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Asylbewerber

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Rund um das Thema Asyl

Ende 2022 lebten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes insgesamt etwa 3,1 Mill. Schutzsuchende in Deutschland. Dazu gehören Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, subsidiär Schutzberechtigte und Personen, für die ein Abschiebeverbot gilt, sowie Schutzsuchenden aus der Ukraine.

Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 244.132 Asylanträge gestellt, davon 217.774 Erstanträge und 26.358 Folgeanträge. Zum Vergleich: Im Jahr 2014 haben etwa 200.000 Menschen in Deutschland einen Asylantrag gestellt, im Jahr 2015 lag die Zahl bei rund 480.000. Im ersten Quartal 2023 wurden 80.978 Erstanträge vom Bundesamt entgegengenommen. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 44.908 Erstanträge gestellt; dies bedeutet eine Zunahme der Antragszahlen um 80,3 % im Vergleich zum Vorjahr. Nicht enthalten in diesen Zahlen sind die ukrainische Staatsangehörige, da diesen der erforderliche Schutz in einem anderen Verfahren gewährt wird. Nach Angaben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) waren zum Stichtag 09.04.2023 insgesamt 1.061.389 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert.

Die Weiterverteilung der Asylsuchenden und Flüchtlinge innerhalb Bayerns erfolgt unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl. Bayern muss ca. 15 % aller nach Deutschland kommenden Asylbewerber aufnehmen, der Regierungsbezirk Schwaben davon 14,5 %, wiederum davon der Landkreis Oberallgäu 8,1 %.

Flüchtlinge oder Asylbewerber - Was ist der Unterschied?

Flüchtlinge oder Migranten

Menschen verlassen ihre Heimat aus den unterschiedlichsten Gründen: Sie suchen Schutz vor Krieg oder Verfolgung, sie fliehen vor den Folgen von Naturkatastrophen oder sie erhoffen sich in einem anderen Land ein besseres Leben. Umgangssprachlich ist meistens von "Flüchtlingen" die Rede, wenn Menschen aus einer Notsituation heraus nach Deutschland kommen.

Das Völkerrecht zieht hier eine klare Trennlinie zwischen

  • Menschen, die zur Flucht gezwungen sind, z.B. weil sie um ihre Gesundheit oder ihr Leben fürchten - "Flüchtlinge" und
  • Menschen, die aus eigenem Antrieb ihr Land verlassen, z.B. weil sie sich anderswo ein besseres Leben erhoffen - "Migranten".

Flüchtlinge

Laut Artikel 1A der Genfer Flüchtlingskonvention ist ein Flüchtling eine Person, die

"aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will."

Das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967 weitete den Gültigkeitszeitraum der Genfer Flüchtlingskonvention auf nach 1951 aus.

Asylbewerber

Ob eine o.g. Verfolgung vorliegt, wird in einem Asylverfahren festgestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bearbeitet die jeweiligen Anträge individuell. Die Asylbewerber müssen schildern, wie und warum sie verfolgt werden. Das BAMF beurteilt, ob ein Bewerber asylberechtigt ist, ob er den Flüchtlingsstatus erhält oder ob ihm beides verweigert wird.

Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden als Asylbewerber bezeichnet.

Mit der Aufnahme des Satzes „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht" in den Grundrechtskatalog des Grundgesetzes (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz) ist das Asylrecht als einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestattet worden.

Dieses Grundrecht auf Asyl ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht. Es gilt jedoch allein für politisch Verfolgte. Der Asylbewerber ist verpflichtet, seine Verfolgungsgründe darzulegen, Tatsachen hierzu zu nennen sowie vorhandene Urkunden vorzulegen.  Allgemeine Notsituationen - wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder hohe Arbeitslosigkeit - sind als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen.

Subsidiärer Schutz

Subsidärer Schutz kommt in den Fällen in Betracht, in denen

  • keine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a GG vorliegt
  • und auch nicht die Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes gem. § 3 AsylVfG.

Dennoch kann es sein, dass dem Ausländer ein ernsthafter Schaden drohen würde, wenn er in sein Herkunftsland zurück müsste. Ein ernsthafter Schaden kann ihm beispielsweise dadurch drohen, dass er in seinem Herkunftsland Folter oder erniedrigender Behandlung oder der Todestrafe ausgesetzt wäre.

