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Landratsamt Oberallgäu

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LSG Stoffelberg

Landschaftsschutzgebiet „Stoffelberg“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stoffelberg“ vom 17.11.1989

Größe: ca. 550 ha
Lage: Stoffelberg in den Gemarkungen Niedersonthofen und Weitnau

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • die weiterhin einsehbar das Bilde der Landschaft prägende Höhen und Hangbereiche des Stofelberges und den Talbeginn des Weitnauer Baches in ihren landschaftlichen Schönheit und Strukturvielfalt zu bewahren,
  • die kleinräumige Verzahnung von Wäldern, Wiesen, landschaftlichen Kleinstrukturen (Tobel, Hecken, Bächen) und bäuerlichen Weilern als gewachsene Kulturlandschaft zu erhalten,
  • die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die naturnahen Gehölzstrukturen und die Biotope zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern bzw. zu pflegen und die natürliche Verjüngung vorhandener Mischbestockungen zu gewährleisten,
  • den Aussichtspunkt und den Wert des Gebietes für die Extensiven Formen der Erholung zu erhalten

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Dazu gehört insbesondere

  • außerhalb von Verkehrsflächen oder auf Verkehrsflächen im Widerspruch zu den verkehrsrechtlichen Verboten zu fahren oder zu parken bzw. fahren oder parken zu lassen
  • zelten, zelten zu lassen,
  • Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen oder aufstellen zu lassen

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnisdes Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder Feuer anmacht, sowie Bodenflächen dräniert, Gewässer anlegt bzw. verändert oder motorbetriebene Flugmodelle starten und landen lässt.

 

Verordnung