Digitales Bauantragsverfahren
Die Bayern ID
Für die Nutzung des digitalen Bauantrages ist eine Bayern-ID erforderlich, die der Antragsteller über das BayernPortal beantragen kann. Eine Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist nicht ausreichend. Es wird ein elektronischer Personalausweis oder das Softwarezertifikat Elster benötigt. BAYERN ID
Folgende Online-Assistenten stehen zur Antragstellung zur Verfügung:
Bauantrag (Hauptassistent)
Dieser Assistent ermöglicht es, Bauanträge, Bauanträge für Werbeanlagen, Abgrabungsanträge, sowie Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren und Vorlagen genehmigungsfreier Abgrabungen einzureichen.
Einreicher: Entwurfsverfasser
ASSISTENT ÖFFNEN
Antrag auf Teilbaugenehmigung
Dieser Assistent ermöglicht es, einen Antrag auf Teilbaugenehmigung sowie einen Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung online zu stellen.
Einreicher: Entwurfsverfasser
ASSISTENT ÖFFNEN
Antrag auf Vorbescheid
Dieser Assistent ermöglicht es, einen Antrag auf Vorbescheid zu stellen.
Einreicher: Entwurfsverfasser
ASSISTENT ÖFFNEN
Antrag auf isolierte Abweichung, Befreiung, Ausnahme
Dieser Assistent ermöglicht es, einen isolierten Antrag auf Abweichung, Befreiung oder Ausnahme zu stellen.
Einreicher: Bauherr, Vertreter des Bauherren
ASSISTENT ÖFFNEN
Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids
Dieser Assistent ermöglicht es, einen Verlängerungsantrag online zu stellen. Einreicher: Bauherr, Vertreter des Bauherrn
ASSISTENT ÖFFNEN
Baubeginnsanzeige
Dieser Assistent ermöglicht es, eine Baubeginnsanzeige und eine Beginnsanzeige für Abgrabungen einzureichen.
Einreicher: Bauherr, Vertreter des Bauherrn
ASSISTENT ÖFFNEN
Anzeige der Nutzungsaufnahme
Dieser Assistent ermöglicht es, eine Anzeige der Nutzungsaufnahme einzureichen.
Einreicher: Bauherr, Vertreter des Bauherrn
ASSISTENT ÖFFNEN
Anzeige der Beseitigung
Dieser Assistent ermöglicht es, eine Anzeige der Beseitigung einzureichen.
Einreicher: bei nicht freistehenden Gebäuden ein Tragwerksplaner, sonst der Bauherr, Vertreter des Bauherrn
ASSISTENT ÖFFNEN
Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs
Dieser Assistent ermöglicht es dem Tragwerksplaner begleitend zum ebenfalls online eingereichten Vorgang (Bauantrag / Vorlage im Genehmigungsfreistellungs-verfahren / Baubeginnsanzeige) auch seine Erklärung online einzureichen.
Einreicher: Tragwerksplaner, der den Standsicherheitsnachweis erstellt hat
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Der digitale Bauantrag FAQs – Häufig gestellte Fragen
gültig ab 01.07.2023 für alle Bauvorhaben im Landkreis Oberallgäu
Neu:
Einführung des digitalen Bauantragsverfahrens
Einreichung aller Anträge direkt beim Landratsamt (bisher: bei Gemeinde)
1. Ab wann ist die digitale Antragstellung möglich?
Ab 01.07.2023 besteht die Möglichkeit, Bauanträge rein digital und damit papierlos einzureichen.
Für Anträge, die vor diesem Datum eingereicht werden, gilt noch das papiergebundene Verfahren.
