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Landratsamt Oberallgäu

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NSG Allgäuer Hochalpen

Naturschutzgebiet „Allgäuer Hochalpen“

Größe: Ca. 20.724 Hektar
Lage: Bereich entlang der Landesgrenze der nördlichen Kalkhochalpen im südlichen Teil des Landkreises Oberallgäu

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte

Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • einen Teilbereich der Allgäuer Alpen wegen seiner hervorragen Schönheit, Vielfalt, Eigenart und Ruhe in seiner Gesamtheit zu schützen,
  • seltene, gefährdete und schutzbedürftige Pflanzen- und Tierarten zu schützen und ihre Lebensräume zu sichern und Störungen fernzuhalten,
  • die naturbedingten Veränderungen der Oberflächengestalt unbeeinflusst zu lassen und insbesondere die natürlichen Gewässer unverändert zu erhalten und
  • den Naturhaushalt und die Waldbestände stabil zu erhalten und die natürliche Waldverjüngung zu fördern und die Entwicklung von standortheimischen Bergmischwäldern zu unterstützen.

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

Dazu gehört insbesondere

  • Bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten,
  • Leitungen jeder Art zu verlegen und Seilbahnen und Lifte zu errichten,
  • Biotope der Pflanzen und Tiere zu stören und nachteilig zu verändern (insbesondere durch chemische und mechanische Maßnahmen),
  • Tiere auszusetzen oder Pflanzen außerhalb des umfriedeten Besitztums einzubringen,
  • Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten,
  • Gebäude oder Hütten der Alp- und Forstwirtschaft zu anderen Zwecken zu benutzen,
  • Feuer zu machen, zu zelten oder außerhalb felsiger oder felsnaher Bereiche zu biwakieren und
  • Außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese abzustellen, dies gilt auch für das abweichen von gekennzeichneten Rad- oder Reitwegen

Erlaubnisvorbehalt

In Einzelfällen kann die Regierung von Schwaben Ausnahmen erteilen, wenn die Notwendigkeit des Vorhabens und die Nachhaltigkeit des Eingriffs den Schutzzweck überwiegen.

Verordnung