Fischerei
Rund um die Fischerei
Die Binnenfischerei in Bayern umfasst die Bereiche Fluss- und Seenfischerei sowie Fischhaltung und Fischzucht. Wer Fischfang ausüben möchte, braucht dazu eine entsprechende Erlaubnis und muss einiges beachten.
Aufgabenbereiche der Unteren Fischereibehörde:
- Genehmigung von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisscheinen
- Elektrofischerei
- Bestellung von Fischereiaufsehern
- Fischereischein (Beantragung über die Wohnsitzgemeinde)
Ausführliche Informationen zum Thema Aus- und Weiterbildung, Fischerprüfung, Teichwirtschaft, Aquakultur finden sie auch auf den Internetseiten des Bayer. Landesamtes für Umwelt.
Der Fischereischein ist ein Erlaubnisschein, der dem Inhaber erlaubt, zu angeln oder zu fischen. Voraussetzung ist eine bestandene Fischerprüfung.
Fischereischein
Wenn Sie in Bayern den Fischfang ausüben wollen, müssen Sie einen gültigen Fischereischein und i.d.R. einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Prüfung aushändigen. Den Fischereischein können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Wohnortgemeinde beantragen. Der Fischereischein für Erwachsene wird als Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt. Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben, erhalten grundsätzlich ebenfalls den Fischereischein auf Lebenszeit. Den Jugendfischereischein können Jugendliche (Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben) ohne vorheriges Ablegen der Fischerprüfung erhalten. Dieser berechtigt allerdings zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers. Für schwerbehinderte Personen gelten unter bestimmten Voraussetzungen Sonderregelungen. Wer sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält und hier keinen Wohnsitz hat (z.B. Tourist), kann ebenfalls ohne vorherige Prüfung einen Fischereischein beantragen.
Voraussetzungen
Wer den Fischereischein erhalten will, muss i.d.R. die Fischerprüfung in Bayern erfolgreich abgelegt haben. Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deeutschland abgelegte Fischerprüfung wird unter bestimmten Voraussetzungen (bei der Gemeinde erfragen) anerkannt.
Über mögliche Ausnahmen von der Prüfungspflicht für Berufssfischer, Fischwirte und Auszubildende in diesem Beruf, Aussiedler oder Inhaber einer Raubfischqualifikation aus der ehemaligen DDR informieren die zuständigen Gemeinden. Gleiches gilt für Ausnahmen bei schwerer geistiger oder körperlicher Behinderung sowie für evtl. Härtefälle bei langjährigen Fischereiinhabern aus anderen deutschen Ländern.
Fristen
Den Fischereischein erhalten Sie auf Antrag mit unbeschränkter Geltungsdauer (Fischereischein auf Lebenszeit). Wer die Fischereiabgabe nur für fünf Jahre zahlt, darf nur in diesem Zeitraum fischen. Der Jugendfischereischein wird mit Wirkung von Ausstellungstag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erteilt.
Der Fischereischein für Touristen (volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung) ist höchstens drei Monate im Jahr gültig.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der bestandenen Fischerprüfung
- Nachweis der bezahlten Fischereiabgabe
- Passbild
- Einwilligung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen
Antragsformular Fischereischein
Fischereierlaubnisschein
Wer an einem Gewässer nicht selbst Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, muss zusätzlich zum Fischereischein einen gültigen Erlaubnisschein besitzen.
Aussteller ist der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter. Der Fischfang darf nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestattet werden. Ausnahmen gelten für Helfer, die in Begleitung eines Berechtigten den Fischfang ohne Handangel ausüben. Ohne Erlaubnisschein dürfen darüber hinaus höchstens drei Personen in Begleitung des Berechtigten den Fischfang ausüben. Mit der kontrollierten Ausgabe von Erlaubnisscheinen soll eine übermäßige Nutzung des Gewässers verhindert werden. Die Anzahl der Fischereiausübenden wird der Ertragsfähigkeit des Gewässers und dem gesetzlichen Hegeziel angepasst. Der Erlaubnisschein gilt nur für den darauf vermerkten Inhaber.
Einen Erlaubnisschein kann nur ausstellen, wer als Fischeiberechtigter oder Pächter das umfassende Fischereiausübungsrecht hat. Der Pächter braucht zusätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Verpächters. Die Ausstellung der Erlaubnisscheine muss von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt werden. Im Antrag müssen insbesondere Lage und Art des Fischwassers, Art und Umfang des Fischereirechts sowie Art und Geltungsdauer der beantragten Erlaubnissscheine angegeben werden. Örtlich zuständig ist das Landratsamt, in dessen Bezirk das betreffende Fischwasser liegt. Die Erlaubnisscheine werden bestätigt, d. h. mit einem Dienstsiegel der Kreisverwaltungsbehörde versehen.
Fristen
Erlaubnisscheine dürfen für höchstens drei Jahre ausgestelt werden. Gebräuchlich sind Tages-, Monats- und Jahreserlaubnisscheine. Die genehmigung zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen erteilt die Kreisverwaltungsbehörde ebenfalls befristet.
Fischereiaufseher
Die Bestätigung als Fischereiaufseher wird auf Antrag des Fischereiberechtigten (in der Regel der Fischereiverein) von der Fischereibehörde volljährigen, zuverlässigen Inhabern eines gültigen Fischereischeines mit fachlicher Eignung erteilt.
Bedenken gegen die fachliche Eignung bestehen in der Regel dann nicht, wenn ein Nachweis erbracht wird über den bestandenen Eignungstest (Bescheinigung der Bayer. Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei in Starnberg).
Ferner sind vorzulegen:
- 1 Antragsformular
- der gültige Fischereischein
- 1 Passbild
Weitere Informationen erhalten Sie über die Fischereibehörde des Landratsamtes.
Für die Bestätigung als Fischereiaufseher werden keine Gebühren erhoben.