Sozialhilfe
Sozialhilfe
Das Sachgebiet Sozialamt des Landkreises Oberallgäu nimmt im Wesentlichen Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) als örtlicher Träger der Sozialhilfe wahr. Neben der Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes (insbesondere Bedarf an Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Hausrat und anderen Bedürfnissen des täglichen Lebens) der nicht erwerbsfähigen Personen wird vor allem Hilfe in besonderen Lebenslagen an Menschen in besonderen Lebenssituationen (wie hohes Alter oder Krankheit) erbracht.
Hierunter fallen vor allem folgende Hilfen:
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Hilfe in besonderen Lebenslagen
Für die vorgenannten Hilfen können Sie unseren Sozialhilfeantrag mit Merkblatt herunterladen. Sollten die vorhandenen Spalten nicht für alle Haushaltsmitglieder ausreichend sein, können Sie Zusatzblätter zum Einkommenund Vermögen der weiteren Haushaltsmitglieder downloaden.
Daneben werden diverse Sozialleistungen nach anderen Leistungsgesetzen erbracht und beratende Aufgaben wahrgenommen. Hierzu gehören:
- Kriegsopferfürsorge
- Berufliches Rehabilitierungsgesetz (Ausgleichsleistung nach § 8 BerRehaG)
Antragsformulare zum Download
Hinweis:
Für Eingliederungshilfeleistungen, Hilfe zur Pflege und Hilfen innerhalb von Einrichtungen (z.B. Alters-, Pflegeheime) wenden Sie sich bitte an den Bezirk Schwaben, Hafnerberg 10, 86152 Augsburg, Tel. 0821 / 3101 - 0.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) ist Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Weitere Informationen können Sie der Seite der Bundeswehr entnehmen: Weitere Informationen
Das Bayerische Staatsministerium hat eine neue Sozialfibel herausgegeben. Dort finden sich Hinweise zu sehr vielen Gebieten des Sozialrechts. Weitergehende Informationen erhalten Sie hier: Zukunftsministerium Bayern
Die verschiedenen Hilfen
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
WER ERHÄLT GRUNDSICHERUNG IM ALTER UND BEI ERWERBSMINDERUNG ?
Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören alle Personen,
- die die Regelaltersgrenze* erreicht haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet und unabhängig von der Arbeitsmarktlage aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (d.h. über ein Leistungsvermögen von täglicher weniger als drei Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfügen)
und
- nicht in der Lage sind, ihren notwendigen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten zu können und auch keine anderweitigen Hilfen erhalten. Einkommen und Vermögen des - nicht getrennt lebenden - Ehegatten, Lebenspartner oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden hinzugerechnet, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt. Leben Verwandte / Verschwägerte mit im Haushalt, wird nicht unterstellt, dass sie zum Unterhalt beitragen.
Bei der Prüfung des Anspruchs werden die Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes (=Bedarf) den vorhandenen Einkünften gegenübergestellt. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören insbesondere Ernährung, Unterkunft (in angemessener Höhe), Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Auf Einkommen von Kindern und Eltern wird nicht zurückgegriffen. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Angehörige ein Jahreseinkommen von über 100.000 € hat.
Keinen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung haben Asylbewerber. Ebenfalls keinen Anspruch haben Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben (z.B. Vermögen wurde verschleudert oder verschenkt).
Wo können Sie die Leistung beantragen und wer zahlt sie ?
Die Leistung zur Grundsicherung wird nur auf Antrag gewährt. Diesen Antrag können Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen. Ebenso ist eine Antragstellung direkt beim Sozialamt des Landratsamtes Oberallgäu möglich.
Die Grundsicherungsleistung wird nicht von den Rentenversicherungsträgern, sondern ausschließlich vom Sozialamt ausbezahlt. Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Oberallgäu haben, erfolgt die Auszahlung in der Regel über das Landratsamt Oberallgäu (Ausnahmen: Alten- und Pflegeheime, ambulant betreute Wohnformen).
Der Beginn der Zahlung richtet sich nach dem Antragszeitpunkt. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Änderungen (z.B. höhere Einkünfte, Trennung) sind unverzüglich mitzuteilen.
Einkommen, Vermögen, Berechnungsbeispiele Grundsicherung
ZUM EINKOMMEN GEHÖREN ZUM BEISPIEL :
- Renten, auch aus dem Ausland
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchsrechten, Altenteilsrechten u.a.
- Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten / Lebenspartners
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Miet- und Pachteinnahmen
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
ZUM VERMÖGEN GEHÖREN ZUM BEISPIEL :
- Haus- und Grundvermögen (soweit nicht selbst bewohnt und angemessen)
- Pkw (soweit nicht im Einzelfall wegen Behinderung zwingend notwendig)
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
- Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
Nicht angerechnet werden Vermögensbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 5.000 € (bis 31.03.2017: 2.600 €) und bei Verheirateten / Lebenspartnern von 10.000 € (bis 31.03.2017: 3.214 €).