Unter den subsidiären Schutz fällt auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Der subsidäre Schutz wird vom Bundesamt automatisch geprüft, wenn die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG nicht erfüllt werden.

Aufenthaltsrechtliche Betreuung im Asylverfahren

Während des laufenden Asylverfahrens befinden sich die Asylantragsteller in der Betreuung von verschiedenen Behörden, von denen Sie z.B. zu ihrem Schicksal befragt, mit Lebensmitteln und Wohnraum versorgt, oder medizinisch betreut werden. Ein Teil dieser Tätigkeiten trifft auch die Ausländerbehörde im Landratsamt, z.B. die Folgenden:

Nach der Asylantragstellung erhalten die Asylbewerber im Normalfall durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. In dieser wird meistens die Adresse einer Erstaufnahmeeinrichtung, wie z.B. der in München, angegeben.

Die Asylbewerber werden dann nach einem bestimmten Schlüssel auf die Bundesländer, dann auf die Regierungsbezirke und schließlich auf die Landkreise verteilt. Die Asylbewerber, die im Oberallgäu wohnen, werden dem Landkreis von der Regierung von Schwaben zugewiesen. Auf deren Anzahl oder Herkunft hat die Ausländerbehörde keinen Einfluss.

Ankunft der Asylbewerber im Oberallgäu

Nach der Ankunft der Asylbewerber in einer der Unterkünfte im Landkreis beginnt die Arbeit der Ausländerbehörde. Damit sichergestellt ist, dass sich die Asylbewerber in Ruhe um ihr Asylverfahren kümmern können und für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, sowie für Lebensmittellieferungen auch erreichbar sind, wird zunächst die Aufenthaltsgestattung geändert: Es wird die Adresse der Unterkunft und in der Regel eine Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Landkreises eingetragen. Im Oberallgäu und in Kempten wird dies jedoch etwas großzügiger gehandhabt. Diese Regeln werden den Asylbewerbern im persönlichen Gespräch erklärt und übersetzt.

Das Landratsamt lässt sich dann von den Asylbewerbern versichern, dass sie in der Unterkunft, in der sie leben, auch erreichbar sind, sofern eine andere Behörde Fragen an sie hat. Dies müssen die Asylbewerber unterschreiben.

Besuche bei Verwandten oder Bekannten

Sofern ein Asylbewerber einen Verwandten, Bekannten, Arzt oder eine Behörde außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsgestattung besuchen möchte, kann er auf Anfrage eine Erlaubnis dafür erhalten. Dies dient dazu, sicherzustellen, dass eine Adresse bekannt ist, an der der Asylbewerber im Notfall erreicht werden kann. Die Adresse wird daher auch auf der Erlaubnis vermerkt.

Die Erlaubnis kann grundsätzlich erteilt werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe vorliegen oder wenn ihre Versagung eine unbillige Härte bedeuten würde. Auch zur Ausübung einer erlaubten Beschäftigung, zum Schulbesuch oder zur Ausbildung kann die Erlaubnis erteilt werden.

Verlängerung der Aufenthaltsgestattung

Einige Asylverfahren werden vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sehr schnell entschieden, andere ziehen sich über Monate hin. Es kann daher vorkommen, dass die Aufenthaltsgestattung abläuft, bevor eine Entscheidung im Asylverfahren ergeht. In diesem Falle wird die Aufenthaltsgestattung durch die Ausländerbehörde verlängert.

Arbeiten während des Asylverfahrens

Im ersten Jahr des laufenden Asylverfahrens sollen die Asylbewerber sich um ihren Asylantrag kümmern. Nur auf besonderen Wunsch kann eine Arbeit erlaubt werden. Die angenommene Arbeitsstelle muss außerdem gemeinnützig sein.

Nach Ablauf des ersten Jahres kann eine Arbeitsgenehmigung für eine beliebige Tätigkeit beantragt werden. Den Antrag an die Bundesagentur für Arbeit zu senden und deren Antwort in die Aufenthaltsgestattung einzutragen, ist Aufgabe der Ausländerbehörde. Insoweit ist allerdings die Entscheidung der Bundesagentur bindend.

