Wohngeld: Mietzuschuss, Lastenzuschuss
Wohngeld
Das Wohngeld hilft einkommensschwachen Mietern von Wohnungen und selbst nutzenden Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die angemessenen Wohnkosten zu tragen. Das Wohngeld wird als Miet- oder Lastenzuschuss geleistet. Die Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte.
Das Wohngeld ist abhängig vom Familieneinkommen, von der zuschussfähigen monatlichen Miete bzw. Belastung und von der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder. Das Wohngeld wird damit in jedem Einzelfall auf die individuelle Situation der Haushalte zugeschnitten.
Wohngeld gibt es
- für Mieter/-innen einer Wohnung als Mietzuschuss,
- für Eigentümer/-innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss,
- für Eigentümer/-innen eines Mehrfamilienhauses als Mietzuschuss.
Empfänger von Transferleistungen (wie z. B. Bürgergeld und Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt) sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft sind vom Wohngeld ausgeschlossen. Deren angemessene Unterkunftskosten werden im Rahmen der jeweiligen Transferleistung berücksichtigt.
Weitere Informationen des Bundesministeriums: Broschüren und Tabellen
Wohngeld-Plus-Reform:
Zum 1. Januar 2023 ist eine große Wohngeldreform in Kraft getreten. Damit können deutlich mehr Haushalte als bisher das neue „Wohngeld Plus“ bekommen. Viele Haushalte erhalten durch die Reform erstmals oder wieder einen Anspruch auf Wohngeld.
Bei der Entscheidung über Wohngeldanträge ist deshalb mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Uns ist bewusst, dass die aktuelle Lage für viele Haushalte durch die steigenden Preise gerade besonders herausfordernd ist. Durch die von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Verbesserungen der Wohngeldleistungen zum 1. Januar 2023 kommt es jedoch zu einem sehr großen Antragsaufkommen und entsprechenden Bearbeitungsrückständen.
Seien Sie versichert, dass sich unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Kräften bemühen, die Bearbeitungszeit so kurz wie möglich zu halten. Indem Sie Ihren Antrag vollständig und mit den erforderlichen Nachweisen einreichen und von nicht zwingend notwendigen Nachfragen (z.B. zum Bearbeitungsstand) absehen, können auch Sie dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen. Wir bitten um Ihr Verständnis und danken für Ihre Geduld.
Allgemeine Info der Bundesregierung zur Wohngeld-Plus-Reform
FAQ's zur Wohngeld-Plus-Reform
Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet!
Anträge erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Gemeindeverwaltung, direkt bei der Wohngeldstelle oder im Bayern-Portal.
Link zum Bayernportal mit weiteren Informationen und Formularen
Darüber hinaus hat die Einführung des vom Freistaat Bayern entwickelten Online-Wohngeldantrags auf Mietzuschuss in den bayerischen Wohngeldbehörden begonnen. Auch der Landkreis Oberallgäu bietet diese Möglichkeit an. Der Online-Wohngeldantrag auf Lastenzuschuss für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum soll laut Pressemitteilung des Ministeriums im nächsten Jahr folgen. Zur Nutzung dieses Services benötigen Sie ein digitales Bürgerkonto im BayernPortal.
Link direkt zum Formularserver (Online-Verfahren mit BayernID)
Mit dem Online-Wohngeldantrag entfällt der Ausdruck des Antragsformulars und das Versenden mit der Post. Das intelligente Online-Formular hilft den Nutzern beim Ausfüllen zum Beispiel durch ergänzende Informationen zu den jeweiligen Fragen. Je nach Angabe werden weitere Eingabefelder und ganze Seiten ein- und ausgeblendet. Erforderliche Nachweise zum Beispiel für die Miete und das Einkommen können hochgeladen und mit dem Antrag übermittelt werden. Die Eingabe kann lokal zwischengespeichert und später fortgesetzt werden.
Benötigte Unterlagen, Zuständigkeiten
Mietzuschuss
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- Mietvertrag sowie die letzten drei Mietzahlungsbelege (Kontoauszüge)
- aktuelle Einkommensnachweise, wie beispielsweise
- Verdienstbescheinigung
- Rentenbescheide
- Arbeitslosengeldbescheide,
- Nachweise über Unterhalt
- Kindergeld
- Erziehungsgeld
- Elterngeld
- Zinsbescheinigungen
(keine abschließende Aufzählung!)
Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter ist nach Buchstaben geordnet
A - C Herr Keim
D - E Frau Eß
F - Ha Frau Wölfle
Hb - J Frau Knauthe
K - La Frau Pries
Lb - Pi Frau Baudisch-Böhm
Pj - Rn Frau Willer
Ro - S Herr Trunk
T - Z Herr Müller
Gruppenleitung Frau Kramer
Lastenzuschuss
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen:
- Eigentumsnachweis
- Nachweis über Belastung aus dem Kapitaldienst (Darlehensverträge usw.)
- Wohnflächenberechnung
- Grundsteuerbescheid B
- aktuelle Einkommensnachweise, wie beispielsweise
- Verdienstbescheinigung
- Rentenbescheide
- Arbeitslosengeldbescheide,
- Nachweise über Unterhalt
- Kindergeld
- Erziehungsgeld
- Elterngeld
- Zinsbescheinigungen
(keine abschließende Aufzählung!)
Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter ist nach Buchstaben geordnet
A - F Herr Keim
G Frau Eß
H - J Frau Wölfle
K Frau Knauthe
L Frau Pries
M - Q Frau Baudisch-Böhm
R Frau Willer
S - T Herr Trunk
U - Z Herr Müller
Gruppenleitung Frau Kramer