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Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

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Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

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Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

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Veterinäramt

Die Tierseuchenbekämpfung stellt eine der klassischen Aufgaben des Amtstierärztlichen Dienstes dar und dient dem Schutz der Tierbestände vor anzeigepflichtigen Tierkrankheiten, dem Schutz des Menschen vor Zoonosen und dem Erhalt des freien Handelsverkehrs mit Nutztieren und vom Tier stammenden Lebensmitteln im In- und Ausland.  Weitere Aufgabenbereiche liegen im Bereich Tierarzneimittel, Futtermittelüberwachung, Milchhygiene- und Fleischhygieneüberwachung.

Daneben ist das Veterinäramt auch jedes Jahr zur Urlaubszeit für viele private Tierhalter bei Fragen zum Reiseverkehr mit Heimtieren und durch die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Reiseländer ein wichtiger Ansprechpartner.

Das Aufgabengebiet des Veterinäramts im Landratsamt Oberallgäu erstreckt sicht auf den Landkreis Oberallgäu und die kreisfreie Stadt Kempten.

Blauzungenkrankheit (Blue Tongue - BT)

Blauzungenkrankheit jetzt auch in Bayern aufgetreten

August 2024. In Aschaffenburg wurde erstmals die Blauzungenkrankheit (BTV3) bei Schafen nachgewiesen. Damit ist der seuchenfreie Status des Bundeslands Bayern beendet. Bis zur Verfügbarkeit eines zugelassenen Impfstoffs gelten für den Tiertransport in BTV-freie Gebiete der EU neue Bestimmungen. Innerhalb Deutschlands ist der Transport in nicht freie Gebiete weiterhin ohne spezifische Bedingungen möglich. Die Blauzungenkrankheit, die durch blutsaugende Mücken übertragen wird, betrifft hauptsächlich Schafe und Rinder, ist jedoch für Menschen ungefährlich. Bislang wurden deutschlandweit über 2.900 Fälle bestätigt.

Nähere Informationen zum Erreger und gesetzlichen Regelungen finden Sie auf der Website des Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter:
 https://www.stmuv.bayern.de/aktuell/presse/pressemitteilung.htm?PMNr=105/24

Allgemeinverfügung zum Impfverbot gegen BVD bei Rindern

Ziel "BVD-freie Zone"

Der Freistaat Bayern ist auf gutem Weg, „BVD-freie Zone“ zu werden, also die EU-Anerkennung al frei von der Rinderkrankheit Bovine Virusdiarrhoe (BVD) zu erlangen. Deswegen ist eine vorsorgliche Schutzimpfung von Rindern gegen das BVD-Virus nicht mehr zielführend. Dem entsprechend wurde im Landkreis Oberallgäu und Kempten mit Allgemeinverfügungen vom 11.05.2021 bzw. 22.05.21 die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem BVD-Virus ab dem 15.05.21 verboten.

Gleichzeitig wurde das Einstellen von Tieren, die gegen BVD-Virus geimpft sind, in Rinderbestände im Landkreis Oberallgäu und Kempten untersagt. Neben dem seit Jahren erforderlichen schriftlichen oder elektronischen Nachweis der BVDV-Unverdächtigkeit ist also seit 15.05.2021 beim Zukauf von Rindern vom jeweiligen Vorbesitzer auch eine schriftliche Bestätigung zu fordern, dass die Rinder nicht gegen BVD-Virus geimpft sind. Beide Bescheinigungen sind auch erforderlich, wenn Rinder aus dem Ausland in hiesige Bestände verbracht werden.

Allgemeinverfügung des Landkreises Oberallgäu: Impfverbot gegen BVD

Erläuterung zur Anordnung des Impfverbots

Erläuterung zur Anordnung des Impfverbots nach der Verordnung (EU) 2016/429 und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Die BVDV ist eine weltweit verbreitete Virusinfektion des Rindes, die in Deutschland seit dem Jahr 2011 staatlich bekämpft wird. Seither ist die Zahl der BVDV-infizierten Tierbestände kontinuierlich zurückgegangen. Neun Bundesländer haben bereits bei der EU einen Antrag auf Anerkennung als „frei von BVD“ für ihr gesamtes Gebiet gestellt und auch von Bayern wird dieser Status angestrebt, um den Handel mit Rindern aus Bayern nicht zu gefährden.