Abschluss des Asylverfahrens

Sobald eine Entscheidung über die Anerkennung als Asylbewerber ergeht, erhält der Betroffene einen Brief des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, in dem ihm die Entscheidung mitgeteilt und begründet wird, und ihm erklärt wird, wie der weitere Ablauf ist. Im Normalfall erhält das Ausländeramt später einen Abdruck der Entscheidung und berät dann mit dem Betroffenen, was nun zu tun ist. Hier ist das Ausländeramt allerdings an die Vorgaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gebunden.

Asylverfahren in anderen EU-Ländern

In Dublin wurde von den EU-Staaten vereinbart, dass ein Ausländer immer in dem EU-Staat Asyl beantragen soll, den er als erstes nachweislich betreten hat. Wenn sich daher im Asylverfahren herausstellt, dass ein Asylbewerber beispielsweise schon in Österreich Asyl beantragt hat, ist auch die österreichische Behörde für die weitere Bearbeitung des Asylantrags zuständig.

Für den jetzt hier lebenden Asylbewerber bedeutet das, dass er eventuell wieder in das EU-Land zurückreisen muss, das er als erstes betreten hat. Die Feststellung, dass Jemand davon betroffen ist, wird von den Flüchtlingsbehörden der anderen EU-Staaten gemeinsam mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffen. Für das Ausländeramt ist deren Entscheidung bindend.

Die Rückreise bedeutet im Normalfall aber keinen Nachteil für einen Asylbewerber, da die europäischen Gesetze für alle Staaten gleichermaßen gelten. Ziel ist nur die gerechte Verteilung der Asylbewerber auf die EU-Staaten, um eine gerechte Kostenteilung zu schaffen.

Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen

Das Landratsamt Oberallgäu - Amt für Migration - ist für den Vollzug des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständig. Asylbewerber, welche dem Landkreis Oberallgäu zugewiesen werden, erhalten folgende Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG:

  • Unterkunft einschließlich Heizung
  • Ernährung
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
  • Mittel zur Gesundheits- und Körperpflege
  • Kleidung
  • ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände
  • sonstige Leistungen, insbesondere, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.

Weitere Auskünfte erhalten Sie direkt beim Landratsamt Oberallgäu. In der Sozialfilbel  des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Frauen, Familien und Gesundheit erhalten Sie zusätzliche Informationen.

Zuständigkeitsbereiche Ansprechpartner

Zuständigkeiten:

Stadt / Markt / Gemeinde         Sachbearbeiter        Telefon
08321 / 612 -
AltusriedFrau Shuni610
Bad HindelangFrau Knauthe142
BetzigauFrau Knauthe142
BlaichachFrau Knauthe142

Buchenberg
Burgberg

Frau Jallow
Frau Blanz
266
745
DietmannsriedFrau Knauthe142
DurachFrau Blanz745
FischenFrau Knauthe142
HaldenwangFrau Knauthe142
ImmenstadtFrau Blanz745
Lauben
Missen
Herr Keim/Frau Hutzler
Frau Blanz
263
745
OberstdorfFrau Shuni610
OberstaufenFrau Blanz745
Oy-MittelbergFrau Jallow266
Sonthofen Frau Jallow266
SulzbergFrau Knauthe142
WaltenhofenHerr Keim/Frau Hutzler263
WeitnauFrau Blanz745
WertachHerr Keim/Frau Hutzler263
WiggensbachHerr Keim/Frau Hutzler263

Unbegleitete Minderjährige

Unbegleitete Minderjährige fallen unter das Jugendhilferecht (SGB 8) und damit grundsätzlich in die Zuständigkeit des Jugendamtes. Den unbegleiteten Minderjährigen wird jeweils ein Vormund zur Seite gestellt, der wie bei deutschen Minderjährigen auch die Entscheidungsbefugnis in rechtlichen Dingen hat.

Die Unterbringung darf grundsätzlich nicht in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Erwachsenen erfolgen. Um dem Platzbedarf insgesamt gerecht zu werden, wurden im Landkreis verschiedene Möglichkeiten geschaffen. Nicht alle unbegleiteten Minderjährigen benötigen eine therapeutische Betreuung. Je nach Bedarf werden die Jugendlichen in in einer therapeutischen Wohngruppe, in heilpädagogischen Wohngruppen und oder in Gruppen mit betreutes Wohnen untergebracht. Auch die Unterbringung in geeigneten Pflegefamilien ist möglich.  Nicht alle unbegleiteten Minderjährigen benötigen eine therapeutische Betreuung.