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Landratsamt Oberallgäu

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Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
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Ausländerrecht (allgemein)

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Ausländerrecht

Das Ausländerrecht betrifft Menschen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.

Sofern ein Ausländer nicht EU-Staatsangehöriger und auch nicht für kurzfristige Aufenthalte vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit ist, darf er sich grundsätzlich nur dann im Bundesgebiet aufhalten, wenn er einen Aufenthaltstitel, also ein Visum, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis, besitzt.

Die wichtigsten Vorschriften des deutschen Ausländerrechtes enthält das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das insbesondere Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie die Aufenthaltsbeendigung regelt. Für Asylbewerber gilt für die Dauer des Asylverfahrens das Asylgesetz (AsylG) als abschließende Sonderregelung.

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Allgemeine Informationen

Zum September 2011 wurde bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt. Die Aufenthaltstitel werden seitdem als gesondertes Dokument in Scheckkartengröße mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

Der elektronische Identitätsnachweis bietet zum Beispiel die Möglichkeit, sich bei Internetdiensten von Wirtschaft und Verwaltung elektronisch auszuweisen. Diese Funktion kann auf Wunsch freigeschaltet werden. Mit der elektronischen Unterschrift können Sie rechtsgültige digitale Dokumente unterschreiben. Diese Funktion können Sie nach Ausstellung des eAT bei einem privaten Zertifizierungsservice beantragen. Die Funktionen des eAT entsprechen denen des neuen deutschen elektronischen Personalausweises.

Flyer Der elektronische Aufenthaltstitel (deutsch)

Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel in verschiedenen Sprachen erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Hier finden Sie auch die Broschüre "Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel" in verschiedenen Sprachen zum downloaden.

Kosten des eAT

Die Gebühren des elektronischen Aufenthaltstitels sind wie folgt:

  • Aufenthaltserlaubnis 
    • Ersterteilung 100,00 €
    • Verlängerung bis zu drei Monaten 96,00 €
    • Verlängerung von mehr als drei Monaten 93,00 €
    • Zeckwechsel der Aufenthalterlaubnis 98,00 €
  • Niederlassungserlaubnis 113,00 €
    • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte 147,00 €
    • Niederlassungserlaubnis für Selbständige 124,00 €
  • Daueraufenthalt EU 109,00 €
  • Aufenthaltskarte
    • unter 24 Jahren 22,80 €
    • über 24 Jahren 28,80 €
  • Ablehnung eines Antrages 50,00 € (bei unbegründeten Anträgen 100,00 €)

Bei Kinder, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fällt jeweils die Hälfte der Gebühren an.

Wann wird der elektronische Aufenthaltstitel ausgestellt?

Der eAT wird ab einer Gültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt und umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

Visa

Allgemeine Information

Grundsätzlich ist jeder Angehöriger eines Drittstaates dazu verpflichtet, bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein gültiges Visa zu besitzen. (Ausnahmen finden Sie unter dem Reiter "Visafreie Einreise")

Das Visum wird bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt. 

Die für Sie zuständige Auslandvertretung finden Sie hier.

Visa-Verfahren für Au-Pair-Beschäftigung

Viele junge Menschen wollen ihre in der Schule erworbenen Sprachkenntnisse durch einen längeren Auslandsaufenthalt vertiefen. Eine lange Sprachreise ist aber sehr kostspielig. Einige Reisewillige entscheiden sich deshalb dafür, als Au-Pair zu arbeiten. Hier erfahren Sie, was Sie benötigen, damit Sie als Au-Pair im Oberallgäu arbeiten können oder damit Sie ein Au-Pair im Oberallgäu beschäftigen können...

Zielgruppe für die Au-Pair-Beschäftigung

Au-Pair-Beschäftigung ist  für Ausländer unter 25 Jahren in Gastfamilien, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird, möglich. Im Vordergrund des Au-Pair-Verhältnisses steht, die Sprachkenntnisse zu vervollständigen und Land und Leute kennenzulernen.

Das für die Au-Pair-Beschäftigung erforderliche Visum muss bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland der Au-Pair-Beschäftigten beantragt werden. Von der Visa-Pflicht ausgenommen sind Angehörige aus Mitgliedsstaaten der EU / EWR und EFTA sowie Angehörige der Staaten Australien, Israel, Japan, Kanada, Repblik Korea, Neuseeland, USA.