Impfverbot und Beschränkung der Einstellmöglichkeiten erforderlich

Für die Erlangung des Status „frei von BVD in Bezug auf gehaltene Rinder“ bzw. die Aufrechterhaltung dieses Status ist ein Verbot der Impfung für gehaltene Rinder gesetzlich vorgeschrieben. Nach der Anerkennung einer Zone als "frei von BVD" soll die BVD-Untersuchung der Rinderbestände nämlich auch durch serologische Blutproben zum Nachweis von Antikörpern gegen den BVD-Virus erfolgen. Eine Unterscheidung von Impf- und Feldvirusantikörpern ist nicht möglich, nur die Antikörperfreiheit beweist somit sicher die Abwesenheit des BVD-Virus im Rinderbestand. Der Status „frei von BVD“ kann daher nur aufrechterhalten werden, wenn in allen Betrieben innerhalb der BVD-freien Zone nur Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVD geimpft wurden. Der Status „BVD-freie Zone“ wurde für Bayern bereits beantragt.

Um eine Anerkennung durch die Kommission zu erreichen, sind das Impfverbot und die Beschränkung der Einstellungsmöglichkeiten erforderlich. Die günstige epidemiologische Situation und die Tatsache, dass der überwiegende Teil der Betriebe in Bayern Impfungen gegen BVD nicht mehr durchführt, erlauben den Erlass eines Impfverbotes.

Tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz vor Geflügelpest

Tierschutz

Worum geht es beim Tierschutz?

Was sind unsere Aufgaben ...

  • Prüfung gewerblicher Tierhaltungen (Tierbörsen, Zoohandlungen, Hundezuchten, Reitbetriebe, Viehhandlungen) auf Erlaubnisfähigkeit
  • Prüfung der Transportfähigkeit der Tiere und der Tauglichkeit der Fahrzeuge
  • Ermittlung bei angezeigten Tierschutzverstößen und Erstellung von Gutachten

Gewerbliche Tierhaltung

Jede gewerbsmäßig betriebene Haltung und Zucht -außer landwirtschaftliche Nutztiere- sowie der Handel und der Transport und die Schlachtung von Wirbeltieren bedarf einer Erlaubnis (gemäß § 11 Tierschutzgesetz) der zuständigen Behörde.

Für die Erteilung der Erlaubnis sind folgende Nachweise nötig:

  • Persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
  • Nachweis der ausreichenden und geeigneten Räumlichkeiten
  • Nachweis der Sachkunde

 

Ermittlung bei angezeigten Tierschutzverstößen

Tierschutzanzeigen. Im Falle von akuter Gefahr für ein Tier

Das Veterinäramt nimmt jede, auch telefonische, Tierschutzanzeigen auf, geht den Hinweisen nach und erstellt ein Gutachten.

Tierseuchen / Tiergesundheit

Was ist eine Tierseuche?

Eine Tierseuche ist eine übertragbare und sich meist schnell verbreitende Erkrankung von Tieren.

Einige als Tierseuche eingestuften Erkrankungen stellen eine direkte Infektionsgefährdung für den Menschen im Sinne einer Zoonose dar. Darunter befinden sich für den Menschen tödliche Erkrankungen wie die Tollwut.

 Allerdings gibt es auch Tierseuchen die vollkommen ungefährlich für den Menschen sind. Da diese Erkrankungen jedoch unter Tieren hoch ansteckend sind und somit hohe wirtschaftliche Schäden aufkommen können werden diese auch nach dem Tierseuchengesetz behandelt.

Afrikanische Schweinepest

Die Klassische Schweinepest (KSP) und die Afrikanische Schweinepest (ASP) sind hoch ansteckende anzeigepflichtige Viruserkrankungen mit seuchenhaftem Verlauf, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befallen und für den Menschen nicht gefährlich sind. Ein Ausbruch dieser Seuchen hat enorme wirtschaftliche Schäden zur Folge.  

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) nähert sich zusehends der Bundesrepublik Deutschland. In Litauen, Lettland, Estland, Polen, Russland, Weißrussland und der Ukraine treten seit einigen Jahren regelmäßig Fälle von ASP bei Haus- und Wildschweinen auf. Inzwischen meldeten auch Tschechien und Rumänien Ausbrüche. Das Seuchengeschehen ist damit  näher an Bayern herangerückt (ca. 300 km). 

Insbesondere die Schweine haltenden Betriebe und die Jägerschaft müssen deshalb verstärkt über die möglichen Gefahren der Viruskrankheit informiert sein, um eine Einschleppung möglichst zu verhindern bzw. ein Auftreten frühzeitig zu erkennen. Die Mitarbeit der Schweinehalter und der Jäger ist hier entscheidend für ein funktionierendes Frühwarnsystem. 

Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest erhalten sie im Internet unter folgenden Links:

Friedrich-Löffler-Institut
LGL Bayern 
OpenAgrar

Geflügelpest / Vogelgrippe

Die Vogelgrippe, auch Geflügelpest genannt, ist eine Tierseuche, die vor allem bei Wirtschaftsgeflügel große Verluste verursacht. Sie breitet sich derzeit in Deutschland und auch Bayern immer weiter aus. Besonders gefährdet sind dabei vor allem Klein- und Hobbyhaltungen mit Geflügel, das sich viel draußen aufhält. Tot aufgefundene Vögel sollten nicht angefasst werden.

