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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
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poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Gewerberecht

Gewerberecht

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.

In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Das bedeutet, dass jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden muss. 

Für einige bestimmte Gewerbe ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich, die beim Landratsamt zu beantragen ist. Dies betrifft beispielsweise Vermittler von Immobilien und Finanzanlagen, Bauträger, Bewachungsunternehmer und Gastwirte. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z.B. Immobilienmakler, Gastgewerbe, Spielhallengewerbe, etc.) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

Für einige Gewerbe benötigt man einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und ein Führungszeugnis. Beides erhält man bei der Wohnsitzgemeinde, kann dies seit kurzem aber unter bestimmten Voraussetzungen selber online beantragen unter https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ 

Wir haben für Sie zahlreiche Informationen zusammengestellt. Schauen Sie sich in Ruhe um und informieren Sie sich über alles was Sie interessiert.  Haben Sie Fragen, Wünsche oder Anregungen, dann stehen wir Ihnen auch gern für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Oftmals werden die Begriffe "Gewerbeanmeldung" bzw. "Gewerbeschein" und "Gewerbeerlaubnis" und miteinander verwechselt.

  • Gewerbeanzeige/Gewerbeanmeldung
    Die Gewerbeanmeldung benötigt jeder Gewerbetreibende. Diese Gewerbeanmeldung müssen Sie bei Ihrer Stadt oder Gemeinde durchführen. Zuständig für die Gewerbeanzeige ist jeweils die Gemeinde des Betriebssitzes. (z. B. Betriebssitz in Sonthofen => Gewerbeanzeige bei Stadtverwaltung Sonthofen)
     
  • Gewerbeerlaubnis
    Für manche Tätigkeiten benötigen Sie neben der Gewerbeanmeldung noch zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis. Dafür ist das Landratsamt zuständig.

Information zur Vermietung von Ferienwohnungen und Ferien- oder Gästezimmern

Gewerbeerlaubnis

Gewerbeerlaubnis

Für bestimmte Gewerbe benötigen Sie neben der Gewerbeanmeldung noch zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis. Dafür ist das Landratsamt zuständig.

Apothekenerlaubnis

Wer eine Apotheke betreiben will, bedarf nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zuständige Behörde für den Landkreis Oberallgäu ist das Landratsamt Oberallgäu.

Bewachungsgewerbe

Wenn Sie gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis und dürfen für die Ausübung der Bewachungstätigkeit nur zuverlässige Wachpersonen einsetzen, die über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung abgelegt haben.

Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer Erlaubnis. Bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der GmbH oder AG erteilt.

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen wie
-Zuverlässigkeit
-Nachweis der Unterrichtung über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften

-Sachkundeprüfung
müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.

Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragenden Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft.

Die Unterrichtung wird von der Industrie- und Handelskammer (mindestens 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten für den Gewerbetreibenden) durchgeführt und bescheinigt. Für den Bezirk der IHK Schwaben nimmt die IHK Schwaben, Stettenstraße 1 + 3, 86150 Augsburg die Prüfungen ab.

Die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung bei der IHK für folgende Bewachungstätigkeiten ist erforderlich:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken.

Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Arbeitnehmer (Bewachungspersonal) betraut werden, deren Zuverlässigkeit von der Behörde anhand einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister überprüft worden ist und die ebenfalls über die für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Bestimmungen, Befugnissen und Pflichten von der Industrie- und Handelskammer mindestens 40 Unterrichtstunden lang unterrichtet worden sind bzw. eine Sachkundeprüfung bei der IHK erfolgreich absolviert haben.

Der Bewachungsunternehmer hat die Wachpersonen der Kreisverwaltungsbehörde zu melden, die für die jeweilige Niederlassung des Bewachungsunternehmens örtlich zuständig ist.

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34a GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erfoderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Schaustellung von Personen

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

 

Nach § 33a der Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Sie der Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.

Unter die Erlaubnispflicht des § 33a GewO fällt insbesondere auch die Veranstaltung von Striptease und Table Dance. Die Erlaubnis wird im Regelfall mit umfangreichen Auflagen zur Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Wahrung der Sittlichkeit versehen.

Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

Zur Erlangung der Erlaubnis müssen Sie zuverlässig sein, die Schaustellungen dürfen nicht den guten Sitten zuwiderlaufen und der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen, insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen.

Heilpraktikererlaubnis

Wenn Sie die Heilkunde ohne Erlaubnis bzw. Approbation als Arzt ausüben wollen benötigen Sie eine Heilpraktikererlaubnis.

Heilkunde wird dann ausgeübt, wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig Krankheiten und Körperschäden bei Menschen festellen, heilen oder lindern. Auch wenn Sie dies im Dienst für Andere tun (§1 Absatz 2 Heilpraktikergesetz).

