LSG Kleiner Alpsee
Landschaftsschutzgebiet „Kleiner Alpsee“
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Kleiner Alpsee“ vom 24.08.1992
Größe: ca 67 ha
Lage: Der kleine Alpsee in den Gemarkungen Immenstadt und Bühl wird mit den umgebenen Flächen als Landschaftsschutzgebiet geschützt.
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Zweck der Unterschutzstellung ist es,
- am Nordufer im Bereich des bestehenden Bades der Stadt Immenstadt den besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, insbesondere an den dafür gekennzeichneten Stellen den Zugang zum See zu ermöglichen,
- die an den restlichen Ufern bzw. an den anschließenden Bereichen vorhandenen Schwimmblattgesellschaften, Schilfbeständen, Niedermoorgebiete und Feuchtwiesen zu schützen und sie vor allem als Lebensraum, Brut- und Laichplätze der dort vorhandenen Tier- und Pflanzenarten zu erhalten,
- im übrigen das charakteristische Bild der Kulturlandschaft in seiner Schönheit zu bewahren, insbesondere von Verfremdungen durch Erholungsverkehr freizuhalten.
Verbote
Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
Dazu gehört insbesondere
- Boote, Surfbretter sowie sonstige Schwimmkörper lagern oder lagern zu lassen, sowie diese in Bereichen mit Schilfbewuchs oder empfindlicher Vegetation in den See einzulassen,
- Auf den für den Kraftfahrzeugverkehr nach der Straßenverkehrsordnung nicht zugelassenen Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder fahren zu lassen,
- Abseits von Straßen, Wegen und Parkplätzen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder fahren zu lassen oder parken zu lassen,
- Zu zelten, zelten zu lassen
- Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen oder aufstellen zu lassen,
- Hunde frei herumlaufen zu lassen,
- Im Schutzgebiet zu güllen; das Ausbringen von Gülle und Festmist innerhalb der in der Schutzgebietskarte gekennzeichneten Flächen bleibt erlaubt.
- Seltene und gefährdete Pflanzen und Tiere bzw. deren naturnahe Lebensbereiche zu zerstören oder einschließlich chemischer oder mechanischer Maßnahmen nachteilig zu verändern,
- die Tier- und Pflanzenwelt durch standortfremde Arten zu verfälschen
Erlaubnisvorbehalt
Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnisdes Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.
Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder Feuer anmacht, sowie außerhalb forstwirtschaftlich genutzter Flächen Pflanzungen anzulegen. Zudem bedarf es einer Erlaubnis, Straßen, Wege oder Plätze zu errichten oder zu ändern, Steg- und Slipanlagen bzw. Uferbefestigungen zu errichten oder zu ändern.