Verbreitet wird die Seuche vor allem durch Wildvögel, aber auch der Mensch oder Gegenstände können das Virus einschleppen. Deshalb ist es für Geflügelhalter besonders wichtig, entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten. Zum Schutz der bayerischen Geflügelhaltungen gelten in Bayern verstärkte Biosicherheitsmaßnahmen für Haus- und Nutzgeflügel (Allgemeinverfügung siehe oben). 

FAQ's des LGL  zum Thema HPAI (Geflügelpest)

 

TBC / Tuberkulose (anzeigepflichtig)

Empfänglich für Mycobakterium bovis sind Rinder und andere Wiederkäuer

Es gibt viele verschiedene Arten des Mykobakteriums. TBC ist im allgemeinen ist für viele Tierarten und auch für den Menschen eine lebensgefährliche Infektionskrankheit.

Die Tuberkulose der Rinder/Rehe und Hirsche wird hauptsächlich hervorgerufen durch das Mycobacterium bovis. Das Mykobacterium bovis sitzt vor allem in der Lunge, bei Kälbern und Kitzen im Rachen und Darm. Die Bekämpfung ist in Deutschland durch die Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) geregelt.

Die Verordnung verbietet jegliche Behandlung und Impfungen. Häufig trägt der Wildwechsel zur Grenzüberschreitenden Verbreitung bei.

 

Reihenuntersuchungen von Rinderbeständen auf TBC

Durch die jahrelange Bekämpfung der Rindertuberkulose hat Deutschland seit 1997 den Status "anerkannt frei von Rindertuberkulose", auch wenn bundesweit seither immer wieder einzelne Fälle auftreten. Die bis dahin üblichen Reihenuntersuchungen wurden damals bundesweit abgeschafft. Ein infiziertes Rind ohne äußere Anzeichen konnte deshalb seither nur noch durch die Fleischbeschau beim Schlachten identifiziert werden. So auch geschehen  in drei Fällen im Jahr 2012 im Oberallgäu, was zeigte, dass sich die Tbc schleichend in den Rinderbeständen verbreiten konnte.

Um herauszufinden, wie stark sich bei uns ein etwaiges Tierseuchengeschehen abspielt, fiel Ende 2012 die Entscheidung für die Durchführung einer Reihenuntersuchung im Oberallgäu. Denn nur wenn überhaupt untersucht wird, können infizierte Tiere früh aufgespürt werden - ohne auf Zufallsfunde bei der Schlachtung angewiesen zu sein. Die Tests wurden im Laufe des Jahres 2013 in annähernd allen rinderhaltenden Betrieben im Landkreis und im Bereich der Stadt Kempten (Allgäu) durchgeführt. Flächendeckende Untersuchungen wurden zunächst nur im Landkreis Oberallgäu durchgeführt, später auf 11 weitere Landkreise am Bayerischen Alpenrand ausgedehnt - darunter alle Allgäuer Landkreise. Parallel zur Untersuchung der Rinderbestände wurde auch die Untersuchung von Rotwild auf Tuberkulose auf den Weg gebracht.

Auch in anderen Landkreisen wurde in 2013 TBC bei Rindern festgestellt: 7 Fälle in Baden-Württemberg, 6 Fälle in Niedersachsen und 11 Fälle in anderen Teilen Bayerns. Dennoch lag der Schwerpunkt mit 25 nachgewiesenen Fällen im Oberallgäu. 

Im Rahmen der Auftriebsuntersuchungen im Winter 2014/2015 war noch ein einziger Ausbruch an einem Rind nachgewiesen worden. 27 weitere Tiere hatten zwar im Hautdickentest auch auffällig reagiert, der molekularbiologische Labor-Nachweis für das Vorhandensein der Erreger konnte allerdings nicht geführt werden. Untersucht wurden damals rund 25.000 Rinder. 

Zum Ende der Alpsaison 2015 ordnete das Landratsamt eine abschließende Alptieruntersuchung an. Ein letztes Mal sollten Rinder, die im zurückliegenden Sommer auf Alpen in und um die Täler an der südlichen Landkreisgrenze gesömmert worden sind, nach ihrer Rückkehr untersucht werden. Hintergrund waren die Ergebnisse des bisherigen Monitorings sowie die Haltung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zur Frage der Risikoverortung.