Voraussetzungen für die Beschäftigung als Au-Pair

Vor der Einreise

Voraussetzungen für die als Au-Pair beschäftigte Person:

  • Mindesalter grundsätzlich 17 Jahre; Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter.
  • Grundkenntnisse der deutschen Sprache
  • Mitwirkung insbesondere bei leichten Hausarbeiten und bei der Kinderbetreuung (grundsätzlich nicht mehr als fünf Stunden täglich)

Voraussetzungen für die Gastfamilie:

  • Integration der Au-Pair-Beschäftigten in die Gastfamilie
  • Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche und von mindestens vier freien Abenden pro Woche
  • Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung usw.
  • Bezahlter Erholungsurlaub von vier Wochen pro Jahr
  • Versicherung durch die Gastfamilie für den Fall der Krankheit sowie der Schwangerschaft und Geburt (gesetzlich oder privat)
  • Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung
  • Zahlung einer angemessenen Vergütung ("Taschengeld"), zur Zeit üblicherweise 260,00 € monatlich
  • ​​​​​​​angemessene Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Verpflegung durch die Gastfamilie

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Weitere Hinweise finden Sie auch im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit.

Nach der Einreise

Nach Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung muss der/die Au-Pair-Beschäftigte innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.

Au-Pairs aus Staaten, die kein Visum zur Einreise benötigt haben, müssen die befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten beantragen.

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 €.

Visafreie Einreise

Für die Bürger bestimmter Staaten ist es möglich nach Deutschland einzureisen, ohne dass vorher ein Visum beantragt werden muss. Stattdessen kann eine  Aufenthaltserlaubnis direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. 

Staaten, für die diese Ausnahme gilt

Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, und die USA 

Für folgende Staaten gilt die Ausnahme entsprechend. Ausgeschlossen ist hier nur die Einreise zur Aufnahme einer Beschäftigung. Hierzu ist für folgende Staaten weiterhin ein Visa erforderlich. 

Andorra, Honduras, Monaco und San Marino

Für folgenden Staat ist die Einreise ohne Visum für den Famliennachzug, Studium, Sprachkurs und Schüleraustausch gestattet. 

Brasilien

Allgemeine Voraussetzungen

Sie benötigen in jedem Fall die folgenden Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
  • gültiger Nationalpass
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • 1 aktuelles biometrisches Passbild

Besondere Voraussetzungen

Je nach dem, warum Sie nach Deutschland einreisen wollen, benötigen Sie neben den oben genannten Unterlagen noch die Folgenden:

  • bei Einreise für einen Arbeitsaufenthalt:

    • aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses)
    • Zustimmung durch das Arbeitsamt
  • bei Familiennachzug

    • Wohnungsnachweis
    • aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses)
    • und, je nach Einzelfall:
       
  • Ehegattennachzug
    • Heiratsurkunde
    • Original sowie
    • beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt)
    • ggf. Scheidungsurteil der früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung
  • Kindernachzug
    • Geburtsurkunde
    • Original bzw. Ausfertigung sowie beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt)
    • ggf. Sorgerechtsentscheidung
    • mit beglaubigter deutscher Übersetzung

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Kosten

Die Gebühr für die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 Euro.

Visa-Verfahren für den Familiennachzug

Viele ausländische Arbeitnehmer reisen alleine nach Deutschland ein, um hier zu arbeiten. Einige Zeit später möchten ihre Ehegatten und Kinder nachziehen. Ob Sie dazu ein Visum brauchen, wo Sie dieses bekommen und wie Ihre Familie nach Deutschland gelangt, erfahren Sie hier...

Staaten, deren Einwohner ein Visum zum Familiennachzug brauchen

Über die Visumpflicht gibt es eine Vielzahl verschiedener Regelungen. Vereinfacht lässt sich folgendes sagen: Die Visumpflicht zum Familiennachzug nach Deutschland gilt nicht für Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU / EWR und EFTA, sowie Angehörige der Staaten Australien, Brasilien, El Salvador, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, USA. Die Angehörigen aller anderen Staaten benötigen ein Visum. Eine genaue Liste der Staaten mit Visumpflicht finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Fälle, in denen dieses Visum notwendig ist

Wollen ausländische Ehegatten / Lebenspartner oder Kinder im Familiennachzug zu hier lebenden ausländischen Staatsangehörigen in das Bundesgebiet einreisen, so müssen diese vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum für diesen Zweck beantragen. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Familienzusammenführung vorliegen, sind im Rahmen dieses Visumsverfahrens bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung des Heimatlandes Nachweise und Unterlagen vorzulegen. Auch Unterlagen des im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen müssen im Original vorgelegt werden.

