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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
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Kreispolitik

Landrätin und Kreistag

Das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung gibt den Landkreisen das Recht, ihre Aufgaben und Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Er regelt damit die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Kreisgebiet, die nicht das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden betreffen, in eigener Verantwortung. Indem sie Politiker als ihre Vertreter in den Kreistag wählen, erhalten die Bürger*innen die Möglichkeit, an der Gestaltung ihres engeren Lebensraumes aktiv mitzuwirken.

Der Kreistag besteht aus dem Landrat / der Landrätin und den Kreisrät*innen . Er ist das wichtigste Organ des Kreises und legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung fest, trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung ("eigener Wirkungskreis"). Die Kreisrät*innen sind genauso wie Gemeinderät*innen, Bundestagsabgeordnete und Landtagsabgeordnete verpflichtet, sich am öffentlichen Wohl zu orientieren. Auch sind sie an keine Weisung gebunden, das heißt, sie sollen ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien Überzeugung ausüben.

Der Kreistag wird alle 6 Jahre unmittelbar von der Landkreis-Bevölkerung gewählt. Wahlberechtigt ist jeder EU-Bürger, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 3 Monaten im Kreisgebiet wohnt (aktives Wahlrecht). Wählbar als Kreisrät*innen sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten im Landkreis ihren Wohnsitz haben (passives Wahlrecht). Eine 5-Prozent-Sperrklausel wie bei der Landtags- oder Bundestagswahl gibt es bei der Kreistagswahl nicht.

Der Kreistag in seiner aktuellen Zusammensetzung wurde 2020 gewählt und führt die Geschicke des Kreises bis 2026. Die Kreisrät*innen sind ehrenamtlich tätig.

Landkreisaufgaben

Die Aufgaben des Landkreises sind eigene oder vom Staat übertragene Angelegenheiten.

Eigener Wirkungskreis (Zuständigkeitsbereich Kreistag)

Im eigenen Wirkungskreis befasst sich der Landkreis mit überörtlichen Belangen, die sein Kreisgebiet betreffen. Hier schafft er in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl seiner Einwohner erforderlich sind. Dabei wird unterschieden zwischen Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben.

Zu den Pflichtaufgaben gehören insbesondere

  • der Bau und der Unterhalt der Kreisstraßen (Neubau, Sanierung, Streudienste im Winter),
  • die Einrichtung von Krankenhäusern,
  • die Aufwandsträgerschaft für die staatlichen Schulen und die Schülerbeförderung,
  • die Jugend- und Sozialhilfe,
  • die Organisation des landkreisbezogenen öffentlichen Personennahverkehrs,
  • die Förderung der Landschaftspflege,
  • die Abfallwirtschaft.

Freiwillig kann sich der Landkreis betätigen zum Beispiel auf den Gebieten der überörtlichen Denkmal- und Kulturpflege, der Sportförderung, der Wirtschaft und des Tourismus.
In Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises handelt der Landkreis nach eigenem Ermessen. Er ist nur an die gesetzlichen Vorschriften gebunden.


Übertragener Wirkungskreis (gemäß Landkreisordnung LKrO KEINE Zuständigkeit Kreistag)

Der übertragene Wirkungskreis des Landkreises umfasst die staatlichen Aufgaben, die ihm Gesetze zur Besorgung im Auftrag des Staates zuweisen. Hierzu gehören zum Beispiel

  • der Erlass sicherheitsrechtlicher Verordnungen,
  • Leistungen nach dem Wohngeld- und Unterhaltsicherungsgesetz und
  • die Organisation des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes.


Das Landratsamt - eine Doppelbehörde

Das Landratsamt als Behörde hat innerhalb des Gebiets des Landkreises eine Doppelfunktion:

  • als Behörde des Landkreises, die im eigenen Wirkungskreis (z. B. Bau und Unterhalt von Kreisstraßen, weiterführenden Schulen sowie Kultur-, Sport- und Wirtschaftsförderung) und im übertragenen Wirkungskreis (z. B. Organisation des Katastrophen- und Rettungsdienstes) handelt. 
  • als Behörde des Freistaates Bayern bzw. untere staatliche Verwaltungsbehörde (Aufgaben z.B. im Bereich der Ausländerangelegenheiten, der Baugenehmigungsverfahren, des Denkmalschutzes, des Gaststätten- und Gewerberechts, des Gesundheits- und Veterinärwesens, des Jagd- und Fischereiwesens, der Kraftfahrzeug-Zulassung, des Straßenverkehrswesens und des Waffen- und Sprengstoffrechts)

Organisatorisch ist das Landratsamt Oberallgäu eine einheitliche Behörde mit der Landrätin als Amtsleiterin.