 

 

 

 

BHV1/ Bovine Herpes Virus (anzeigepflichtig)

Betroffene Tierart: Rinder und Rinderartige Tiere

Eine meist akut verlaufende, hoch ansteckende Viruserkrankung. Es gibt verschiedene Verlaufsformen:

IBR (infektiöse Bovine Rhinotracheitis)= häufigste Form mit Erkrankungen im oberen Atemtrakt
IPV (Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis)= genitale Form der Erkrankung bei weiblichen Tieren
IBP (Infektiöse Balanoposthitis)= Eichelentzündung bei den männlichen Tieren 

WICHTIG: Es dürfen grundsätzlich nur Rinder den Betrieb verlassen, die eine BHV1-Freiheitsbescheinigung haben. (ausgenommen Transport direkt zum Schlachthof) 

 

Bayern als BHV1-freie Region anerkannt

Nach jahrelangen und erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen zur Tilgung der BHV1 in Bayern, beschloss die Europäische Kommission im herbst 2011, den gesamten Freistaat als BHV1-freie Region anzuerkennen.

Unter BHV1 werden zwei Rinderkrankheiten (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und IPV) zusammengefasst, die bei Rindern eine lebenslange Infektion mit Herpesviren hervorrufen. Die Krankheiten sind für den Menschen völlig ungefährlich, verursachen aber bei Rinderhaltern große wirtschaftliche Einbußen, etwa durch Handelssperren oder durch die Schlachtung wertvoller Zuchttiere.

Neben Bayern gehören noch fünf andere Länder bzw. Landesteile zu den anerkannt BHV1-freien Regionen in der EU. Dies sind Österreich, die Provinz Bozen (Südtirol), Finnland, Dänemark und Schweden. 

Der Vorteil für bayerische Rinderhalter besteht u.a. darin, dass zwischen diesen Regionen und aus diesen Regionen heraus nun ein Handel mit Rindern ohne Beachtung von BHV1-Quarantänevorschriften möglich ist. Das bedeutet aber gleichzeitig, dass das Verbringen von Rindern aus anderen Regionen (auch aus anderen Bundesländern!) nach Bayern reglementiert ist und nur unter Einhaltung tiergesundheitlicher Garantien erlaubt ist.

Zucht- und Nutzrinder müssen so vor dem „Import“ in bayerische Bestände eine mindestens 30-tägige Quarantäne sowie eine entsprechende Untersuchung (21 Tage nach Quarantänebeginn) durchlaufen. Außerdem muss für jedes dieser Tiere eine besondere BHV1-Bescheinigung vorliegen, auf der die Einhaltung der Quarantäne vom Veterinäramt bestätigt wird. 

Für das Einstallen in reine Mastrinderhaltungen kann das Landratsamt erleichterte Bedingungen genehmigen. Ausnahmen gelten auch für Schlachtrinder, die auf direktem Weg zum Bestimmungsschlachthof gebracht werden. Landwirte und Viehhändler dürfen zur Vermeidung von Verstößen gegen das Tierseuchenrecht  keine Rinder aus anderen Bundesländern in bayerische Bestände verbringen, die diese Zusatzgarantien nicht erfüllen!

An der generellen Untersuchungspflicht der Rinderbestände auf BHV1 und der allgemeinen BHV1-Freiheitsbescheinigung ändert sich innerhalb Bayerns mit der Anerkennung als BHV1-freie Region momentan noch nichts. 

BVD/MD - Bovine Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (anzeigepflichtig)

Betroffene Tierart: Rinder, Schafe und wildlebende Wiederkäuer

Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal Disease (BVD/MD). 

BVD ist eine Pestviruserkrankung bei Rindern, Schafen und wildlebenden Wiederkäuern. Die Krankheitsform MD kann nur bei Tieren auftreten, die in den ersten 3-4 Monaten ihres embryonalen Wachstums infiziert worden sind. Sie entwickeln eine Immuntoleranz, bleiben zeitlebens persistent (dauerhaft) infiziert und scheiden massiv Viren aus.

Seit 01.01.2011 darf nur noch mit Tieren gehandelt werden, die vorab mit einen negativen Ergebnis auf BVD-Viren untersucht wurden.

 

Bundesweite BVD-Pflichtbekämpfung seit 01. Januar 2011 in Kraft

Alle Kälber, die nach dem 1. Januar 2011 geboren werden, müssen ausnahmslos spätestens bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats auf BVD untersucht werden.

Durch die Markierung ihres Kalbes mit der neuen Stanzohrmarke des LKV und anschließender Probeneinsendung über den Milchsammelwagen oder auch der Post (bei nicht Milchliefernden Betrieben), geht die Gewebeprobe an das TGD-Labor und wird dort untersucht. Wird das Kalb anhand der Ohrgewebeprobe als BVD-unverdächtig eingestuft, erhält die Mutter automatisch ebenfalls den BVD-unverdächtigen Status, denn nur eine BVD freie Kuh kann ein BVD freies Kalb zur Welt bringen.   

