Erweitertes Führungszeugnis in der Jugendhilfe
Kinder- und Jugendschutz
Gesetzgeber fordert besonderen Schutz für den Vereinsnachwuchs - Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche in der Jugendhilfe
Knapp ein Fünftel aller Einwohner im Landkreis Oberallgäu sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Sie gilt es besonders zu schützen, sagt der Gesetzgeber. Und zwar auch dort, wo ehrenamtliche Jugendarbeit geleistet wird: in den Vereinen. Aus diesem Grund fordert das Bundeskinderschutzgesetz von allen, die minderjährige Schützlinge betreuen, erziehen oder ausbilden ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig vorbestrafte Personen von der Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, darunter fällt auch die Jugendarbeit in Vereinen, fernzuhalten bzw. auszuschließen.
Kein Generalverdacht
„Dabei geht es keineswegs um einen Generalverdacht gegen Menschen, deren Engagement für die Kinder und Jugendlichen grundsätzlich gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann“, sagt Brigitte Fink vom Kreisjugendamt. Anliegen des Gesetzgebers sei es vielmehr, dem Schutzbedürfnis jener Kindern und Jugendlicher Rechnung zu tragen, die außerhalb der Familie ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Dritten aufbauen. Brigitte Fink: „Wenn dadurch auch nur ein Vorfall verhindert werden kann, dann hat sich der Aufwand bereits gelohnt.“
Im Unterschied zum einfachen Führungszeugnis seien in der erweiterten Bescheinigung unter anderem auch Verurteilungen von Sexualstraftaten im untersten Strafbereich ersichtlich. Letztlich gehe es darum, betreffende Personen generell aus der Jugendarbeit auszuschließen.
Dokument für Antragsteller kostenlos
Ob Sportverein, Feuerwehr oder Musikkapelle: Für die Vorsitzenden heißt es jetzt, aktiv zu werden und - nachdem sie eine Vereinbarung mit dem Kreisjugendamt geschlossen haben - die ehrenamtlichen Vereinsmitglieder zum Gang auf die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung anzuhalten. Dort könnten die Betreffenden das erweiterte Führungszeugnis kostenfrei beantragen. „Wir raten in unseren Informationsveranstaltungen dazu, dieses von allen einzuholen, damit sich nicht einzelne Vereinsmitglieder unter einen Generalverdacht gestellt fühlen“, betont Fink. Nach Erhalt des Papiers genüge es, wenn der Vereinsvorsitzende Einsicht in das Führungszeugnis nimmt. Dies könne auch über einen Mitarbeiter der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen, der dann eine Negativbescheinigung unterschreibt.
Strenger Datenschutz
Anschließend kann der Antragsteller das Dokument bei sich zu Hause verwahren. „Es gilt ein strenger Datenschutz. Niemand, außer dem Betreffenden selbst, darf das erweiterte Führungszeugnis kopieren oder ablegen“, unterstreicht Fink. Was passiert, wenn ein Vereinschef die Vereinbarungen mit dem Kreisjugendamt nicht unterschrieben hat und es später zu einem Vorfall im betreffenden Verein kommt? „Der Vorsitzende trägt das Auswahlrisiko für alle seine Mitarbeiter“, so Brigitte Fink, „sollte er die Vereinbarung nicht unterschrieben haben, wird der Fall geprüft und er wird sicherlich mit dem Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Sorgfaltspflicht konfrontiert werden.“