Verbraucherschutzes sowie der Unteren Behörden für Naturschutz und Jagd. Die für jeden Betrieb einer gastronomischen Einrichtung notwendige Vermittlung lebensmittelrechtlicher Kenntnisse wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluss an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis), die ebenfalls notwendige Belehrung nach § 43 IfSG (Infektionsschutzgesetz) wird von den Hausärzten durchgeführt.
Aktuelle Termine zur Gaststättenunterrichtung finden Sie hier.