  

Bei Fragen wenden Sie sich an den Amtstierarzt ihrer Gemeinde (siehe Gemeindezuständigkeit) 

Allgemeinverfügung Impfverbot gegen BVD

MKS / Maul und Klauenseuche (anzeigenpflichtig)

Betroffene Tierart: Schweine, Rinder, Rehe, Ziegen, Schafe 

Die Maul- und Klauenseuche (MKS) ist eine hoch ansteckende Viruserkrankung. MKS ist nahezu weltweit verbreitet und es kommt immer wieder zu Ausbrüchen dieser Krankheit.

Im Verdachtsfall muss durch den Tierbesitzer, das Pflegepersonal oder den praktischen Tierarzt unverzüglich der Amtstierarzt hinzugezogen werden. Bei einem MKS-Verdacht wird der betroffene Betrieb gesperrt, Schafe werden meist vorsorglich gekeult und Proben auf MKS untersucht. Weiterhin wird ein Sperrbezirk von mindestens 3 km Umkreis eingerichtet in diesem Umkreis werden alle Tierbestände auf MKS untersucht und Tiertransporte verboten.

Bei Fragen wenden Sie sich an den Amtstierarzt ihrer Gemeinde (siehe Gemeindezuständigkeit).

EIA / Equide Infektiöse Anemie - Blutarmut der Einhufer (anzeigepflichtig)

Betroffene Tierart: Equiden (Pferde, Esel, Maultier, Maulesel)

EIA ist eine Viruserkrankung die von blutsaugende Insekten übertragen werden kann (vermutlich: hauptsächlich Bremsen). Der Ursprung der Erkrankung liegt in Sumpfgebieten der USA, Kanada, Teilen von Süd- und Zentral-Amerika, Südafrika und Nordaustralien.

In Deutschland traten vereinzelte Fälle auch in Bayern, NRW und Hessen auf, sie erstreckten sich glücklicherweise nur auf wenige Tiere. Auslöser waren importierte Pferde aus Osteuropa und Russland. Tiere die symptomlos erkranken sind lebenslange Träger des Virus und eine ständige Ansteckungsgefahr für andere Equiden.

Bei Fragen wenden Sie sich an den Amtstierarzt ihrer Gemeinde (siehe Gemeindezuständigkeit)- 

Erkrankungen beim Fuchs | Staupe und Räude | Hinweise und Empfehlungen


Immer wieder werden dem Landratsamt Oberallgäu Sichtungen zu offenbar erkrankten Füchsen gemeldet. Die geschilderten Symptome umfassen meist struppiges Fell und Haarverlust (nackter Schwanz), Abmagerung, verklebte Augen, Orientierungslosigkeit und fehlende Scheu. Zwei gängige Erkrankungen die derartige Symptome verursachen sind die Staupe und die Räude.

Staupe

Die Erkrankung wird durch ein Virus hervorgerufen. Bei Wildtieren wie Fuchs, Marder oder Dachs endet solch eine Erkrankung binnen weniger Wochen tödlich. Staupeviren werden über alle Körpersekrete des infizierten Tieres ausgeschieden. Hunde sind für das Virus empfänglich. Die Aufnahme erfolgt hierbei über die Maul- und Nasenschleimhaut.

Hunde können durch eine entsprechende Impfung geschützt werden. Diese muss jedoch regelmäßig aufgefrischt werden. Das Landratsamt rät Hundehaltern daher, den Impfstatus des Haustieres genau zu prüfen und sich bei Fragen an den Haustierarzt zu wenden.

Räude

Die Erkrankung wird durch Milben hervorgerufen, welche Gänge in die Haut des Tieres bohren und sich dort vermehren. Charakteristisch für die Räude sind starker Juckreiz, Fellverlust und borkige Hautstellen. Die Tiere werden geschwächt, magern meist ab und erliegen schlussendlich der Krankheit. Neben Füchsen können auch Dachse, Marder oder sogar Rehe betroffen sein.

Fuchsräude ist über die Milben auf Hunde übertragbar, jedoch behandelbar. Neben dem direkten Kontakt mit erkrankten Füchsen, stellen auch Fuchsbauten oder -schlafplätze Infektionsquellen dar.

Allgemeines

Krankheiten sind ein natürliches Regulativ bei Wildtieren. Sie verhindern eine Überpopulation und begründen Nahrungsquellen für andere Insekten- und Wildarten. Die Jägerschaft kann helfen unnötiges Tierleid zu vermeiden, indem sie die Wilddichten so reguliert, dass sich Krankheiten schlechter ausbreiten und indem sie offensichtlich erkrankte Tiere erlöst. 

Ein direkter Kontakt zwischen Wild- und Haustier sollte immer, auch im Hinblick auf andere Wildkrankheiten, vermieden werden. Füchse sollen daher nicht absichtlich mit Futter in die Nähe von Siedlungen gelockt werden. Beim Gassi gehen in Gebieten in denen mit Füchsen gerechnet werden muss, bieten Leine oder stetiger Sichtkontakt zum erzogenen Hund Schutz.