2. Welche Verfahren können digital eingereicht werden?
Baurecht
- Bauantrag (Art. 64 BayBO)
- Antrag auf Vorbescheid (Art. 71 BayBO)
- Antrag auf Teilbaugenehmigung (Art. 70 BayBO)
- Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Befreiungen oder Ausnahmen (Art. 63 BayBO)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Bau- oder Teilbaugenehmigung (Art. 69 Abs. 2 BayBO)
- Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheids (Art. 71 Satz 3 BayBO)
- Antrag im Genehmigungsfreistellungsverfahren ("Freisteller", Art. 58 BayBO)
Anzeigen und Erklärungen im bauaufsichtlichen Verfahren
- Baubeginnsanzeige (Art. 68 Abs. 8 BayBO)
- Anzeige der Nutzungsaufnahme (Art. 78 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayBO)
- Anzeige der Beseitigung (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO)
- Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs (Art. 62 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayBO i.V.m. Anlage 2 BauVorlV)
Abgrabungsrecht
- Antrag auf Abgrabungsgenehmigung (Art. 7 BayAbgrG)
- Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG)
- Antrag auf Teilabgrabungsgenehmigung (Art. 9 Abs. 1 Satz 5 BayAbgrG)
- Antrag auf Vorbescheid (Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG)
- Baubeginnsanzeige im abgrabungsrechtlichen Verfahren (Art. 9 Abs. 4 Satz 2 BayAbgrG)
3. Wie kann digital eingereicht werden?
Das Angebot zur digitalen Antragstellung richtet sich vorwiegend an die bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 BayBO erforderlich).
Diese können - für den Bauherrn - über intelligente elektronische Formulare, sogenannte „Online-Assistenten“, baurechtliche Anträge online einreichen.
Für die Nutzung des digitalen Bauantrages ist eine Bayern-ID erforderlich,
die über das BayernPortal (https://bayernid.freistaat.bayern/de/bayern/freistaat) beantragt werden kann.
Da bei der digitalen Bauantragstellung auf die Unterschriften verzichtet wird, ist eine gehobene Authentifizierung notwendig. Eine Anmeldung nur mit Benutzername und Passwort im BayernPortal ist deshalb nicht ausreichend, sondern es wird zudem ein elektronischer Personalausweis (mit aktivierter eID-Funktion und ein Kartenlesegerät oder ein geeignetes Smartphone/Tablet mit der kostenlosen AusweisApp2), das Softwarezertifikat authega ein persönliches ELSTER-Zertifikat benötigt.
Neu seit 24.04.2023: Mein Unternehmenskonto
Das Nutzerkonto „Mein Unternehmenskonto“ basiert auf der ELSTER-Technologie.
Organisationen können (mehrere) ELSTER-Organisationszertifikate beantragen und diese ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Informationen dazu sowie die Möglichkeit zur Registrierung finden Sie unter https://mein-unternehmenskonto.de.
Bitte beachten Sie, dass für die Nutzung des Digitalen Bauantrags neben Informationen zur antragstellenden Organisation zwingend auch verifizierte Daten über die hinter dem Benutzerkonto stehende natürliche Person übermittelt werden müssen.
Das ELSTER-Organisationszertifikat muss dazu (einmalig) auf https://mein-unternehmenskonto.de unter Mein Benutzerkonto – Persönliche Daten mit einem persönlichen ELSTER-Zertifikat mit Name, Vorname und Geburtsdatum verknüpft werden (wobei das Geburtsdatum beim Digitalen Bauantrag nicht verarbeitet wird). Alternativ zur Verknüpfung mit dem persönlichen ELSTER-Zertifikat können Sie auch über einen einmaligen Login via ELSTER Secure Ihre persönlichen Daten anreichern. Wählen Sie dafür bei der Verknüpfung „Login mit ElsterSecure“ aus. Voraussetzung ist, dass Sie die ELSTER Secure App heruntergeladen und für ihr persönliches Benutzerkonto unter https://www.elster.de/eportal/meinKonto die Loginoption ELSTER Secure hinzugefügt haben. So benötigen Sie nicht beide Zertifikate auf einem Endgerät und können für die Verknüpfung bequem Ihr Smartphone verwenden.
