Vormundschaft / Ergänzungspflegschaft
Vormundschaft / Ergänzungspflegschaft
Für Kinder und Jugendliche tragen normalerweise die Eltern die Verantwortung. Geregelt ist dies
im Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz („natürliches Recht der Eltern und ihre Pflicht“) und im § 1626 BGB
(„Elterliche Sorge“).
In bestimmten Lebenssituationen von Kindern / Jugendlichen wird das Familiengericht das Sorgerecht
auf andere geeignete Personen oder auf das Jugendamt übertragen. Dies erfolgt insbesondere:
- wenn beide Elternteile verstorben sind
- wenn Eltern(teile) ihrer Verantwortung nicht (mehr) gerecht werden (können) im Rahmen der Überprüfung nach § 1666 und 1666a BGB (Gefährdung des Kindeswohls)
- für Kinder von minderjährigen Müttern, die nicht verheiratet sind
Das Familiengericht kann die elterliche Sorge vollständig übertragen (Vormundschaft) oder einzelne
Teilbereiche davon (Ergänzungspflegschaft). Der Vormund / Ergänzungspfleger hat für seinen
Wirkungskreis dieselben Aufgaben und dieselbe Verantwortung wie ein Elternteil.
AnsprechpartnerInnen:
Herr H.Martin, 08321 612-147, Zi. 1.75
Frau M. Lehr, 08321 612-693, Zi. 1.90
Frau P. Pazzaglia, 08321 612-199, Zi. 1.75
Frau A. Riefler, 08321 612-299, Zi. 1.75
Frau I. Rupprecht, 08321 612-296, Zi. 1.70
Gruppenleitung: Herr A. Lammel, 08321 612-279, Zi. 1.84