Krankheiten beim Fuchs - Infos als pdf-Datei

Die Tierkörperbeseitigung...

...ist eine Verarbeitung bzw. Beseitigung von Risikomaterial, toten/verendeten Tieren und Tieren die nicht für den Menschlichen Verzehr geeignet sind!

Tote/verendete Tiere oder auch Schlachtabfälle die nicht für den Menschlichen Verzehr geeignet sind werden in der TBA (Tierkörperbeseitigungsanlage) verarbeitet.
Tote Tiere. von denen nicht eindeutig keine Seuchengefahr ausgeht werden als Risikomaterial bezeichnet und restlos vernichtet.
Tote Kleintiere wie Hauskatzen, Hunde, Hasen, Meerschweinchen, Mäuse, Vögel, Hamster dürfen in Einzelfällen auf dem eigenen Grundstück, welches kein Wasserschutzgebiet sein darf, vergraben werden.

Großtiere wie Kühe, Pferde, Esel usw. werden von der TBA-Kraftisried abgeholt. Ist ein Großtier verendet so muss unverzüglich die Abholung in die Wege geleitet werden. Bis der TBA-LKW vor Ort ist, sollte das tote Tier möglichst nicht den Witterungseinflüssen ausgesetzt werden und außer Reichweite anderer Tiere aufbewahrt werden.

Anprechpartner:
Telefon: 08377 / 92940-0
Telefax: 08377 / 92940-10
email:  info-kraftisried  [AT] berdt-gruppe [.] com

Nähere Informationen können Sie der Homepage der Berndt-GmbH (allgem. Entsorgungsunternehmen) entnehmen.

Viehverkehr

Viehverkehrsverordnung

Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen

Viele Tierseuchen werden vor allem über den Transport mit Tieren verbreitet. Um dies zu verhindern gilt seit 14. Juli 2007 die Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV). Eine ganz wesentliche Rolle spielt dabei die Kennzeichnungspflicht der Tiere. Damit kann im Falle eines Seuchenausbruches  die Herkunft eines Tieres schnell nachvollzogen werden.

Die genauen Anforderungen an Transport.-, Viehandelunternehmen und Sammelstellen können Sie der Verordnung entnehmen. 

Tierkennzeichnung allgemein

Wichtig: Nur unter Angabe der Betriebsstättennummer können vom LKV Ohrmarkennummern ausgegeben werden. 

Beginn: Die Europäische Union hat 1997 umfangreiche Vorschriften zur Identifikation und Registrierung von Rindern erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar Gültigkeit haben. Im Laufe der Jahre kamen weitere Vorschriften zur Registrierung von Schafen/Ziegen, Schweinen, Pferden und einigen Haustierarten (z.B. Hunde, Katzen) dazu.

Durch Tierkennzeichnung ergibt sich die Möglichkeit zur Rückverfolgung von Tieren und Tierbewegungen. Dies ist ein zentrales Element des Schutzes vor der Ausbreitung hoch ansteckender Tierseuchen und somit der Gesunderhaltung aller Tierbestände. Die Kennzeichnung von Tieren ermöglicht die Transparenz der Herkunft und ist somit auch ein wichtiger Bereich des Verbraucherschutzes. 

Schweinekennzeichnung

Bestimmungen zur Schweinekennzeichnung

Es muss eine Stichtagsmeldung zum 1. Januar eines jeden Jahres in der Hi-Tier Datenbank durch den Tierhalter erfolgen (innerhalb 2 Wochen). Auch die Übernahme/Abgabe von Tieren ist innerhalb der üblichen 7-Tage-Frist zu melden. 

Alle abgesetzten Tiere sind mit zugelassenen Ohrenmarken zu kennzeichnen. (Kennzeichnung von Schweinen aus anderen EU-Mitgliedstaaten steht der deutschen Kennzeichnung gleich). Die Schweineohrenmarken setzten sich aus DE für Deutschland, dem KFZ-Kennzeichen Ihres Landkreises (bzw. kreisfreien Stadt) und der Gemeinde und Betriebsnummer (BALIS-Nr.) zusammen. 

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf den Internetseiten des Lan­des­ku­ra­to­ri­um der Er­zeu­ger­ringe für tier­i­sche Ver­e­de­lung in Bayern e.V. (LKV) .

Schaf-/Ziegenkennzeichnung

Grundsätzlich sind alle Schafe und Ziegen, die nach dem 31.12.2009 geboren sind, die zur Zucht, für den innergemeinschaftlichen Handel oder zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, mit zwei Kennzeichen zu kennzeichnen.