Alternativ zur Verknüpfung mit dem persönlichen ELSTER-Zertifikat können Sie auch über einen einmaligen Login via ELSTER Secure Ihre persönlichen Daten anreichern. Wählen Sie dafür bei der Verknüpfung „Login mit ElsterSecure“ aus. Voraussetzung ist, dass Sie die ELSTER Secure App heruntergeladen und für ihr persönliches Benutzerkonto unter www.elster.de/eportal/meinKonto die Loginoption ELSTER Secure hinzugefügt haben. So benötigen Sie nicht beide Zertifikate auf einem Endgerät und können für die Verknüpfung bequem Ihr Smartphone verwenden.
Nähere Informationen über den verifizierten Zugang unter
- der BayernID-Servicetelefonnummer 0800/2553 222-63 oder
- BayernPortal – Ausgewählte Hilfethemen (https://freistaat.bayern/hilfe).
Wir empfehlen aeine Registrierung mit dem Elster-Zertifikat, da eine Neuregistrierung mit authega-Zertifikat nicht mehr möglich ist. Bitte bedenken Sie, dass die Registrierung einige Tage in Anspruch nimmt (Zusendung des Passwortes mit der Post).
Durch die gehobene Authentifizierung werden die Schriftformerfordernisse bei Antragstellung, bzw. Anzeigeerstattung ersetzt. So kann bei den vorzulegenden Bauzeichnungen auf jegliche Unterschrift verzichtet und der Bauantrag rechtssicher eingereicht werden. Der Entwurfsverfasser kann die Bauvorlagen unmittelbar als PDF-Datei im Online-Assistenten hochladen und ohne Medienbruch einreichen.
Entwurfsverfasser, Tragwerksplaner und Vertreter des Antragstellers müssen vom Bauherrn bzw. Antragsteller beauftragt und bevollmächtigt sein, die Anträge, Anzeigen, Unterlagen oder Bauvorlagen digital einzureichen.
Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne des Bauherrn handelt. Eine Unterschrift des Bauherrn auf den Bauvorlagen ist bei digital eingereichten Bauanträgen daher nicht mehr notwendig.
Ausnahme:
Bestimmte Anträge/Anzeigen (Anträge auf Vorbescheid, Verlängerungsanträge, Befreiungs- und Abweichungsanträge, Anzeigen der Nutzungsaufnahme und ggf. Beseitigungsanzeigen) können auch vom Antragsteller/Bauherrn eingereicht werden. Dieser muss sich hierzu ebenfalls über die BayernID mit zusätzlicher Authentifizierung ausweisen und die Online-Assistenten nutzen.
Hinweis:
Bei der digitalen Antragstellung sind zwingend die Anträge über die Online-Assistenten des Bayernportals einzureichen. Eine Einreichung als digitales Dokument (z. B. PDF- Dokumente) per E-Mail an das Landratsamt ist rechtlich unwirksam. Können die Online-Assistenten nicht verwendet werden, sind die Anträge weiterhin in Papierform einzureichen.
4. Wie läuft die digitale Antragstellung ab?
Die Online-Assistenten führen durch den Ausfüllprozess und ersetzen dabei die bestehenden Formulare (z.B. Bauantragsformular). Die weiteren Bauvorlagen (z.B. Baupläne, amtlicher Lageplan) werden über die Online-Assistenten im PDF-Format hochgeladen. Andere Dateiformate sind hier nicht zulässig. Die Einreichung eines unterschriebenen Ausdrucks ist nicht erforderlich.
Am Ende des Ausfüllvorgangs erhalten Sie ein fertig ausgefülltes PDF-Dokument für Ihre Unterlagen. Wenn Sie den Ausfüllvorgang unterbrechen, können Sie das Formular zwischenspeichern und den Vorgang später fortsetzen.
Nach dem Senden des Antrages erhalten Sie eine automatische Bestätigung mit einer Vorgangsnummer per E-Mail. Bitte prüfen Sie, ob Sie die E-Mail erhalten haben und der Vorgang gesendet wurde.
Der Antrag bzw. die Anzeige gelangt nun automatisch in die Bauverwaltungssoftware des Landratsamtes und wird dort als Vorgang angelegt. Das Aktenzeichen, unter dem der Antrag bearbeitet wird, erhalten Sie anschließend per Post.
Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt durch das Landratsamt.
5. Kann jede Person einen digitalen Bauantrag stellen?
Die digitale Einreichung ist grundsätzlich nur durch einen bauvorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Hat der Entwurfsverfasser über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID beantragt und erhalten, kann er mit dieser – vergleichbar mit einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren.
Ausnahme:
Bestimmte Anträge/Anzeigen (Anträge auf Vorbescheid, Verlängerungsanträge, Befreiungs- und Abweichungsanträge, Anzeigen der Nutzungsaufnahme und ggf. Beseitigungsanzeigen) können auch vom Antragsteller/Bauherrn eingereicht werden. Dieser muss sich hierzu ebenfalls über die BayernID mit zusätzlicher Authentifizierung ausweisen und die Online-Assistenten nutzen.
Der Kriterienkatalog Standsicherheit muss durch den vorlageberechtigten Tragwerksplaner eingereicht werden.
Auf der Startseite des jeweiligen Online-Assistenten ist jeweils beschrieben, wer diesen ausfüllen kann.
6. Kann weiterhin in Papierform eingereicht werden?
Es besteht keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung. Deshalb können Anträge und Unterlagen weiterhin auch in Papierform eingereicht werden. Hierbei sind jedoch nach wie vor die Originalunterschriften auf den Unterlagen notwendig.
Die Einreichung in Papierform ist weiterhin in dreifacher Ausfertigung erforderlich. Die Genehmigungsfreisteller in Papierform sind weiterhin bei der Gemeinde einzureichen.
Allerdings ändert sich auch beim Einreichen in Papierform das Verfahren, da die meisten Anträge in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt im Landratsamt einzureichen sind (vgl. Punkt: Wo sind die Anträge und Anzeigen ab 01.07.2023 einzureichen?)
7. Welche Dateiformate sind zulässig?
Einzureichen sind Einzeldateien im Portable Document Format (PDF).
Unzulässig sind andere Dateiformate sowie Dateianlagen innerhalb der Dateien. Auf Sicherheitseinstellungen und Schreibschutz ist zu verzichten. Lageplan und Bauzeichnungen sind - zusätzlich zur numerischen Angabe des Maßstabes - auch mit einer grafischen, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftenden Maßstabsleiste zu versehen, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.
Sämtliche PDF-Dateien sollten möglichst genau benannt werden, sodass der Dateiname einen Rückschluss auf den Inhalt der Datei zulässt (z. B. „Grundriss OG, Stand 15.03.2022“).
8. Wo sind die Anträge und Anzeigen ab 01.07.2022 einzureichen? (bisher Einreichung über die zuständige Gemeinde)
Ab 1.7.2023 ändert sich das Einreichungsverfahren für den Großteil der Anträge im Baurecht.
Beinahe alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht und nicht mehr wie bisher üblich, bei den Gemeinden.
Die digital eingereichten Anträge werden über das BayernPortal direkt an das Landratsamt übermittelt.
Alle Papieranträge, bis auf wenige Ausnahmen (siehe unten), bitten wir beim Landratsamt Oberallgäu, Untere Bauaufsichtsbehörde, Oberallgäuer Platz 2, 87527 Sonthofen einzureichen.
Alle Anträge in digitaler Form sind im Landratsamt einzureichen.
Ausnahmen:
Weiterhin bei der Gemeinde einzureichen sind Anträge in Papierform für
- Vorlage von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren
- Anträge auf isolierte Ausnahme oder isolierte Befreiung vom Bebauungsplan sowie auf isolierte Abweichung von örtlichen Bauvorschriften
- Vorlage von Unterlagen zu genehmigungsfreien Abgrabung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
- Beseitungsanzeigen
9. Können Abstandsflächenübernahmeerklärungen auch digital eingereicht werden?
Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über die Antragsassistenten digital eingereicht werden, dennoch können sie ab 01.07.2023 als ein elektronisches Abbild (= Scan) des unterschriebenen Originals eingereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Rahmen der Einzelfallprüfung im Nachgang die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. Deshalb sind alle Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens als Nachweise beim Antragsteller aufzubewahren.