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, ist aber Vermögen vorhanden, das für den Lebensunterhalt einzusetzen ist, wird es auf die Grundsicherung angerechnet, bis es verbraucht ist. In diesem Fall wäre nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens erneut ein Antrag auf Grundsicherung zu stellen.
IN WELCHER HÖHE KANN MAN GRUNDSICHERUNG ERHALTEN?
Wichtig ! Die Ermittlung des Anspruches auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt immer im Rahmen der Einzelfallprüfung. Für die konkrete Prüfung ist es daher notwendig, sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.
Die nachfolgenden Beispiele geben Ihnen einen ersten Überblick über Ihren Anspruch:
Beispiel 1:
Eine alleinstehende Person, 70 Jahre alt, bezieht eine Altersrente von monatlich netto 400 € und muss eine Warmmiete (ohne Garage, Haushaltsstrom) von 350 € bezahlen. Der Anspruch wird wie folgt berechnet:
Regelsatz (ab 01.01.2022) | 449,00 € |
Warmmiete | 350,00 € |
= Bedarf | 799,00 € |
abzgl. Einkommen | |
Altersrente | -400,00 € |
= Anspruch | 399,00 € |
Beispiel 2:
Ein Ehepaar, beide über 70 Jahre alt, müssen für ihre Wohnung eine Warmmiete (ohne Garage, Haushaltsstrom) von 420 € bezahlen. Der Ehemann besitzt einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G". Die Ehefrau bezieht eine Altersrente von netto 360 €, der Ehemann eine Altersrente von netto 700 €. Für die Haftpflichtversicherung muss der Ehemann monatlich einen Beitrag von 7 € bezahlen.
Ehefrau | Ehemann | |
Regelsatz (ab 01.01.2022) | 404,00 € | 404,00 € |
Mehrbedarf wegen Merkzeichen "G" | 68,68 € | |
Warmmiete | 210,00 € | 210,00 € |
= Bedarf | 614,00 € | 682,68 € |
abzgl. Einkommen | ||
Altersrente | -360,00 € | -700,00 € |
zzgl. Haftpflichtversicherungsbeitrag | 7,00 € | |
= Bedarf nach Abzug eigenem Einkommens | 254,00 € | -10,32 € |
Übertrag übersteigendes Einkommen Ehemann | -10,32 € | |
= Anspruch | 243,68 € |
Zuständigkeitsbereich - Ansprechpartner Grundsicherung
Buchstabenbereich | Ansprechpartner/in | Telefon 08321 / 612 - |
B, H | Herr Bilgery | 665 |
S | Frau Meier | 267 |
K, N, U, V | Frau Möller | 259 |
G, L, P, Q | Frau Schmid | 588 |
A, J, M | Frau Täffler | 261 |
E, F, O, W, X, Y, Z | Frau Welte | 605 |
C, D, I, R, T | Frau Wolf | 262 |
Hilfe zum Lebensunterhalt
Wer erhält Hilfe zum Lebensunterhalt ?
Wer nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten zu können und auch keine anderweitige Hilfe erhält, hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.
Anspruchsberechtigt für diese Hilfeart sind Personen, welche nicht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende (besser bekannt unter den Namen Arbeitslosengeld II, Hartz IV) zuzuordnen sind. Unter anderem kann die Hilfe zum Lebensunterhalt von folgenden Personen beantragt werden:
- Personen, welche die Regelsaltersgrenze noch nicht erreicht haben und eine Altersrente beziehen
- Personen, welche auf Zeit (über sechs Monate) erwerbsunfähig sind
Wo können Sie die Leistung beantragen und wer zahlt sie ?
Die Leistung auf Hilfe zum Lebensunterhalt wird nur auf Antrag gewährt. Diesen Antrag können Sie bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung stellen. Ebenso ist eine Antragstellung direkt beim Sozialamt des Landratsamtes Oberallgäu möglich. Hier können Sie unseren Sozialhilfeantrag herunterladen. Sollten die vorhandenen Spalten nicht für alle Haushaltsmitglieder ausreichend sein, können Sie Zusatzblätter zum Einkommenund Vermögen der weiteren Haushaltsmitglieder herunterladen.
Die Hilfe wird ausschließlich vom Sozialamt ausbezahlt. Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Landkreis Oberallgäu haben, erfolgt die Auszahlung in der Regel über das Landratsamt Oberallgäu (Ausnahmen: Alten- und Pflegeheime, ambulant betreute Wohnformen).
Der Beginn der Zahlung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Bekanntwerden der Notlage.
Einkommen, Vermögen, Berechnungsbeispiel Hilfe zum Lebensunterhalt
Wichtig ! Die Ermittlung des Anspruches auf Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt immer im Rahmen der Einzelfallprüfung. Für die konkrete Prüfung ist es daher notwendig, sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen.
