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Landratsamt Oberallgäu

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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
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Öffnungszeiten Landratsamt

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LSG Allgäuer Hochalpenkette

Landschaftsschutzgebiet "Allg. Hochalpenkette mit Einschluss der Oberstdorfer Täler und des Hintersteinertales"

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Allg. Hochalpenkette mit Einschluss der Oberstdorfer Täler und des Hintersteinertales" vom 20.07.1972

Lage: Allgäuer Hochalpenkette mit Einschluss der Oberstdorfer Täler und des Hintersteiner Tales

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung 

Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

-  zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
-  wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
-  wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

Verbote
Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Landschaft zu verunstalten, die Natur zu schädigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.

Dazu gehört insbesondere:

-Bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten
-Drahtleitungen, Bergbahnen, Lifte aller Art und Zäune und Einfriedungen (ausgenommen Weidezäune und Zäune für den Forstbetrieb) zu errichten
-Außerhalb von Verkehrsflächen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder zu parken
-Außerhalb zugelassener Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder so laut zu lärmen, dass andere gestört oder Tiere beunruhigt werden können
-Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten
-Sich Adlerhorsten anzunähern
-Snowkiten

Erlaubnisvorbehalt
Das Landratsamt kann auf Antrag Befreiungen gewähren, wenn das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bzw. das Wohl der Allgemeinheit die Abweichung erfordern.

 

 Verordnung
 Änderung der Verordnung