Im Normalfall werden folgende Nachweise / Unterlagen benötigt:

  • Wohnung:
    Nachweis eines ausreichenden Wohnraumes für alle Personen, die im Haushalt leben bzw. leben sollen durch aktuelle Bescheinigung des Vermieters (Formular: Wohnungsnachweis) bzw. (bei Wohnungs-/Hauseigentum) Kaufvertrag mit Angabe der QuadratmeterzahlNachweis der Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung

  • Lebensunterhalt:
    Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes der gesamten Familie

  • bei Arbeitnehmern: 
    aktuelle Arbeitgeberbestätigung (Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses)

  • bei Selbständigen / Freiberuflichen:
    Gewinn nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters),
    Krankenversicherungsnachweis,
    Gewerbeanmeldung

Diese Nachweise werden, je nach Einzelfall, zusätzlich nötig:

Zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen müssen beim Familiennachzug zu im Bundesgebiet lebenden ausländischen Staatsangehörigen folgende Voraussetzungen erfüllt bzw. Nachweise und Unterlagen im Original vorgelegt werden. Hierbei ist zwischen dem Ehegattennachzug und dem Kindernachzug zu unterscheiden:

  • Ehegattennachzug
    Mindesalter für beide Ehegatten: 18 Jahre
    der nachziehende Ehegatte muss über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen
    Heiratsurkunde / Nachweis über die Registrierung der Lebenspartnerschaft im Original sowie beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt)
    ggf. Scheidungsurteil der früheren Ehe / Nachweis über die Registrierung der Auflösung der Lebenspartnerschaft mit beglaubigter deutscher Übersetzung

  • Kindernachzug
    Geburtsurkunde im Original bzw. Ausfertigung sowie beglaubigte deutsche Übersetzung (sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt)
    ggf. Sorgerechtsentscheidung mit beglaubigter deutscher Übersetzung

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

Nach der Einreise

Nach Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen.

Kosten der Aufenthaltserlaubnis

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 100,00 €.

Verpflichtungserklärung

Verpflichtungserklärungen im Visaverfahren bei Einladungen

Sie möchten Freunde oder Verwandte aus dem Ausland zu einem Besuchsaufenthalt (Touristenaufenthalt bis zu 90 Tagen) einladen? Sind Ihre Gäste visumspflichtig, ist hierfür zur Antragstellung bei einer deutschen Auslandsvertretung in der Regel die Vorlage einer Verpflichtungserklärung notwendig. 

Die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung kann nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

Hierzu nehmen Sie einfach telefonisch Kontakt zu uns auf 08321/ 612 314

Länder, die unter diese Regelung fallen

Die Regelungen zur Verpflichtungserklärung gelten nicht für die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Auch für einige Nicht-Mietgliedsstaaten gibt es Ausnahmen. Eine genaue Liste der Länder, die einer Visapflicht unterliegen finden Sie unten auf dieser Seite.

Wirkung einer Verpflichtungserklärung

Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich zur Übernahme der Kosten, die öffentlichen Stellen durch den Aufenthalt Ihres Gastes in Deutschland entstehen. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Kosten des Lebensunterhaltes, der Unterbringung, der Versorgung im Krankheitsfall sowie ggf. die Kosten, die bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablauf des Visums entstehen. Eine Ausnahme sind nur Kosten, die durch Versicherungsleistungen abgedeckt werden.

Ablauf des Verfahrens

Der Gast muss bei der Deutschen Auslandsvertretung in seinem Heimatland ein Besuchervisum beantragen. gleichzeitig muss der Gastgeber eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dazu ist es zwingend notwendig, dass Sie persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen. Diese Verpflichtungserklärung wird von der Ausländerbehörde beglaubigt und muss dann zusammen mit dem Visaantrag bei der Deutschen Botschaft eingereicht werden. Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls für welchen Gültigkeitszeitraum ein Visum erteilt wird, trifft die deutsche Auslandsvertretung. 

Benötigte Unterlagen

Folgende Unterlagen über den Gastgeber sind mitzubringen:

  • gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis, Reisepass)

  • Reisekrankenversicherung für den Besucher (Original und eine Kopie)

  • aktuelle Einkommensnachweise des Besuchsempfängers

    • Bei Arbeitnehmern: Gehaltsnachweise

    • Bei Rentnern: Rentenbescheid

    • Bei Arbeitsuchenden: Arbeitslosengeldbescheid

    • Bei Selbständigen und bei freiberuflich tätigen Personen: der letzte Einkommensteuerbescheid, die aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Besuchsempfängers

    • Sparbücher mit Sperrvermerk; Sperrkonto

    • "Bescheinigung in Steuersachen" des Finanzamtes

Daten des Besuchers:

  • Name

  • Vorname

  • Geburtstag und Geburtsort

  • Staatsangehörigkeit

  • Reisepassnummer (Passkopie, wenn möglich)

  • Adresse

Kosten

Für die beglaubigte Abgabe der Verpflichtungserklärung müssen wir eine Gebühr von 29,00 € erheben.

