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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
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LSG Reicholzrieder Moor

Landschaftsschutzgebiet „Reicholzrieder Moor“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Reicholzrieder Moor“ vom 12.04.1976

Größe: ca. 29,5 ha
Lage: Das Moor liegt 1 km nordöstlich des Ortes Reicholzried und 2 km nordwestlich des Ortes Dietmannsried muldenförmig in 650 Metern Höhe.

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

-  zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
-  wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
-  wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Verbote

In diesem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten oder die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Unberührt bleiben u. a.  alle notwendigen landwirtschaftlichen, forstlichen und jagdlichen Betriebsmaßnahmen, sowie der Unterhalt der Gewässer.

 

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnisdes Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt außerhalb hierfür zugelassenen Flächen lagern oder außerhalb von Verkehrsflächen im Wiederspruch zu verkehrsrechtlichen Verboten mit Kraftfahrzeugen alles Art zu fahren oder parken bzw. fahren oder parken zu lassen, sowie außerhalb hierfür zugelassener Plätze zelten oder Wohnwagen aufzustellen.

 

 Verordnung