Welche Einkommen werden bei der Berechnung berücksichtigt ?
Bei der Prüfung des Anspruchs werden die Kosten des notwendigen Lebensunterhaltes (=Bedarf) den zu berücksichtigenden Einkommen gegenübergestellt. Zu den Einnahmen gehören z.B.
- Renten
- Unterhalt
- Erwerbseinkommen
- Kindergeld
- Wohngeld
- Mutterschaftsgeld
- Miet-, Pachteinahmen
- Zinsen etc.
Unberücksichtigt bleiben u.a. folgende Einnahmen:
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetzes
- Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz
- Schmerzensgeld
Welches Vermögen ist einzusetzen ?
Sofern sich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet ist weiterhin zu prüfen, ob der Anspruch nicht durch einzusetzendes Vermögen gedeckt werden kann. Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen wie
- Bargeld
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
- Rückkaufswerte von Lebensversicherungen
- Wertpapiere
- Haus- und Grundvermögen (sofern nicht selbst bewohnt und angemessen)
- Pkw (soweit nicht im Einzelfall zwingend notwendig)
Wie wird der Hilfeanspruch berechnet ?
Die Differenz zwischen Bedarf und Einkommen ergibt den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.
Beispiel:
Eine alleinstehende, 45jährige Person bezieht für zwei Jahre befristet eine volle Erwerbsminderungsrente (aus medizinischen Gründen) von monatlich netto 400 € und muss eine Warmmiete (ohne Garage, Haushaltsstrom) von 350 € bezahlen. Der Anspruch wird wie folgt berechnet:
Regelsatz (ab 01.01.2022) | 449,00 € |
Warmmiete | 350,00 € |
= Bedarf | 799,00 € |
abzgl. Einkommen | |
Altersrente | -400,00 € |
= Anspruch | 399,00 € |
Zuständigkeitsbereich - Ansprechpartner Hilfe zum Lebensunterhalt
Buchstabenbereich | Ansprechpartner/in | Telefon 08321 / 612 - |
B, H | Herr Bilgery | 665 |
S | Frau Meier | 267 |
K, N, U, V | Frau Möller | 259 |
G, L, P, Q | Frau Schmid | 588 |
A, J, M | Frau Täffler | 261 |
E, F, O, W, X, Y, Z | Frau Welte | 605 |
C, D, I, R, T | Frau Wolf | 262 |
Kriegsopferfürsorge
Beschädigte und Hinterbliebene, denen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes gewährt wird oder voraussichtlich gewährt werden kann, können Hilfen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten auch Familienmitglieder der Beschädigten Hilfen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie direkt beim Landratsamt Oberallgäu. In der Sozialfilbel des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Frauen, Familien und Gesundheit erhalten Sie zusätzliche Informationen.
Zuständigkeitsbereich - Ansprechpartner Kriegsopferfürsorge
Buchstabenbereich | Ansprechpartner/in | Telefon 08321 / 612 |
A - Z | Frau Kleebaur | 125 |
Landespflegegeld
Mit dem Bayerischen Landespflegegeld möchte die Bayerische Staatsregierung Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unterstützen. Zuständige Behörde für die Bearbeitung von entsprechenden Anträgen ist das
Bayerisches Landesamt für Pflege
- Landespflegegeld -
Postfach 1365, 92203 Amberg
Näheres zum Landespflegegeld, insbesondere zur Antragstellung, erfahren Sie unter http://www.landespflegegeld.bayern.de/
Über diese Internetadresse können Sie auch die notwendigen Antragsvordrucke erhalten.
Bestattungskosten
Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten im Rahmen des Sozialhilferechts haben Personen, welchen es als Verpflichteten nicht zumutbar ist, die sozialhilferechtlich erforderlichen Bestattungskosten zu tragen. Anerkannt werden die Kosten für eine ortsübliche, einfache Bestattung.
Verpflichtet zur Tragung von Bestattungskosten sind:
- Der vertraglich Verpflichtete.
- Der Erbe.
- Der Vater beim Tode der Mutter eines nicht ehelichen Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung
- Der Unterhaltspflichtige.
- Angehörige, soweit sie geschäftsfähig sind und zur Besorgung der Bestattung nach dem Bestattungsgesetz verpflichtet sind.
Sind mehrere Verpflichtete vorhanden ist im Einzelfall zu prüfen, wer vorrangig die Bestattungksoten tragen muss.
Zuständig für die Bearbeitung ist derjenige Sozialhilfeträger, welcher bis zum Tode dem Verstorbenen Sozialhilfe leistete. In den anderen Fällen ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Zuständigkeitsbereich - Ansprechpartner Bestattungskosten
Buchstabenbereich | Ansprechpartner/in | Telefon 08321 / 612 - |
A - M | Frau Grüner | 272 |
N - Z | Frau Möller | 259 |