Zur Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis bzw. Approbation als Arzt bedarf es nach dem Heilpraktikerrecht verschiedener Voraussetzungen. So muss der Antragsteller das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens einen erfolgreichen Hauptschulabschluss vorweisen können.

Weiterhin sind notwendig:

  • Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Nachweis im Rahmen einer Überprüfung durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes oder - sofern kreisfreie Städte ein eigenes Gesundheitsamt haben - durch das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt

Die Heilpraktikererlaubnis kann auf das Gebiet der Psychotherapie und der Physiotherapie beschränkt werden.

Makler, Bauträger und Baubetreuer

Zuständigkeitswechsel zum 01.01.2020: Die IHK für München und Oberbayern hat zum 01.01.2020 die Zuständigkeit für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c GewO mit Hauptniederlassung in Bayern übernommen.

Information der IHK

 

Pfandleiher

Wenn Sie gewerbsmäßig das Geschäft des Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung.

Der Gewerbebetrieb des Pfandleihers besteht darin, dass Gelddarlehen gegen Faustpfand zur Sicherung der Darlehen nebst Zinsen und Kosten gewährt werden, wobei das Faustpfand nur eine bewegliche Sache oder ein Wertpapier sein kann.

Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übertragende Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet. Die Räume welche für den Gewerbebetrieb benutzt werden müssen angezeigt werden. Ein Wechsel der Räume muss ebenfalls mitgeteilt werden. Die Pfandgegenstände müssen trocken aufbewahrt werden. Der Pfandleiher darf für die Gewährung des Darlehens (einschließlich Aufbewahrung, Versicherung , Schätzung des Pfandes und Kosten der Pfandverwertung) nur die in der Pfandleiherverordnung gesetzlich vorgeschriebenen Kosten berechnen.

Der Pfandleiher hat Überschüsse aus der Verwertung gem. § 11 Pfandleiherverordnung gem. den gesetzlichen Fristen der zuständigen Behörde gegenüber abzuführen.

Private Krankenanstalten

Wenn Sie eine private Krankenanstalt eröffnen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO),  eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Hinweis: Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der Unternehmer, der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

Sie können, müssen aber selbst nicht Arzt sein. Sind Sie Arzt, ist zu unterscheiden zwischen Einrichtungen, die der Ausübung Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dienen (z.B. die Klinik des Chirurgen) und Einrichtungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der freiberuflichen Tätigkeit stehen und auf Gewinnerzielung angelegt werden.

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob sie zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Reisegewerbekarte

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.

Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht . Hierunter fällt das Aufsuchen von Wohnungen (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z.B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.

Ein Reisegewerbe übt ferner aus,wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte). Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.

 

Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten

Bestimmte Tätigkeiten sind jedoch reisegewerbekartenfrei (§ 55a Gewerbeordnung - GewO). Von diesen Tätigkeiten unterliegen aber stattdessen einige der Anzeigepflicht bei der Gemeinde (§ 55c GewO), sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist (§ 14 GewO). Dies sind:

a) das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aussuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat (§ 55a Abs. 1 Nr. 3 GewO),

b) der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle (§ 55a Abs. 1 Nr. 9 GewO),

c) das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (§ 55a Abs. 1 Nr. 10 GewO).

Sie haben insofern eine Gewerbeanzeige bei der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die örtliche Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Spielhallenerlaubnis

Wenn Sie eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen gewerbsmäßig betreiben wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis (§ 33i der Gewerbeordnung - GewO). Zusätzlich benötigen Sie seit dem 01.07.2012 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 GlüStV i. V. m. Art. 9 AGGlüStV.

Eine Spielhalle ist ein Unternehmen, das ausschließlich oder überwiegend der gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung von Spielen dient.

Hierunter fallen:

  • Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten i.S. des § 33c GewO. Hier handelt es sich um Glücksspielgeräte, deren Gewinn in Geld oder Waren besteht (z.B. Geldspielautomaten)
  • sog. "andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit " i.S. des § 33d GewO. Hier handelt es sich um Geschicklichkeitsspiele ohne technische Spieleinrichtung (z.B. Karten- und Wurfspiele)
  • Unterhaltungsspielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit (z.B. Billard, Flipper o.ä.)

Sogenannte Fungames sind nach § 6a SpielV seit 01.01.2006 verboten.

Die Erlaubnis ist personen- und raumbezogen. Sie erlischt, wenn sich in Bezug auf die in der Erlaubnis enthaltenen Umstände eine Änderung ergibt.

Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z.B.:

  • Baugenehmigung
  • Erlaubnis nach § 33c GewO (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen)  (diese sind bei der jeweiligen Gemeinde zu beantragen)

nicht mit einschließt.

Die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wird seit dem 01.07.2012 für neu errichtete Spielhallen benötigt. Bei bestehenden Spielhallen gelten die in Art. 29 Abs. 4 AGGlüStV aufgeführten Übergangsvorschriften. Demnach gelten für Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrags bestehen und für die bis zum 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 GlüStV vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar.

Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Spielhalle in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt.

Versteigerererlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) .

Der Versteiger unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten nach § 34b Abs. 6 GewO. Beispielsweise darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.

Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeauübung den Vorgaben der Versteigererverordnung, z.B. muss er

a) grundsätzlich bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist (§ 2 VerstV);

b) jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen (§ 3 VerstV);

c) grds. für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben (§ 4 VerstV);

d) über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen (§ 8 VerstV).

Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (§ 34 Abs. 5 GewO).

Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34b GewO Auskunfts- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Neben der Erlaubniseinholung nach § 34b GewO müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
 

Voraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewebetreibenden. Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wird anhand eines Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) geprüft. Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) festgestellt. Bei Antrag auf öffentliche Bestellung muss die besondere Sachkunde nachgewiesen werden.

Sonstiges

Beratung und Auskunft bei Gewerberechtsfragen

Die Gewerbeordnung (GewO) regelt die Ausübung von selbständigen gewerblichen Tätigkeiten.
Beratung in Fragen, die im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Gewerbes oder der Gewerbeordnung auftreten. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Gewerbeordnung.

Überwachung des Ladenschlussgesetzes

Das Ladenschlussgesetz legt Zeiten fest, nach denen Ladengeschäfte aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes und des Schutzes der Sonn- und Feiertage nicht geöffnet sein dürfen. Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit dem Ladenschlussgesetz und Überprüfung der Einhaltung der Ladenschlussbestimmungen.

Wichtig: Bei Verstößen gegen das Ladenschlussgesetz können Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Gewerbeablehnung, -untersagung, -widerruf

Die Gewerbeausübung kann untersagt werden, wenn die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besteht und dies zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist sowohl bei der Beantragung eines Gewerbes als auch während der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit Voraussetzung.

Bei erlaubnisfreien Gewerben wird die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit untersagt. Bei erlaubnispflichtigen Gewerben wird die Gewerbeerlaubnis widerrufen. 

Eine Gewerbeuntersagung wird in das Gewerbezentralregister eingetragen. 

Je nach Intensität der Unzuverlässigkeit, kann die Ausübung eines bestimmten Gewerbes oder aller sonstigen Gewerbe untersagt werden. Des weiteren kann die Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter oder einer mit der Leitung beauftragten Person verboten werden.

 

Gründe für die Unzuverlässigkeit sind u. a.

  • Missachtung steuerlicher Pflichten (Steuererklärungen werden nicht, nicht regelmäßig oder verspätet eingereicht und/oder Zahlungen an das Finanzamt erfolgen nicht oder verspätet.
  • Missachtung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten (Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgeführt).
  • Die eidesstattliche Versicherung muss abgegeben werden oder es ergeht Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
  • Begehen von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes.
  • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt.
  • Eine negative Zukunftsprognose ist zu erwarten.

Bei juristischen Personen wird die vertretungsberechtigte Person auf die Unzuverlässigkeit hin überprüft. 

Ist ein Untersagungsbescheid unanfechtbar geworden, so kann in der Regel frühestens nach einem Jahr ein Antrag auf Wiedergestattung gestellt werden. Hierfür wird vorausgesetzt, dass die gewerberechtliche Zuverlässigkeit wieder gegeben ist. 

Durchführung von Bußgeldverfahren

Durchführung von Bußgeldverfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Durchführung von Bußgeldverfahren zur Ahnung von Verstößen, die bei der Ausübung eines Gewerbes begangen werden, z.B. Verstöße gegen die Gewerbeordnung, das Ladenschlussgesetz, das Gaststättengesetz, die Handwerksordnung, das Schwarzarbeitsgesetz.

Die Handwerksordnung (HwO) regelt die Ausübung eines Handwerks. Durchführung von Bußgeldverfahren zur Ahnung von Verstößen, die bei der Ausübung eines Handwerks begangen werden.

Durchführung von Bußgeldverfahren zur Ahnung von Verstößen nach dem Schwarzarbeitsgesetz, wenn Dienst- oder Werkleistungen ohne Gewerbe-Anmeldung bzw. ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner Dienstleister aus dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten

Dienstleister aus dem EU-Ausland und gleichgestellten Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) können im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind, über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln, d. h. dieser 

  • informiert über die notwendigen Formalitäten und
  • nimmt auf Wunsch des Dienstleisters die Funktion eines Verfahrensvermittlers wahr.

Adressen der einheitlichen Ansprechpartner in Bayern

Die Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners werden in Bayern von den Kammern der von der Dienstleistungsrichtlinie betroffenen gewerblichen und freien Berufe übernommen. Existiert für Ihren Beruf keine eigene Kammer betreut Sie die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer. 

Ausführliche Informationen und Adressen erhalten Sie im Dienstleistungsportal Bayern