EU-Bürger

Aufenthaltsrecht für EU-Bürger bis 3 Monate

Jeder Bürger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union darf sich in jedem anderen Mitgliedsstaat aufhalten, dort wohnen und arbeiten. Für die Einreise und den Aufenthalt wird weder ein Visum, noch eine besondere Genehmigung benötigt.

Das Freizügigkeitsrecht gilt für folgende Staaten:

  • EU-Staaten
    Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie (
    EU-Osterweiterung ab 01.01.2007) Bulgarien, Rumänien und (EU-Erweiterung ab 01.07.2013) Kroatien 
  • EWR / EFTA 
    Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (mit Sonderregelungen)

Aufenthalt bis 3 Monate

Während der ersten drei Monate des Aufenthalts müssen Unionsbürger und deren Familienangehörige lediglich gültige Papiere (Reisepass oder Personalausweis) besitzen, um freizügigkeitsberechtigt zu sein. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.

Aufenthaltsrecht für EU-Bürger länger als 3 Monate

Das Freizügigkeitsrecht gilt für folgende Staaten:

  • EU-Staaten
    Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie (
    EU-Osterweiterung ab 01.01.2007) Bulgarien, Rumänien und (EU-Erweiterung ab 01.07.2013) Kroatien 
  • EWR / EFTA 
    Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz (mit Sonderregelungen)


Aufenthalt länger als 3 Monate

Seit Anfang 2013 wurde die Freizügigkeitsbescheinigung abgeschafft. Die freizügigkeitsberechtigten Bürger von Mitgliedsstaaten der EU-, EWR- und EFTA-Staaten haben - auch ohne eine Bescheinigung zu besitzen - ein Einreise- und Aufenthaltsrecht, das sie durch Vorlegen eines gültigen Reisepass oder Personalausweis glaubhaft machen können.

Eine Aufenthaltskarte erhalten Staatsangehörige aus Drittstaaten, die Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers sind.
Die Aufenthaltskarte wird ausgestellt, ohne dass sie beantragt werden muss. Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel 5 Jahre, es sei denn, es ist von vornherein ein kürzerer Aufenthalt geplant.

Eine Daueraufenthaltsbescheinigung (Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht) erhalten Bürger von Mitgliedsstaaten der EU und EWR.
Die Daueraufenthaltsbescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt.

Eine Daueraufenthaltskarte erhalten Staatsangehörige aus Drittstaaten, die Familienangehörige eines EU- oder EWR-Bürgers sind.
Die Daueraufenthaltskarte wird nur auf Antrag ausgestellt. Der Antrag auf Ausstellung der Daueraufenthaltskarte muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte gestellt werden.


Voraussetzungen für die Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung / Aufenthaltskarte: 
(Nachweise bitte grundsätzlich im Original vorlegen):  

  • Nachweis der Freizügigkeit
    • bei Arbeitnehmern: durch aktuelle Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Erwerbstätigkeit bereits ausgeübt wird.
    • bei Selbstständigen: durch die Gewerbeanmeldung.
    • bei Nichterwerbstätigen: durch den Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes (z.B. mit Geld aus Sparguthaben oder durch Verpflichtungserklärungen Dritter, etc.) und durch Nachweis, dass eine Krankenversicherung besteht.
  • gültiger Nationalpass oder Identitätskarte (Personalausweis)
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto (nur für die Ausstellung der Aufenthaltskarte)

 Daueraufenthaltsbescheinigung / Daueraufenthaltskarte 

  • 5 Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland
  • Antrag


Hinweise:
Die oben genannten Unterlagen können bei der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde) zur Weiterleitung an das Ausländeramt vorgelegt werden.
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
 

So bekommen Sie Ihre Dokumente:

Die Aufenthaltskarte erhalten Sie beim Ausländeramt.
Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte kostet für Personen, die über 24 Jahre alt sind, 37,00 € und für Personen unter 24 Jahren 22,80 €.

Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte und der Daueraufenthaltsbescheinigung ist ein Antrag erforderlich. Dafür wird für die Daueraufenthaltskarte ab Vollendung des 24. Lebensjahres eine Gebühr von 37,00 € erhoben, vor Vollendung des 24. Lebensjahres 22,80 €. Die Gebühr für die Daueraufenthaltsbescheinigung beträgt 10,00 €.