Es muss eine Stichtagsmeldung zum 01.01. eines jeden Jahres in der Hi-TierDatenbank durch den Tierhalter erfolgen. (Innerhalb 2 Wochen)

Kennzeichnungsarten

Eines der beiden Kennzeichen muss ein elektronisches sein (Transponder-Ohrmarke, Transponder-Bolus), das andere ist grundsätzlich eine konventionelle Ohrmarke. Diese Ohrmarke ist gelb, schwarz beschriftet und enthält auf dem Dornteil eine Nummer nach folgender Vorgabe:
DE + Tierartenkenncode für Schafe und Ziegen (Ziffern „01“) + Bundesland (zweistellig; Bayern „09“) + individuelle Nummer (8stellig)
Aus dem Transponder lässt sich dieselbe Nummer auslesen. Eine Umkennzeichnung von Tieren, die vor dem 01.01.2010 geboren sind, ist nicht erforderlich.

Weitere Informationen und Bestellformulare:

LKV Bayern 
Landesverband bayerischer Schafhalter e.V.

 

Equidenkennzeichnung

Die Europäische Union (EU) hat entschieden, dass alle Equiden innerhalb der EU einen Pass benötigen. Deutschland hat die Entscheidung in die nationale Gesetzgebung (ViehVerkVO) übernommen. Also muss auch Ihr Pferd / Pony / Esel etc. einen Pass haben. Die Zweckbestimmung des Tieres  ( ob Schlachttier oder Nicht-Schlachttier ) muss im Pass angegeben werden.

Equiden, die seit dem 1. Juli 2009 geboren werden, müssen eine aktive Kennzeichnung in Form eines Microchips / Transponder erhalten.
Die notwendigen Unterlagen können beim zuständigen Zuchtverband (Landesverband bayr. Pferdezüchter) bestellt werden anschließend kann vom zuständigen Tierarzt der Pass ausgestellt und der Chip eingesetzt werden. 

Kontaktstelle Landesverband bayrischer Pferdezüchter

 

Überprüfung der Transportfähigkeit

TRACES (TRAde Control and Expert System)

Import und Exportsicherheit von Produkten tierischen Ursprungs und lebenden Tieren 

Traces ist ein am 1. April 2004 von der Europäische Union (EU) eingeführtes Datenbanksystem, mit dem der gesamte Tier und Lebensmittelverkehr tierischen Ursprungs innerhalb der EU sowie aus der und in die EU erfasst wird.

Ziel des Systems ist es, die Arbeit der Veterinärbehörden besser zu vernetzen um zum Beispiel potenzielle Infektionsträger von Tierseuchen nach Ausbruch einer Tierseuche in anderen Beständen aufzufinden. Außerdem enthält das System eine Liste der Betriebe in Nicht-EU-Staaten, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die EU ausführen dürfen.  

Hierfür wird ein Vorzertifikat für die Tiere und/oder das Lebensmittel tier. Ursprungs angefertigt, das Tier bzw. die Ware begutachtet, sowie Herkunftsort und Bestimmungsort angegeben.

Milch- und Fleischhygiene, Tierarzneimittel, Futtermittelüberwachung

Milch- und Fleischhygiene

Metzgereien und Molkereien benötigen eine Zulassung durch das zuständige Veterinäramt

Zulassungspflichtig sind:
- Betriebe mit Abgabe von LM tierischen Ursprungs zu mehr als 1/3 und/oder über mehr als 100 km an andere Betriebe
- ausnahmslos alle Schlacht.- und Molkereibetriebe

Auch die Milchkammern der Landwirte werden vom Milchprüfring in Zusammenarbeit mit den Amtstierärzten kontrolliert.

Die aktuellen Anforderungen an Milchkammern können Sie den Internetseiten des Milchprüfringes Bayern e.V entnehmen.

Tierarzneimittel

Tierarzneimittel sind Stoffe bzw. Stoffzusammensetzungen, die zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten bestimmt sind bzw. einem Tier verabreicht oder am Tier angewendet werden können um die tierischen Körperfunktionen wiederherzustellen oder zu beeinflussen.

Aufgabe des Amtstierarztes ist es, den Verkehr von Arzneimitteln, die bei Tieren angewendet werden zu überwachen. Besonders die Überprüfung von Arzneimittelrückständen in Lebensmitteln und die illegale Anwendung von so genannten "Mast- bzw. Leistungsförderern" spielt hier eine Rolle. Aber auch Kontrollen von tierärztlichen Hausapotheken gehören dazu.

Arzneimittelgesetz

Neue gesetzliche Regelungen zu Meldepflicht und Antibiotikaeinsatz ab 2023!

Zum 01. Januar 2023 hat sich das Tierarzneimittelgesetz in Deutschland geändert. Durch diese Änderung gelten ab 2023 neue gesetzliche Regelungen zur Meldepflicht und zum Antibiotika-Einsatz bei Tieren. Sie betreffen die Tierarten: Rind, Schwein, Huhn und Pute.

