Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Unbegleitete Minderjährige
Unbegleitete Minderjährige fallen unter das Jugendhilferecht (SGB 8) und damit grundsätzlich in die Zuständigkeit des Jugendamtes. Den unbegleiteten Minderjährigen wird jeweils ein Vormund zur Seite gestellt, der wie bei deutschen Minderjährigen auch die Entscheidungsbefugnis in rechtlichen Dingen hat.
Die Unterbringung darf grundsätzlich nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Erwachsenen erfolgen. Um dem Platzbedarf insgesamt gerecht zu werden, wurden im Landkreis verschiedene Möglichkeiten geschaffen. Nicht alle unbegleiteten Minderjährigen benötigen eine therapeutische Betreuung. Je nach Bedarf werden die Jugendlichen in in einer therapeutischen Wohngruppe, in heilpädagogischen Wohngruppen und oder in Gruppen mit betreutes Wohnen untergebracht. Auch die Unterbringung in geeigneten Pflegefamilien ist möglich. Nicht alle unbegleiteten Minderjährigen benötigen eine therapeutische Betreuung.