10. Was gilt für Standsicherheits-, Brandschutz- oder anderweitige Nachweise (Sonderbau)?
Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild (Scan) des vom Ersteller unterschriebenen Originals über den Nachreichassistenten eingereicht. Sind nach § 1 Abs. 3 BauVorlV öffentlich bekannt gemachte Vordrucke zu verwenden, erfolgt die Abgabe als elektronisches Abbild (Scan) des unterschriebenen Originals. Im Übrigen müssen Bauvorlagen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Nachgang die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen.
Ein Fachplaner (z. B. Brandschutzplaner) muss die von ihm gefertigten Unterlagen nicht unterzeichnen. Die Unterlagen müssen allerdings die Person des Fachplaners erkennen lassen. Der Entwurfsverfasser ist für die korrekte Angabe der Person des Fachplaners verantwortlich.
11. Bisher haben neben dem Entwurfsverfasser auch der Bauherr und die Nachbarn unterschrieben - wie funktioniert das digital?
Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles unverändert. Im Falle einer digitalen Einreichung ändert sich die Unterschriftenregelung jedoch grundlegend.
Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital unterzeichnen. Diese Person stellt gemäß der Digitalen Bauantragsverordnung - DBauV der Entwurfsverfasser dar. Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.
Die Nachbarunterschriften sind einzuholen. Im digitalen Bauantragsformular (Online-Assistent) ist anzugeben, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen. Im Online-Assistenten ist mit „Unterschrift liegt vor“ oder „Unterschrift liegt nicht vor“ anzugeben, welche Unterschriften beim Bauherrn bzw. beim Entwurfsverfasser vorliegen bzw. nicht vorliegen.
Die Original-Unterschriften an sich benötigt das Landratsamt nicht. Allerdings kann im Nachgang die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangt werden.
Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn zugestellt, bei denen im Online-Assistenten "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurde.
Ausnahme:
Eine Ausnahme ergibt sich jedoch bei der Stellung eines Bauantrags, welcher einer Abweichung von den Abstandsflächen bedarf. In diesem Fall sind die Pläne inklusive der geleisteten Nachbarunterschriften digital (= in eingescannter Form) vorzulegen. Werden die unterschriebenen Pläne nicht bereits bei Antragstellung mit hochgeladen, werden diese im Verfahren seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde nachgefordert.
Hinweis:
Falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften stellen - unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gemacht wurden - regelmäßig Ordnungswidrigkeiten dar, die gemäß Art. 79 BayBO mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden können.
Vor allem sollte sich der Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (da das Landratsamt davon ausging, dass die Unterschrift vorlag), eine Klagefrist von einem Jahr (nach Bekanntwerden der Baumaßnahme) anstelle eines Monats haben und der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist und sehr verzögert unanfechtbar wird. Es fehlt dann in diesem Fall lange an der Rechtssicherheit für den Bauherrn.
13. Wie können Unterlagen bei analoger Antragsstellung (Papierform) nachgereicht werden?
Nachgeforderte Unterlagen sind nach wie vor in Papierform beim Landratsamt einzureichen.
14. Erhält man den Genehmigungsbescheid auch "nur" digital?
Den Baugenehmigungsbescheid und die Planungsunterlagen (im A3 Format) erhalten Sie weiterhin in Papierform - auch wenn der Antrag digital eingereicht wurde.
15. Entstehen zusätzliche Kosten?
Die Nutzung des Bayernportals und die digitale Antragstellung anhand der Online Assistenten ist kostenfrei.
Für die Baugenehmigung werden wie bisher Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben. Im Falle der digitalen Antragstellung werden die Kosten für den Druck der endgültigen Genehmigungsunterlagen im Rahmen der Erteilung des Bescheides als Auslagen erhoben.