Erstinformation Schwein
Erstinformation Rinder
Erstinformation Geflügel

Informationen der Regierung von Schwaben

Das LGL stellt auf seiner Homepage ausführliche Informationen bereit, die fortlaufend aktualisiert werden:
Ausführliche Informationen des LGL 

Futtermittelüberwachung

Futtermittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind. Futtermittel dienen dazu den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken und/oder die Produktivität von Milch und Fleisch bei gesunden Tieren aufrechtzuerhalten.

Futtermittelprobenahme nach dem Nationalen Kontrollprogramm der Futtermittelsicherheit

Jährlich werden nach dem "Nationalen Kontrollprogramm Futtermittelsicherheit" Futtermittelproben gezogen die, im Bayrischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Oberschleißheim, auf unerwünschte/verbotene Stoffe und angegebene Inhaltsstoffe (Angabe auf Deklaration) untersucht werden.

Gezogen werden die Planproben von den Veterinärassistenten beziehungsweise amtlichen Probennehmern der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.Wenn ein begründeter Verdacht den Anlass gibt, können auch neben den sogenannten Planproben Verdachtsproben gezogen werden.

Beprobt werden Futtermittelhersteller (auch Landwirte) und Futtermittelhändler.

Zulassungen für die Herstellung von Futtermitteln werden von der Regierung Oberbayern genehmigt.

Ansprechpartner der Futtermittelüberwachung Oberbayern, Informationen und Zulassungsanträge als Futtermittelhersteller können Sie den Internetseiten der Regierung von Oberbayern entnehmen. 

Allgemeine Informationen über Futtermittel selbst können sie auf der Internetseite des LGL (Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit) nachlesen.

Weitere Infos...

Reisen mit Tieren

Wenn Sie mit Ihrem Haustier verreisen möchten, müssen Sie folgendes beachten:

  • jedes Tier ist durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Transponder zu kennzeichnen.
  • Es ist ein Begleitdokument mitzuführen, indem der gültige Impfschutz gegen die Tollwut nachgewiesen werden kann. (Tollwutimpfung mind. 21 Tage vor Reiseantritt)
  • Bei Vögeln ist die Einfuhranzahl an Vögeln und die Herkunft entscheidend.
  • Nicht gegen AI (Aviäre influenza) geimpfte Vögel müssen im Herkunftsland für mindestens 10 Tage in Quarantäne und in dieser Zeit auf H5N1-Antigen mit negativem Ergebnis untersucht worden sein.

Cross Compliance...

... ist eine Verknüpfung der Direktzahlungen mit der Einhaltung des landwirtschaftlichen Fachrechts, 
 

Jeder Betriebsinhaber, der einen Antrag auf Direktzahlungen oder Zahlungen für flächenbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raums stellt (Antragsteller/Mehrfachantrag), verpflichtet sich die Fördervoraussetzungen einzuhalten und Vor-Ort-Kontrollen (Cross Compliance Bestimmungen), der zuständigen Behörde, zuzulassen.

Diese Kontrollen führen in Bayern der Zentrale Prüfdienst der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die Ämter für Landwirtschaft und Forsten, die Regierung von Oberbayern und die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter/Veterinäramt) durch.

Das Veterinäramt steht für die Kreisverwaltungsbehörde und führt folgende Kontrollen durch:

-Cross Compliance Tierschutz
-Cross Compliance Tierkennzeichnung/-Registrierung
-Cross Compliance Tierarzneimittel
-Cross Compliance Lebensmittel (tier. Herkunft)
 Je nach Verstoß werden Prämienkürzungen vorgenommen.

Die Broschüre  des Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten dient der Information über die einzuhaltenden Cross Compliance-Verpflichtungen. 

Große Beutegreifer - Herdenschutz und Prävention

Die Rückkehr der großen Beutegreifer (Luchs, Wolf und Bär), vor allem des Wolfes, stellen Nutztierhalter teilweise vor erhebliche Herausforderungen, insbesondere bei der Ausübung einer extensiven Beweidung. Präventionsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich des Herdenschutzes, sollen mögliche Konflikte minimieren. Das wichtigste Instrument hierbei stellt eine wolfsabweisend ausgerüstete Einzäunung dar. Im Rahmen der „Bayerischen Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf“ (FöRIHW) werden Weidetierhalter von der Bayerische Staatsregierung seit der Weidesaison 2020 bei Präventionsmaßnahmen in vom Wolf betroffenen Gebieten umfassend unterstützt. Der Vollzug der Förderrichtlinie sowie die Beratung zum Herdenschutz in Bayern erfolgt durch die Landwirtschaftsverwaltung.

Infobrief StMUV
Infoblatt StMUV

Weitere Informationen sind unter folgenden Links zu finden: