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Landratsamt Oberallgäu

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E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
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Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
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Wasserrecht

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Wasserrecht und Gewässerschutz

Die Aufgaben des Wasserrechts bestehen hauptsächlich darin, das Wasser in seinem natürlichen Kreislauf vor nachteiligen Auswirkungen zu schützen, sowie für die Erhaltung einwandfreier Wasserreserven zu sorgen. Hierzu gehören neben den Oberflächengewässern (z.B. Iler, Rottach, Alpsee, aber auch die vielen kleinen Bäche die es so gibt) auch das Grundwasser. Aus dem Grundwasser gewinnen wir den Großteil unserer Trinkwassers, das wir zum täglichen Leben benötigen. Daher spielt auch der Schutz des Grundwassers eine sehr große Rolle. Hierzu arbeiten wir in der Regel mit dem Wasserwirtschaftsamt Kempten und der Unteren Naturschutzbehörde zusammen. Auch die jeweiligen Gemeinden, Fischereiberechtigten sowie das Gesundheitsamt sind in vielen Fällen betroffen, wenn es um das Wasser geht. 

 

Zu unseren Aufgaben zählen unter Anderem:

  • Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bayerisches Wassergesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen
  • Wasserrechtliche Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren einschl. UVP für Hochwasserschutzmaßnahmen und Gewässerausbauten
  • Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für private Wasserversorgungsanlagen, private Abwasserbeseitigungsanlagen (Kleinkläranlagen), Erdwärmenutzung (Geothermie), Kiesgruben und sonstige Gewässerbenutzungen
  • Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für gemeindliche Wasserversorgungsanlagen und gemeindliche Abwasserbeseitigung (Großeinleiter) 
  • Verordnungsverfahren für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten sowie deren Vollzug und Überwachung
  • Genehmigung von Wasserkraftanlagen
  • Genehmigung von Beschneiungsanlagen und Speicherteichen
  • Genehmigung von Anlagen in und an Gewässern
  • Gewässeraufsicht
  • Bearbeitung von Cross-Compliance Verstößen
  • Vollzug des Abwasserabgabengesetzes, des Bayerischen Abwasserabgabegesetzes sowie der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften
  • Eigenüberwachungsverordnung für Kläranlagen und Wasserversorgungsanlagen
  • Indirekteinleiterverordnung
  • Abwasserverordnung
  • Schiffahrtsordnung und Wasserskilifte
  • Wasserverbandsgesetz, Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände
  • Wassersicherstellungsgesetz (Trinkwassernotbrunnen)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Wassernutzungsgebührenverordnung
  • Ordnungswidrigkeiten nach den Wassergesetzen und hierzu ergangener Verordnungen
  • Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft als amtlicher Sachverständiger in bestimmten wasserrechtlichen Fällen, Stellungnahmen insbesondere in baurechtlichen Verfahren sowie zur fachlichen Beurteilung und Beratung in wasserwirtschaftlichen Fragestellungen
  • Umweltinformationsrecht

 

Allgemeines zum Rechtlichen

Allgemeines zum Rechtliches

Wie im Absatz zuvor zu sehen ist, werden wir in vielen Bereichen rund ums Wasser tätig. Grund hierfür sind auch die gesetzlichen Grundlagen. Ein wichtiger Teil dabei sind die "Gewässerbenutzungen". Diese werden im § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt. Hier heißt es:

Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,

  2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,

  3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,

  4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,

  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Im § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes wird auch geregelt, dass es für diese Benutzungen eine Erlaubnis oder Bewilligung benötigt. Diese Erlaubnis oder Bewilligung ist beim Landratsamt Oberallgäu zu beantragen.

Anmerkung: Bei Gewässerbenutzungen wird nicht von einer Genehmigung gesprochen, sondern von einer Erlaubnis oder Bewilligung. Hier wird zudem wie folgt unterschieden:

  • beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis: Hierbei handelt es sich um die "einfachste" Form der Erlaubnis. Nach Beantragung beim Landratsamt werden von uns alle Träger öffentlicher Belange (z.B. Wasserwirtschaftsamt, Untere Naturschutzbehörde, Gemeinde, Fischerei) angehört und um Stellungnahme zum beantragten Vorhaben gebeten. Sofern diese dem Vorhaben zustimmen wird die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Diese ist grundsätzlich widerrufbar und auf einen bestimmten Zeitraum (in der Regel 20 Jahre) befristet. Diese wird meist ausgestellt, wenn kein öffentliches Interesse an der Gewässerbenutzung besteht (also z.B. bei Benutzungen durch Privatpersonen)
  • gehobene wasserrechtliche Erlaubnis: Diese Form der Erlaubnis unterscheidet sich von der beschränkten Erlaubnis darin, dass im Verfahren nicht nur die Träger öffentlicher Belange angehört werden, sondern auch eine "öffentliche Auslegung" auf der Gemeinde stattfindet. Das bedeutet, dass die Unterlagen zum beantragten Vorhaben für den Zeitraum von einem Monat in der jeweiligen Gemeinden zur öffentlichen Einsicht ausgelegt werden. Dieser Zeitraum muss auch vorab "ortsüblich" bekannt gemacht werden (meist erfolgt das über das Gemeindeblatt oder die Zeitung). Zusätzlich kann hier jeder eine sogenannte "Einwendung" gegen das Vorhaben erheben, wenn er befürchtet, dass durch das Vorhaben negative Auswirkungen für ihn selbst, Dritte oder die Umwelt entstehen könnten. Diese Einwendung muss dann vom Landratsamt im Verfahren berücksichtigt werden, sofern diese begründet ist. Die gehobene Erlaubnis wird meist erteilt, wenn für die Gewässerbenutzung ein öffentliches Interesse besteht (z.B. gemeindliche Wasserversorgung, gemeindliche Abwasserbeseitigung) und wird in der Regel auch auf 20 Jahre befristet. 
  • Bewilligung: Hierbei handelt sich um die "höchste" Form zur Genehmigung einer Gewässerbenutzung. Wie auch bei der gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt und es erfolgt eine "öffentliche Auslegung". Eine Bewilligung ist nur schwer zu widerrufen und darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzer dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann, einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird und keine Benutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 (ausgenommen das Wiedereinleiten von Triebwasser) vorliegt. Die Bewilligung wird meist für Wasserkraftanlagen erteilt und kann auf 30 Jahre oder mehr befristet werden. 

Aktuelle Verfahren

Öffentliche Bekanntmachungen

Wasserschutzgebiete

Meldung von Schadensfällen bei Gewässern (Oberflächengewässer und Grundwasser)

Wie sind Schadensfälle (z.B. Gewässerverunreinigung, Fischsterben oder Unfälle mit wassergefährdende Stoffe) zu melden?

Für den Fall, dass Sie einen Schadensfall in Zusammenhang mit Gewässern (Oberflächengewässer oder Grundwasser) bemerken ist es wichtig umgehend eine der folgenden Stellen zu benachrichtigen:

  1. Wasserwirtschaftsamt Kempten: 
    Ahr, FabianTel.: 0831/52610-162
    Bavendiek, YannikTel.: 0831/52610-174
    Vogler, MatthiasTel.: 0831/52610-161
  2. Landratsamt Oberallgäu:
    Grobe, AndreasTel.: 08321/612-417
    Rösle, FlorianTel.: 08321/612-408
  3. Örtliche Polizeistelle:
    Polizeiinspektion KemptenTel.: 0831/9909-0
    Polizeiinspektion ImmenstadtTel.: 08323/9610-0
    Polizeistation OberstaufenTel.: 08386/93930-0
    Polizeistation OberstdorfTel.: 08322/9604-0
    Polizeiinspektion SonthofenTel.: 08321/6635-0
    Integrierte Leitstelle Allgäu - ILS AllgäuTel.: 0831/96096-600

     

Grundsätzlich ist für die Erfassung von Schadensfällen das Wasserwirtschaftsamt Kempten erster Ansprechpartner. Sollte hier niemand zu erreichen sein kann auch das Landratsamt Oberallgäu über den Vorfall informiert werden. Bei Vorfällen außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (also z.B. nachts oder am Wochenende) muss die örtliche Polizeistelle informiert werden. 

Wichtig ist, dass der Schadensfall schnellstmöglich von einer der oben genannten Behörden erfasst werden kann, um ggf. entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung in die Wege leiten zu können.

Welche Informationen sind mitzuteilen?

Wenn Sie einer der oben genannten Stellen über einen Schadensvorfall in Zusammenhang mit Gewässern informieren wollen, sind folgende Angaben wichtig:

  • Wer ist der Mitteiler?
  • Wo ist der Ort des Schadensfall? Welches Gewässer ist betroffen?
  • Wann wurde der Schaden festgestellt?
  • Kurze Sachverhaltsbeschreibung was passiert ist?

 

Weiterführende Informationen

Canyoning

Allgemein

Was ist Canyoning?

Canyoning ist eine aufregende Outdoor-Sportart, bei der man eine Schlucht von oben nach unten begeht. Dabei werden verschiedene Fortbewegungsarten kombiniert, um die natürlichen Hindernisse zu überwinden:

  • Abseilen an Wasserfällen
  • Klettern über Felsen
  • Springen in natürliche Wasserbecken
  • Rutschen über glatte Felsformationen
  • Schwimmen durch tiefere Abschnitte
  • Gelegentlich auch Tauchen durch wassergefüllte Höhlen

Obwohl das Canyoning als Extremsportart gilt, können auch Anfänger unter professioneller Anleitung Canyoning-Touren unternehmen. 

Wird für das Canyoning eine Genehmigung benötigt?

Das Canyoning fällt in Bayern nicht unter diesen allgemein zulässigen Gemeingebrauch (§ 25 Wasserhaushaltsgesetz). Die Landratsämter können aber durch Rechtsverordnung oder Allgemeinverfügung geeignete Gewässer für das Canyoning zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen (Art. 18 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. Abs. 4 BayWG).

Weitere Infos

Im Oberallgäu ist es notwendig einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Ausübung des Canyoning an einzelnen Gewässerabschnitten mit dem Landkreis Oberallgäu abzuschließen. Der Vertrag hat den Zweck, ansonsten erforderliche öffentlich-rechtliche Gestattungen für die Ausübung des Canyoning an den vorgenannten Gewässern zu ersetzen.

DOWNLOAD DES VERTRAGES

Der Vertrag ist entsprechend auszufüllen und in 2-facher Ausfertigung beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen. Der Vertrag wird dann von uns gegengezeichnet und bestätigt. Eine Ausfertigung erhalten Sie danach zurück, die andere Fassung verbleibt beim Landratsamt Oberallgäu.

Weitere Infos zu den entsprechenden Verpflichtungen bei Nutzung sind ebenfalls im Vertrag aufgeführt.

Hinweis: Neben dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist auch jeweils das Einverständnis der Grundstückseigentümer erforderlich. 

An welchen Gewässern im Oberallgäu ist das Canyoning erlaubt?

Im Oberallgäu ist das Canyoning an folgenden Gewässern möglich:

  • Starzlachklamm bei Burgberg
  • Hirschbachtobel bei Bad Hindelang

An allen anderen Gewässern im Landkreis Oberallgäu ist das Canyoning nicht erlaubt.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Martin, Justin

+49 8321 612-406

justin.martin(at)lra-oa.bayern.de

Tauchen

Allgemein

Tauchen ohne Atemgerät

Das Tauchen ohne Atemgerät (also z.B. mit oder ohne Schnorchel) zählt in Bayern zum Gemeingebrauch. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

Tauchen mit Atemgerät

Das Tauchen mit Atemgerät fällt in Bayern nicht unter den allgemein zulässigen Gemeingebrauch

Die Kreisverwaltungsbehörden können durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall geeignete Gewässer für das Tauchen mit Atemgerät zur Ausübung des Gemeingebrauchs widmen.

Für den Rottachsee besteht eine solche Allgemeinverfügung.

Die Ausübung des Tauchsportes mit Atemgerät (auch für z.B. Unterwasserfotografie) ist am Rottachsee im Bereich zwischen den Badestränden Moosbach (Markt Sulzberg) und Petersthal (Gemeinde Oy-Mittelberg) als Gemeingebrauch zulässig. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus der Anlage 1 zur Allgemeinverfügung.

An allen anderen Gewässern ist das Tauchen mit Atemgerät nicht zulässig. Rettungsdienst (z.B. Wasserwacht, DLRG, Feuerwehr) dürfen jedoch zu Übungszwecken auch in anderen Gewässern tauchen.

Weitere Infos zum Tauchen mit Atemgerät

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Grobe, Andreas

+49 8321 612-417

andreas.grobe(at)lra-oa.bayern.de

Motorboote

Allgemeines

Darf ich mit meinem eigenen Motorboot auf Flüssen oder Seen fahren?

Nein. Das Fahren mit einem Motorboot (auch Elektromotor) ist nur mit einer entsprechenden Genehmigung möglich. Diese Genehmigung wird im Oberallgäu aber nur zu Zwecken der Wasserrettung oder entsprechenden Übungen erteilt. Das Befahren mit Motorbooten als Privatperson ist daher nicht möglich. 

Bohrungen

Allgemeines

Grundsätzlich müssen Bohrungen aller Art wasserrechtlich genehmigt werden, da in fast allen Fällen nicht auszuschließen ist, dass bei der jeweiligen Bohrung Grundwasser angetroffen wird. Nachdem bei einer Bohrung auch Stoffe in den Untergrund bzw. das Grundwasser eingebracht werden, besteht hier auch immer die Möglichkeit von negativen Auswirkungen auf das Grundwasser (z.B. Einbringen des Bohrkopfes, Durchtrennen von verschiedenen Untergrundschichten).

Zu Bohrungen gehören insbesondere:

  • Baugrunderkundungen
  • Grundwassermessstellen
  • Altlastenerkundung
  • Trinkwasserbrunnen 
  • Bohrungen für Grundwasserwärmepumpen
  • Bohrungen für Erdwärmesonden

Rechtliches Verfahren

Bei der Genehmigung von Bohrungen wird im Wasserrecht von einer "Bohrfreigabe" gesprochen. Hierfür ist es notwendig, dass mindestens einen Monat vor geplanter Durchführung eine "Bohranzeige" beim Landratsamt Oberallgäu gestellt wird. 

Diese Bohranzeige kann unter folgenden Links Online eingereicht werden. Unter den jeweiligen Verlinkungen kann auch das Formular zur Bohranzeige heruntergeladen werden, falls eine Anzeige in ausgedruckter Form eingereicht werden soll:

Die Bohranzeige wird dann durch das Landratsamt Oberallgäu geprüft. Sofern keine Bedenken bestehen wird eine Bohrfreigabe erteilt. 

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Tamm, Michelle

+49 8321 612-421

michelle.tamm(at)lra-oa.bayern.de

Geothermie und Erdwärme

Allgemeines

Was ist Geothermie?

Geothermie bezeichnet die in der Erdkruste bzw. dem Untergrund gespeicherte Wärmeenergie. Der Zusammenhang zum Wasserrecht besteht dann, wenn diese Energie genutzt werden soll. Grundsätzlich gibt es für die geothermische Nutzung mehrere Möglichkeiten:

  • Erdwärmesonden: Hierbei wird mittels einer oder mehrerer Bohrungen ein Rohrsystem (Typische Bauformen sind U-Sonden oder Doppel-U-Sonden) in den Untergrund eingebracht. In diesem abgeschlossenen Rohrsystem zirkuliert eine Wärmeträgerflüssigkeit (meist eine Sole aus Wasser und Frostschutzmittel). Beim Durchlaufen des Rohrsystems im Untergrund entzieht die Wärmeträgerflüssigkeit dem Untergrund Wärme. Durch einen Wärmetauscher kann der Wärmeträgerflüssigkeit diese Wärme wieder entzogen werden und wird danach an das Heizsystem weitergegeben. 
  • Grundwasserwärmepumpen: Hierfür werden mindestens zwei Bohrungen benötigt. Ein Entnahmebrunnen und ein Schluckbrunnen. Aus dem Entnahmebrunnen wird Grundwasser aus dem Untergrund entnommen. Dieses Wasser wird an die Wärmepumpe weitergebenen, durch welchen dann die Wärme des Grundwassers entzogen wird und an das Heizsystem weitergegeben wird. Nach Abkühlung des Wassers wird dieses über den Schluckbrunnen wieder dem Grundwasser zurückgeführt.
  • Erdwärmekörbe: Hier ist das Prinzip ähnlich wie bei den Erdwärmesonden. Allerdings werden hier keine vertikalen Bohrungen durchgeführt, sondern es werden horizontale Rohrsysteme im Untergrund vergraben. 

Rechtliches Verfahren

Grundsätzlich wird für den Betrieb einer Erdwärmesonde bzw. bei Erdwärmekörben eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetzt benötigt, da hier Stoffe in den Untergrund bzw. das Grundwasser eingebracht werden. Hierfür ist ein Antrag beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen (Hinweis: In den meisten Fällen stellt die ausführende Bohrfirma den entsprechenden Antrag). 

Auch für den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpe wird eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Grundsätzlich wird hier aber zuerst eine Bohranzeige beim Landratsamt Oberallgäu gestellt (siehe hierzu auch Bohrungen). Nach durchgeführter Bohrung wird dann ein Pumpversuch durchgeführt, um zu messen, ob am Standort auch ausreichend Grundwasser vorhanden ist. Ist das der Fall, muss eine wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Oberallgäu beantragt werden. Hierbei gibt es aber zwei Unterscheidungen:

  • Grundwasserwärmepumpen mit einer geothermischen Nutzung bis zu 50 kJ/s (kW): Hier ist es ausreichend, wenn ein entsprechendes Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft vorgelegt wird. Liste der zugelassenen SachverständigenNach Eingang des Gutachtens wird dann vom Landratsamt Oberallgäu die entsprechende Genehmigung erteilt.
  • Grundwasserwärmepumpen mit einer geothermischen Nutzung über 50 kJ/s (kW): Hier ist eine wasserrechtliche Erlaubnis anhand von entsprechenden Planunterlagen zu beantragen. Nach Eingang des Antrag wird durch das Landratsamt Oberallgäu und das Wasserwirtschaftsamt Kempten geprüft, ob durch den Betrieb der Grundwasserwärmepumpe Beeinträchtigungen für das Grundwasser zu besorgen sind. Sofern hier keine Bedenken bestehen erteilt das Landratsamt Oberallgäu die entsprechende Genehmigung.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu für Erdwärmesonden, Erdwärmekörbe und Grundwasserwärmepumpen bis zu 50 kJ/s

Tamm, Michelle

+49 8321 612-421

michelle.tamm(at)lra-oa.bayern.de

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu für Grundwasserwärmepumpen über 50 kJ/s

Martin, Justin

+49 8321 612-406

justin.martin(at)lra-oa.bayern.de

 

Gewässerunterhaltung

Allgemein

Was ist Gewässerunterhaltung?

Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) insbesondere:

  • die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses
  • die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss
  • die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen
  • die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen
  • die Erhaltung des Gewässer in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht

Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 (WHG) ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung sind nicht anzeige- und genehmigungspflichtig. Der jeweilige Träger der Unterhaltungslast hat die Art und das Maß der Maßnahmen eigenständig zu entscheiden und zu verantworten.

Wer ist am betroffenen Gewässer unterhaltungsverpflichtet?

Grundsätzlich liegt die Unterhaltungslast bei folgenden öffentlichen Trägern:

  • bei Gewässern 1. und 2. Ordnung: Wasserwirtschaftsamt Kempten (Flussmeisterstelle)
  • bei Gewässern 3. Ordnung und nicht ausgebauter Wildbachstrecke: die jeweilige Gemeinde
  • bei Gewässern 3. Ordnung und ausgebauter Wildbachstrecke: Wasserwirtschaftsamt Kempten (Flussmeisterstelle)

In manchen Fällen kann die Unterhaltungslast auch auf folgende Dritte übertragen werden:

  • Wasser- und Bodenverbände
  • auf private Dritte (meist Grundstückseigentümer), wenn die Unterhaltungslast mittels Bescheid übertragen wird

Wer darf eine Gewässerunterhaltung durchführen?

Grundsätzlich darf dies nur der jeweilige Träger der Unterhaltungslast (im Normalfall also Wasserwirtschaftsamt Kempten oder die jeweilige Gemeinde). Eine Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen durch private Dritte ist nicht zulässig. Ausnahmen hierfür sind in folgenden Fällen möglich:

  • Der Träger der Unterhaltungslast stimmt den vorgesehenen Maßnahmen zu
  • Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Oberallgäu stimmt den vorgesehenen Maßnahmen zu
  • Der für das Gewässer zuständige Fischereiberechtigte stimmt den vorgesehenen Maßnahmen zu

Wie unterscheidet sich die Gewässerunterhaltung zum Gewässerausbau?

Gewässerunterhalt dient gemäß § 39 WHG der Gewässerpflege (Erhaltung/Wiederherstellung des bestehenden Zustands) und Gewässerentwicklung. Ausbau dagegen liegt vor, wenn ein Gewässer hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt wird (§ 67 Abs. 2 WHG). Die Rechtsbegriffe sind unbestimmt. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung wann ein Ausbau oder eine Unterhaltungsmaßnahme vorliegt. Hierzu kann das Landratsamt Oberallgäu zur Beratung herangezogen werden.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Martin, Justin

+49 8321 612-406

justin.martin(at)lra-oa.bayern.de

 

Gewässerausbau

Allgemeines

Der Gewässerausbau ist die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers (§ 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Hierfür wird eine Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) benötigt.

Der Gewässerausbau unterscheidet sich zur Gewässerunterhaltung in der Zweckrichtung der Maßnahme. Merkmal zur Unterscheidung ist hierbei auch die Wesentlichkeit. Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung (z.B. Erhaltung des Gewässerbettes, Erhaltung der Ufer, Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit etc.) dürfen sich nicht derart auswirken, dass damit eine wesentliche Änderung des Gewässers oder seiner Ufer verursacht wird. Diese Definition ist leider sehr unbestimmt, daher kann in Zweifelsfällen gerne das Landratsamt hierzu beraten. Eine "wesentliche Änderung" und somit ein Gewässerausbau liegt z.B. auch vor, wenn durch die Maßnahmen öffentliche Interessen oder Rechte Dritter nicht unerheblich betroffen sind (z.B. bei Umleitung des Wasserabflusses).

Rechtliches Verfahren

Für einen Gewässerausbau benötigt es ein Planfeststellungsverfahren (Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung) oder zumindest ein Plangenehmigungsverfahren (Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung). Hierfür sind grundsätzlich folgende Unterlagen beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen:

  • Antragsschreiben
  • Erläuterung (Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Lage des Vorhabens, Art und Umfang des Vorhabens, Auswirkungen des Vorhabens)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500
  • Bauwerkszeichnungen bzw. Querschnitte
  • Grundstücksverzeichnis und ggf. Einverständniserklärung anderer Grundstücksbesitzer
  • Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

In manchen Fällen sind zusätzlich spezifische Unterlagen wie z.B. hydraulische Berechnungen, Standsicherheitsnachweis, Landschaftspflegerischer Begleitplan etc. notwendig.

Die Unterlagen sind in 4-facher ausgedruckter Form beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen. Zudem sind dem Landratsamt die Unterlagen in digitaler Form zukommen zu lassen.

Vor Beginn des Verfahrens bzw. der Planung ist es grundsätzlich sinnvoll einen gemeinsamen Besprechungstermin mit den betroffenen Träger öffentlicher Belange (Wasserwirtschaftsamt Kempten, Gemeinde, Untere Naturschutzbehörde, Fischereiberechtigter) durchzuführen, um das Vorhaben abzustimmen. So können ggf. bestimmte Problematiken besprochen werden.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Martin, Justin

+49 8321 612-406

justin.martin(at)lra-oa.bayern.de

Kellner, Thomas

+49 8321 612-405

thomas.kellner(at)lra-oa.bayern.de

 

Technische Gewässeraufsicht (TGA)

Allgemein

Was ist die technische Gewässeraufsicht?

Die technische Gewässeraufsicht (TGA) spielt eine wichtige Rolle beim Gewässerschutz und der nachhaltigen Nutzung der Wasserressourcen im Landkreis. Sie umfasst die Überwachung verschiedener wasserbezogener Anlagen und Aktivitäten, um den Schutz der Gewässer sicherzustellen. 

Zu den Aufgaben der technischen Gewässeraufsicht gehören insbesondere:

  • Überwachung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Kontrolle von JGS-Anlagen (Jauche, Gülle und Silagesickersaft)
  • Aufsicht über Biogasanlagen
  • Inspektion von Kleinkläranlagen
  • Überwachung von Bauwasserhaltungen
  • Kontrolle von erlaubten Gewässerbenutzungen

Des Weiteren wird die technische Gewässeraufsicht bei der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen an Gewässern, Gewässerverunreinigungen, Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen und bei sonstigen Schadensereignissen tätig. 

Weiterführende Infos

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Grobe, Andreas

+49 8321 612-417

andreas.grobe(at)lra-oa.bayern.de

Rösle, Florian

+49 8321 612-408

florian.roesle(at)lra-oa.bayern.de

 

Wassergefährdende Stoffe

Allgemeines

Was sind wassergefährdende Stoffe?

Wassergefährdende Stoffe sind im Wasserrecht definiert als feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. 

Zu diesen Stoffen gehören unter Anderem:

  • Öle, Kraftstoffe und Lösemittel
  • Säuren, Laugen und Salze
  • Mineralöle und deren Produkte
  • Chemikalien wie Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde
  • Gifte
  • Brennbare Flüssigkeiten
  • Metallverbindungen
  • Gefährliche Abfälle

Wassergefährdende Stoffe werden in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingeteilt:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend (z.B. Essigsäure, Alkohol)
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (z.B. Heizöl, Natriumhypochlorit)
  • WGK 3: stark wassergefährdend (z.B. Altöl, Benzol)

Diese Einstufung bildet die Grundlage für die Sicherheitsanforderungen an Anlagen, die mit diesen Stoffen umgehen. Oberstes Ziel ist es, das Austreten dieser Stoffe in Gewässer zu verhindern und so Schäden für Wasserorganismen, Fischsterben oder Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung zu vermeiden. 

Genauere Regelungen hierzu werden in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen getroffen.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Grundsätze zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Lagerbehälter müssen so betrieben, befüllt und entleert werden, dass keine wassergefährdenden Flüssigkeiten auslaufen können. Heizöl- und Kraftstofflagerbehälter dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur mit einer selbsttätig schließenden Abfüll- oder Überfüllsicherung (so genannter Grenzwertgeber) befüllt werden. Das Umfüllpersonal muss den Umfüllvorgang dauernd beaufsichtigen.

 

Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, instandhält, instandsetzt, reinigt, überwacht oder prüft, muss dem Landratsamt oder der nächsten Polizeidienststelle sofort melden, wenn ein wassergefährdender Stoff in einer nicht nur unbedeutenden Menge austritt und dieser in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen ist oder aus sonstigen Gründen eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer Anlage ausgetreten sind und eine solche Gefährdung entstanden ist.

 

Siehe hierzu auch Meldung von Schadensfällen (weiter oben)

 

 

Ist der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dem Landratsamt zu melden?

Wer feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die wassergefährdend sein können, lagern will, muss dies dem Landratsamt melden. Eine prüfpflichtige Anlage müssen Sie dem Landratsamt mindestens sechs Wochen im Voraus anzeigen.

Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn für die Lagerung eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine Baugenehmigung ist nötig für Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Litern.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Grobe, Andreas

+49 8321 612-417

andreas.grobe(at)lra-oa.bayern.de

Rösle, Florian

+49 8321 612-408

florian.roesle(at)lra-oa.bayern.de

 

JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Silagesickersäfte)

Allgemeines

Was sind JGS-Anlagen?

JGS-Anlagen sind Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen, die im Wasserrecht besonderen Anforderungen unterliegen. Zu diesen Anlagen zählen unter anderem:

  • Behälter und Sammelgruben
  • Erdbecken
  • Silos und Fahrsilos
  • Güllekeller und Güllekanäle
  • Festmistplatten
  • Abfüllflächen
  • Zuleitungen und Pumpstationen

Diese Anlagen dienen der Lagerung und dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aus der Landwirtschaft. Grundsätzlich müssen diese flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und widerstandsfähig gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse sein.

Für JGS-Anlagen gelten spezielle Vorschriften, die in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) geregelt sind. Hierzu gehören unter anderem:

  • Verwendung zugelassener Materialien und Produkte
  • Beauftragung zertifizierter Fachbetriebe für die Errichtung und Instandsetzung (Ausnahmen sind möglich)
  • Anzeigepflichten bei Errichtung, Stilllegung oder wesentlicher Änderungen
  • Regelmäßige Überprüfungen auf Dichtheit

Diese Anforderungen dienen dem Gewässerschutz und sollen verhindern, dass wassergefährdende Stoffe in die Umwelt gelangen.

Darf Festmist auf unbefestigten Flächen im Feld gelagert werden?

Grundsätzlich ist auch für die Lagerung von Stallmist eine ausreichend große (für eine Lagerzeit von sechs Monaten), ordnungsgemäße Festmistlege mit befestigter Bodenplatte und Jaucheerfassung im Betrieb vorzusehen. Die Feldlagerung darf nicht dazu dienen, fehlende Lagerkapazitäten zu ersetzen.

Sollte dennoch einmal eine Feldlagerung notwendig werden, so ist diese nur zulässig, wenn dadurch eine Beeinträchtigung der Oberflächengewässer, des Grundwassers und des Bodens nicht zu befürchten ist. Neben anderen Anforderungen wie zum Beispiel einer maximalen Lagerdauer von fünf Monaten oder einem ausreichenden Abstand zum Gewässer (mindestens 50 Meter) oder nicht ständig wasserführenden Straßengräben (mindestens 20 Meter) muss der Austritt von Mistbrühe zuverlässig verhindert werden.

Außerdem darf die Lagerung nur außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten erfolgen.

Wird ein Gärsaftsammelbehälter für ein Fahrsilo benötigt?

Bereits seit 1996 ist für jedes neue Fahrsilo ein Gärsaftsammelbehälter mit einem Volumen von mindestens drei Kubikmetern erforderlich. Eine Ableitung des Gärsaftes direkt in die Güllegrube ist ebenfalls zulässig.

 

Was muss alles im Gärsaftsammelbehälter aufgefangen werden?

Im Gärsaftsammelbehälter müssen der anfallende Gärsaft, Sickersaft und mit Silageresten, bzw. mit Gär- und Sickersaft verunreinigtes Niederschlagswasser aufgefangen werden. Dadurch können sich große Mengen an Flüssigkeiten ergeben, für die ein Drei-Kubikmeter-Behälter bei weitem nicht mehr ausreicht, da der Behälter spätestens bei Zwei-Drittel-Füllung geleert werden muss.

Die bauliche Anlage des Silos, der Entwässerung (zum Beispiel Trennung in verschiedene Entwässerungssegmente) und das Silomanagement (Reinigung der Flächen nach der Entnahme) sind entscheidende Anhaltspunkte, um den Anfall der aufzufangenden Flüssigkeiten gering zu halten.

Darf der Gärsaftsammelbehälter auch aus Schachtringen hergestellt werden?

Zusammengesetzte Behälter aus Betonringen mit Mörtelfugen sind hier nicht zulässig.

Ist für eine neue Güllegrube eine Leckageerkennung erforderlich?

 

Für jede neue Güllegrube ist seit August 2018 eine vollständige Leckageerkennung für die Bodenplatte und die Wand (gemäß TRwS 792) erforderlich. Höhere Anforderungen ergeben sich zum Beispiel bei der Lage in Wasserschutzgebieten oder bei Behältern, die ins Grundwasser, beziehungsweise den Grundwasserschwankungsbereich reichen. Ebenso gelten für Biogasanlagen erhöhte Anforderungen an die Leckageerkennung.

Ist es möglich eine Güllegrube oder Fahrsilo in Eigenregie zu errichten?

Grundsätzlich muss der Betreiber einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV - also eine speziell zugelassene Baufirma - beauftragen, wenn er eine solche JGS-Anlage bauen oder instandsetzen möchte.

Dies gilt jedoch nicht für:

  • Anlagen, in denen bis zu 25 Kubikmeter Silagesickersaft gelagert wird
  • sonstige JGS-Anlagen (z.B: Güllebehälter, Güllekeller oder Güllekanäle) mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 Kubikmetern
  • für Anlagen zum Lagern von bis zu 1.000 Kubikmetern Festmist oder Siliergut

Wird beim Bau eines neuen Fahrsilos eine Genehmigung benötigt?

 

Für Fahrsilos, die nicht zu einer Biogasanlage gehören, ist keine Baugenehmigung nötig. Allerdings müssen Fahrsilos und Festmistanlagen mit einem Volumen von mehr als 1000 Kubikmetern mindestens sechs Wochen vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt werden.

Anzeigeformular JGS-Anlagen

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Grobe, Andreas

+49 8321 612-417

andreas.grobe(at)lra-oa.bayern.de

Rösle, Florian

+49 8321 612-408

florian.roesle(at)lra-oa.bayern.de

 

Biogasanlagen

Allgemeines

Was sind Biogasanlagen?

Biogasanlagen sind Einrichtungen zur Erzeugung von Biogas durch die Vergärung von Biomasse, wie tierischen Exkrementen (z.B. Gülle), Energiepflanzen und Bioabfällen. Der Abbau erfolgt anaerob, also unter Ausschluss von Sauerstoff, durch Mikroorganismen. Das produzierte Biogas besteht hauptsächlich aus Methan und Kohlenstoffdioxid und kann zur Strom- und Wärmeerzeugung genutzt oder zu Biomethan aufbereitet und ins Erdgasnetz eingespeist werden. Neben Biogas entstehen auch Gärreste, die als Dünger verwendet werden kann. 

Warum werden Biogasanlagen wasserrechtlich behandelt?

Biogasanlagen gelten als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und unterliegen somit der Verordnung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Im Sinne des Wasserrechts müssen Biogasanlagen bestmöglichen Schutz der Gewässer gewährleisten. Die Anforderungen zielen darauf ab, Gewässerverunreinigungen durch landwirtschaftliche Biogasanlagen zu verhindern. Dazu gehören unter anderem Vorgaben zur Sicherheitstechnik, zum Bau und Betrieb der Anlagen sowie die regelmäßige Überprüfung durch zugelassene Sachverständige.

Liste Sachverständige für Biogasanlagen in der näheren Umgebung

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Tankanlagen (z.B. Heizöltanks, Diesel)

Allgemeines

Was sind Tankanlagen?

 

Tankanlagen im Wasserrecht sind Anlagen, die zur Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (z.B. Heizöl, Diesel oder andere Kraftstoffe) dienen. Diese Anlagen unterliegen strengen Vorschriften, um die Verschmutzung von Gewässern (Oberflächengewässer und Grundwasser) zu verhindern. Insbesondere in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten gelten erhöhte Anforderungen. Tankanlagen müssen regelmäßig von entsprechenden Sachverständigen (Liste der uns bekannten Sachverständigen in der näheren Umgebung) überprüft werden, um sicherzustellen, dass sie dicht und sicher gegen Hochwasser sind. Maßnahmen wie das Verankern der Tanks oder das Abdichten der Aufstellräume sind notwendig, um das Eindringen von Wasser zu verhindern und somit Umweltschäden zu vermeiden.

Heizöl- und Dieseltanks

Grundsätzliches zur Lagerung von Heizöl und Diesel

Viele Haushalte heizen mit Heizöl. Auch in der Landwirtschaft sind Eigenverbrauchtankstellen (für z.B. Diesel) weit verbreitet. Da diese Stoffe als wassergefährdend gelten, gelten für die Lagerung und dem Umgang besondere Vorschriften, um zu verhindern, dass die Stoffe in die Umwelt gelangen. Sind z.B. die Tankanlagen nicht richtig gesichert, können sie aufschwimmen oder umkippen. Dadurch können Leitungen abreißen oder Wasser über Entlüftungs- oder Befüllungsöffnungen ins Innere des Tanks gelangen. Weil Heizöl und Diesel leichter als Wasser ist, wird es vom Wasser aus dem Tank gedrückt und gelangt so in die Umgebung. Dies kann sowohl zu Schäden am Gebäude, sowie zu einer Verschmutzung der Umwelt bzw. Gewässer führen.

Wann muss man dem Landratsamt die Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff melden?

In folgenden Fällen ist die Lagerung von Heizöl und Diesel mindestens sechs Wochen vorher schriftlich zu melden:

  • bei Lagerung in einem unterirdischen Tank, egal welcher Größe
  • bei Lagerung in einem oberirdischen Tank mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1.000 Litern

Wie muss eine Tankanlage für Heizöl oder Diesel ausgestattet sein?

Heizöl und Diesel müssen grundsätzlich in doppelwandigen Tanks mit Leckanzeigegerät gelagert werden oder in Behältern, die in einer dichten und ausreichend großen Auffangwanne aufgestellt sind. Ab einer bestimmten Größe müssen diese Anlagen durch Sachverständige überprüft werden. 

Ab welcher Tankgröße ist eine Überprüfung durch einen Sachverständigen notwendig?

Bei unterirdischen Tankanlagen ist unabhängig von der Größe immer eine Überprüfung durch einen Sachverständigen notwendig.

Bei oberirdischen Tankanlagen ist erst aber einer Größe von 1.000 Litern eine Überprüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen.

Wer darf Tankanlagen überprüfen?

Die prüfpflichtigen Anlagen müssen von einem Sachverständigen gemäß § 2 Abs. 33 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen geprüft werden. Diese Sachverständigen sind Mitglieder einer Sachverständigenorganisation. Liste der uns bekannten Sachverständigen in der näheren Umgebung

Wann ist die nächste Prüfung der Tankanlage fällig?

Grundsätzlich wird im letzten Prüfbericht des Sachverständigen auch das Datum für die nächste Prüfung angegeben. Für den Fall, dass dieser Prüfbericht nicht mehr aufzufinden ist, können Sie gerne beim Landratsamt Oberallgäu (Herrn Andreas Grobe, Tel.: , E-Mail: andreas.grobe(at)lra-oa.bayern.de) nachfragen, wann die nächste Prüfung fällig ist. Gerne senden wir Ihnen auch den letzten bei uns hinterlegten Prüfbericht der jeweiligen Anlage zu. 

Was ist zu unternehmen, wenn der Sachverständige bei der Prüfung der Tankanlage Mängel feststellt?

Stellt der Sachverständige Mängel an ihrer Tankanlage fest, dann müssen Sie als Betreiber diese Mängel unverzüglich beheben. Der Sachverständige schlägt auf dem Prüfbericht eine Frist zur Mängelbeseitigung vor. Innerhalb dieser Frist müssen Sie als Betreiber die Beseitigung der Mängel veranlasst werden (zum Beispiel, indem Sie einen Fachbetrieb damit beauftragen).

Stellt der Sachverständige „erhebliche Mängel“ oder „gefährliche Mängel“ fest, dann müssen Sie die Tankanlage nach der Behebung der Mängel noch einmal von einem Sachverständigen überprüfen lassen.

Wer darf die Arbeiten zur Mängelbeseitigung an der Tankanlage durchführen?

Arbeiten zur Mängelbeseitigung an Tankanlagen mit mehr als 1.000 Litern müssen grundsätzlich von einem Fachbetrieb nach § 62 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durchgeführt werden. Es wird empfohlen, sich vor der Beauftragung einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu lassen, dass es sich um einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV handelt. 

In folgenden Fällen müssen die Arbeiten zur Mängelbeseitigung nicht von einem Fachbetrieb nach § 62 AwSV durchgeführt werden:

  • Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen, die weniger als 1.000 Liter Fassungsvermögen haben, sowie an der Feuerungsanlage (Brenner)
  • Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlage haben. Dazu gehören z.B. auch Elektroinstallationen, es sei denn, es handelt sich dabei um Abfüll- und Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte oder Leckageerkennungssysteme.
  • Der Auftrag von Anstrichen oder Beschichtungen (sog. "öldichter Dreifach-Anstrich"), sofern dies in der Bauartzulassung für diesen Dichtungsanstrich so festgelegt ist

Stilllegungsbescheinigung

Wenn eine Tankanlage nicht mehr genutzt werden soll, ist es wichtig, dass der entsprechende Sachverständige eine sog. "Stilllegungsbescheinigung" erstellt. In dieser Bescheinigung wird dem Landratsamt bestätigt, dass die Anlage ordnungsgemäß abgebaut wurde und keine weiteren Gefahren ausgehen.

Tankanlagen in Überschwemmungsgebieten und Wasserschutzgebieten

Allgemeines zu Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten

Die Errichtung neuer Heizöltanks ist seit dem Jahr 2018 in Überschwemmungs- und Risikogebieten gänzlich verboten (§ 78c Wasserhaushaltsgesetz). Betreiber von bestehenden Heizöltanks sind seit Anfang 2023 dazu verpflichtet, den Heizöltank hochwassersicher nachzurüsten. Nachrüstmaßnahmen an bestehenden Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten, insbesondere der Austausch vorhandener Lagerbehälter gegen neue und hochwassersichere Lagerbehälter, sind somit nicht nur möglich, sondern sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Notwendige Prüfung: In Überschwemmungsgebieten müssen alle im Gebäude oder im Freien aufgestellten Tankanlagen mit Behältern von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter Heizöl von einem Sachverständigen geprüft werden. Bei dieser Prüfung wird auch die Eignung der Anlagen für den Überschwemmungsfall beurteilt. Der vom Sachverständigen erstellte Prüfbericht wird dann dem Landratsamt vorgelegt. In Überschwemmungsgebieten müssen alle im Gebäude oder im Freien aufgestellten Tankanlagen mit Behältern von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter Heizöl von einem Sachverständigen geprüft werden. Bei dieser Prüfung wird auch die Eignung der Anlagen für den Überschwemmungsfall beurteilt. Der vom Sachverständigen erstellte Prüfbericht wird dem Landratsamt Oberallgäu vorgelegt. Im Regelfall ist bei der Prüfung von einem vollständigen Überstau der Anlage auszugehen. Im Einzelfall kann davon abweichend auch der tatsächlich zu erwartende Wasserstand für das jeweilige Grundstück ermittelt werden.

Möglichkeiten zum Schutz von Tankanlagen gegen die Einwirkung von Hochwasserschäden

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Tankanlagen gegen die Einwirkung von Hochwasser zu schützen:

  1. Wasser fernhalten: Dazu werden die Aufstellräume von Heizölbehältern gegen eindringendes Wasser gesichert. Dies gelingt, wenn der Raum gegen drückendes Wasser gesichert ist und die Auftriebssicherheit für das Gebäude gegeben ist (zum Beispiel, wenn der Keller als „weiße Wanne" ausgeführt wurde). Mit speziellen Vorrichtungen werden Raumöffnungen wie Türen, Lichtschächte, Fenster, aber auch Durchführungen von Leitungen gegen den anstehenden Wasserdruck und Rückstau abgedichtet. Außerdem werden die Entlüftungsleitungen der Heizölbehälter so hoch geführt, dass kein Wasser eindringen kann. Am sichersten sind jedoch Tankanlagen, die oberhalb des maximal möglichen Hochwasserstandes aufgestellt sind.
  2. Anlage sichern: Hierbei werden, wenn das Wasser nicht fern gehalten werden kann, die Behälter gegen Aufschwimmen gesichert. Dies kann durch Verankern am Boden oder Abspreizen gegen die Decke und/oder die Wände geschehen. Diese Methode hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das Gebäude die auftretenden Kräfte auch aufnehmen kann (ein leerer 1000-Liter-Behälter erzeugt beispielsweise einen Auftrieb von einer Tonne). Die Sicherung gegen Auftrieb macht jedoch nur Sinn, wenn die Behälter auch dem Außendruck des Wassers standhalten können, ohne undicht zu werden. Viele der bisher verwendeten Behälter sind nicht für diesen Lastfall ausgelegt. Es gibt aber auch Heizöltanks, die für die Aufstellung im Überschwemmungsgebiet geeignet sind und eine entsprechende Zulassung haben. In der Zulassung ist auch die Art der Verankerung geregelt. Das bayerischen Landesamt für Umwelt hat in seinem Internetauftritt alle bauaufsichtlich zugelassenen Behälter für Überschwemmungsgebiete zusammengestellt. Weitere Infos hier.

Hinweise

  • Unterirdische Behälter, wie zum Beispiel zylindrische Stahlbehälter, können auch nachträglich mit einer Betonplatte beschwert oder auf einer Fundamentplatte verankert und zusätzlich gegen Drehen gesichert werden
  • Auch kellergeschweißte Rechtecktanks können verstärkt ausgeführt und entsprechend gesichert werden. Ob eine Nachrüstung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. In jedem Fall dürfen solche Nachrüstungsmaßnahmen nur durch einen entsprechenden Fachbetrieb oder den Tankhersteller durchgeführt werden
  • Kunststofftanks können meistens nicht nachträglich gesichert werden. Hier müssen in der Regel die Tanks ausgebaut und gegen neue, für Überschwemmungsgebiete bauaufsichtlich zugelassene (Kunststoff-)Tanks ausgetauscht werden

 

Weitere Infos hierzu siehe: Infoblatt des Landesamt für Umwelt

Regelungen für bestehende Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten

Heizölverbraucheranlagen, die zum Stichtag am 05.01.2018 in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet vorhanden sind, müssen vom Betreiber bis spätestens 05.01.2023 hochwassergesichert nachgerüstet werden.

Heizölverbraucheranlagen, die zum Stichtag am 05.01.2018 in einem Hochwasser-Risikogebiet vorhanden sind, müssen vom Betreiber bis zum 05.01.2033 hochwassersicher nachgerüstet werden.

Hinweis: Wenn Heizöltanks in diesen Gebieten wesentlich verändert werden, müssen sie im gleichen Zuge hochwassersicher nachgerüstet werden. 

Wie oft müssen Tankanlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten von einem Sachverständigen überprüft werden?

Bei Lagertanks für Heizöl oder Dieselkraftstoff in Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten sind bereits bei einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern Prüfungen durch Sachverständige Pflicht. Bei einer unterirdischen Lagerung ist bereits spätestens 2,5 Jahre nach der Inbetriebnahmeprüfung bzw. der letzten wiederkehrenden Prüfung, die nächste Prüfung fällig.
In Überschwemmungsgebieten (egal ob festgesetzt oder vorläufig gesichert) ist bei oberirdischen Anlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern eine Prüfung erforderlich, bevor der Tank in Betrieb genommen wird. Falls die Heizöl- oder Diesellagerung bereits bestand und das Überschwemmungsgebiet erst später festgesetzt oder bekanntgemacht wurde, dann muss die Prüfung durch einen Sachverständigen innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Überschwemmungsgebiet bekanntgemacht wurde, durchgeführt werden. Neu ist: Diese Tanks müssen wiederkehrend alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden, sowohl bei einer wesentlichen Änderung, als auch bei der Stilllegung.

Liegt mein Tank in einem Überschwemmungsgebiet?

Welche Grundstücke in einem Überschwemmungsgebiet liegen, können Sie im "Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete" des Landesamts für Umwelt (LfU) oder bei der jeweiligen Gemeinde einsehen.

Kartendienst UmweltAtlas - Überschwemmungsgefahren

Eigenverbrauchstankstellen

Allgemeines

Was sind Eigenverbrauchstankstellen?

Eigenverbrauchstankstellen sind Anlagen, die zur Betankung betriebseigener Fahrzeuge und Geräte mit Kraftstoffen wie Diesel oder Biodiesel dienen. Diese Anlagen werden typischerweise im landwirtschaftlichen und gewerblichen Bereichen genutzt und bestehen mindestens aus einer Abfüllanlage und einer Lageranlage. In der Landwirtschaft werden zur Bewirtschaftung des eigenen Betriebes Fahrzeuge und Maschinen benötigt, die regelmäßig mit Dieselkraftstoff oder Biodiesel betankt werden müssen. Wegen der Größe der Maschinen, Anhänger und Anbauteile und den zum Teil weiten Anfahrtswegen zu öffentlichen Tankstellen haben sich viele Landwirte auf der Hofstelle eine Eigenverbrauchstankstelle eingerichtet.

Welche Anforderungen gelten für Eigenverbrauchstankstellen?

Es gibt inzwischen keine Sonderregelungen oder Erleichterungen mehr für landwirtschaftliche Eigenverbrauchstankstellen.

Die Anforderungen der TRwS "Technische Regeln wassergefährdende Stoffe - Tankstellen für Kraftfahrzeuge" gelten seit Dezember 2018 für Neubauten. Die wesentlichen Anlagenteile sind dabei die Kraftstofflagerung, die Abfüllfläche (befestigte, mineralölundurchlässige Fläche, auf der betankt wird) und die Entwässerung der Abfüllfläche.

Was muss bei bereits seit Jahren bestehenden Eigenverbrauchstankstellen beachtet werden? Welche Regelungen gelten hier?

Bei der Änderung der Anlagenverordnung „VAwS“ im Jahr 2006 wurde eine allgemeine Nachrüstpflicht für die landwirtschaftlichen Eigenverbrauchstankstellen eingeführt, wonach alle Tankstellen bis spätestens 1. Februar 2008 auf den neuen Stand nachgerüstet werden mussten. Kurz vor Ablauf dieser Frist wurde diese Nachrüstpflicht vom Gesetzgeber jedoch wieder aufgehoben.

Somit müssen die Tankstellen nicht mehr auf den aktuellen Stand der Gesetze nachgerüstet werden. Allerdings müssen bereits bestehende Eigenverbrauchstankstellen den zum Zeitpunkt der Errichtung damals gültigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gebaut worden sein. 

Grundsätzlich gilt dabei, dass auch bei bereits früher errichteten Eigenverbrauchstankstellen eine mineralölundurchlässige Befestigung für den Abfüllplatz (Fläche auf der betankt wird) erforderlich war. Ein unbefestigter Abfüllplatz, der zum Beispiel nur aus einer Kiesfläche besteht, war auch früher nie zulässig.

Darf ich die Abfüllfläche meiner Eigenverbrauchstankstelle selber bauen bzw. betonieren?

Nein. Hierfür muss ein Fachbetrieb gemäß § 62 Wasserhaushaltsgesetz beauftragt werden.

Muss die Abfüllfläche über einen Ölabscheider entwässern?

Bei einem Anschluss der Abfüllfläche an den kommunalen Abwasserkanal oder bei einer Einleitung in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) ist auf jeden Fall ein Leichtflüssigkeitsabscheider (Ölabscheider) erforderlich. Dieser ist beim Landratsamt Oberallgäu zu beantragen und genehmigen zu lassen.

Falls keine Ableitung zum Abwasserkanal möglich ist, ist eine Rückhaltung in einem ausreichend bemessenen Auffangraum möglich. Bei einer ausreichend großen Überdachung kann man eventuell sogar ganz auf eine Entwässerung verzichten.

Nachdem sich die Ausgestaltung sehr individuell gestalten kann, ist es in den meisten Fällen ratsam Rücksprache mit dem Landratsamt Oberallgäu zu halten.

Welche Anforderungen gelten, wenn die Eigenverbrauchstankstelle in einer Halle errichtet werden soll?

Die Anforderungen an die Bodenfläche, den Lagertank und die Zapfeinrichtung gelten ebenso wie bei Tankstellen im Freien. Zusätzlich ist hier auch noch der Brandschutz zu beachten. Aufgrund von Deregulierungsmaßnahmen der Gesetze ist das Landratsamt hier nicht mehr zuständig. Der Betreiber muss in Eigenverantwortung (gegebenenfalls nach Rücksprache mit seiner Brandversicherung) die erforderlichen Vorgaben des Brandschutzes beachten.

Wird eine Genehmigung oder Anzeige beim Landratsamt benötigt, wenn eine Eigenverbrauchstankstelle betrieben oder errichtet werden soll?

Ob eine Anzeige nach §40 AwSV erforderlich ist, hängt von der Größe des Lagertanks und des Abfüllplatzes ab. Siehe hierzu auch Heizöl- und Dieseltanks

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Grobe, Andreas

+49 8321 612-417

andreas.grobe(at)lra-oa.bayern.de

 

Leichtflüssigkeitsabscheider (Ölabscheider)

Allgemein

Was ist ein Leichtflüssigkeitsabscheider?

Ein Leichtflüssigkeitsabscheider (auch Ölabscheider, Benzinabscheider oder Mineralölabscheider genannt) ist eine Abwasserbehandlungsanlage meist in Form eines Beckens, in dem Leichtflüssigkeiten (z.B. Öle) durch Aufschwimmen und Rückhaltung an einer Tauchwand abgeschieden werden. Diese Leichtflüssigkeitsabscheider werden meistens beim Betrieb von Tankstellen (Abfüllfläche), KFZ-Werkstätten oder Waschplätzen (z.B. PKW, LKW oder Maschinen) benötigt, da hier sichergestellt werden muss, dass keine wassergefährdenden Stoffe (wie z.B. Benzin, Öle etc.) in die Umwelt oder in Gewässer gelangen können. Das Abwasser von diesen Tankstellen, Werkstätten oder Waschplätzen gelangt in den Leichtflüssigkeitsabscheider und strömt dann unter der Tauchwand hindurch, wobei Leichtflüssigkeiten und Öltröpfchen oben aufschwimmen und die Tauchwand nicht passieren können. 

Rechtliches Verfahren

Wird für den Betrieb einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig?

Sofern vorgesehen ist, das Abwasser nach Reinigung durch den Leichtflüssigkeitsabscheider in ein Gewässer (Oberflächengewässer oder Grundwasser) einzuleiten, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz beim Landratsamt Oberallgäu zu beantragen. 

DOWNLOAD Antragsformular für Leichtflüssigkeitsabscheider

Sofern vorgesehen ist, das Abwasser nach Reinigung durch den Leichtflüssigkeitsabscheider in den gemeindlichen Abwasserkanal einzuleiten, muss ggf. eine Genehmigung für Indirekteinleiter beim Landratsamt Oberallgäu beantragt werden. Nachdem dies aber nicht immer der Fall ist, ist es ratsam vor Beantragung Rücksprache mit dem Landratsamt Oberallgäu zu halten.

Wie oft muss ein Leichtflüssigkeitsabscheider überprüft werden?

Grundsätzlich muss die Überprüfung einer Leichtflüssigkeitsabscheideranlage alle 5 Jahre im Rahmen der Generalinspektion durch einen Sachverständigen erfolgen. Hierbei werden unter anderem die Funktionsfähigkeit und Dichtheit der Anlage überprüft. 

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Martin, Justin

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justin.martin(at)lra-oa.bayern.de

Rösle, Florian

+49 8321 612-408

florian.roesle(at)lra-oa.bayern.de

 

Private Wasserversorgung

Allgemeines

In den meisten Fällen ist für einen Hausbesitzer oder Bewohner das Thema der Wasserversorgung recht unkompliziert, sofern die Wasserversorgung durch einen Anschluss am gemeindlichen Wasserversorgungsnetz gelöst ist. Problematisch wird es aber, wenn kein Anschluss an das gemeindliche Netz möglich ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Anwesen außerhalb von der Ortschaft liegt (z.B. Einzelanwesen im Außenbereich, kleiner und abgelegener Ortsteil, Alpen etc.). Hier ist es notwendig, dass die Wasserversorgung des Anwesen in die eigene Hand genommen wird. In der Regel geschieht das durch eine eigene Quelle oder Brunnen. Diese eigene Wasserversorgungsanlage versorgt dann entweder nur das eigene Anwesen mit Trinkwasser, es ist aber auch möglich, dass mehrere Anwesen zusammen eine Wasserversorgungsanlage betreiben. 

Rechtliches Verfahren

Grundsätzlich wird bei einer Wasserversorgungsanlage Grundwasser aus dem Untergrund entnommen. Hierfür benötigt es eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese wasserrechtliche Erlaubnis muss beim Landratsamt Oberallgäu beantragt werden.

Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen keine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist (§ 46 WHG):

  • wenn das Grundwasser nur für die Versorgung des (eigenen) Haushalts genutzt wird
  • wenn das Grundwasser nur für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb genutzt wird (keine Massentierhaltung)
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
  • wenn das Grundwasser nur in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck genutzt wird

Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

Einer wasserrechtliche Erlaubnis bedarf es daher auf jeden Fall in folgenden Fällen:

  • bei der Versorgung mehrerer Haushalte (auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften)
  • bei Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen (auch bei Verpachtung)
  • bei Vermietung von Zimmern, Ferienwohnungen und Gemeinschaftsunterkünften
  • bei gewerblichem Betrieb (außer landwirtschaftlicher Hofbetrieb)
  • bei Vorliegen einer Konzession (z.B. bei Alpen)
  • wenn Trinkwasser zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Lebensmittelherstellung von Käse und Molkereiprodukten), sowie zum Reinigen von Gegenständen und Anlagen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, verwendet wird

Bei der Entscheidung, ob es eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt oder nicht, kann das Landratsamt Oberallgäu gerne beraten. 

 

Grundsätzlich sind für eine wasserrechtliche Erlaubnis folgende Unterlagen beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen:

  • ausgefülltes Antragsformular 
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500 Wichtig: Im Lageplan ist die Quelle oder der Brunnen, die dazugehörigen Leitungen und ggf. Hochbehälter einzuzeichnen
  • Bauwerkszeichnung der Quelle bzw. des Brunnens
  • letzter Untersuchungsbefund über die bakteriologische Beschaffenheit des Trinkwassers, falls dieser dem Gesundheitsamt noch nicht vorliegt

Die Unterlagen sind in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

 

Download Antragsformular Quellen

Download Antragsformular Brunnen (gebohrter Brunnen)


Download Infoblatt Grundwasserbenutzungen

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Martin, Justin

+49 8321 612-406

justin.martin(at)lra-oa.bayern.de

 

Bauwasserhaltung

Allgemeines

Was ist eine Bauwasserhaltung?

Eine Bauwasserhaltung im Wasserrecht bezieht sich auf die vorübergehende Entnahme von Grundwasser, um eine Baugrube trocken zu halten. Dies wird durch Abpumpen und Absenken des Grundwasserspiegels erreicht.

Rechtliches Verfahren

Grundsätzlich ist für die Bauwasserhaltung und die dazugehörige Einleitung des Wassers in ein oberirdisches Gewässer oder das Grundwasser eine wasserrechtliche Erlaubnis nach §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz benötigt. Hierfür ist rechtzeitig vor Durchführung (mindestens 4 Wochen vorher) ein Antrag beim Landratsamt Oberallgäu zu stellen.

Antragsformular Bauwasserhaltung

Für den Fall, dass keine Einleitung in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser stattfindet, sondern eine Einleitung in die Kanalisation geplant ist, wird hierfür die Zustimmung der jeweiligen Gemeinde benötigt.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Lipp, Sebastian

+49 8321 612-407

sebastian.lipp(at)lra-oa.bayern.de

 

Kiesentnahmen aus oberirdischen Gewässern

Allgemeines

Grundsätzlich ist es so, dass Bäche und Flüsse bei hohem Wasserabfluss auch viel Geschiebe, meist in Form von Kies z.B. aus Bereichen der Berge, mit sich bringen. Dieser Kies lagert sich dann nach und nach im und am Gewässer (Uferbereich) ab. Oft möchte man diesen Kies für z.B. Bauvorhaben nutzen und daher aus dem Gewässer entnehmen. 

Rechtliches Verfahren

Wann benötigt eine Kiesentnahme eine Genehmigung?

Hier gibt es zuerst einmal eine klare Unterscheidung. Wer bei einem Besuch am nächsten Fluss ein paar Steine mitnimmt (z.B. für den Garten) benötigt hierfür natürlich keine Genehmigung. Dies fällt unter den Gemeingebrauch nach § 25 Wasserhaushaltsgesetz - WHG.

Anders sieht das aber aus, wenn größere Mengen entnommen werden sollen. Dies stellt eine Gewässerbenutzung nach §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 3 WHG dar (Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern). Hierfür ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Diese kann beim Landratsamt Oberallgäu beantragt werden.

Welche Unterlagen sind für eine wasserrechtliche Erlaubnis einzureichen?

Grundsätzlich sind für eine Antragstellung folgende Unterlagen einzureichen: 

  • Antragsschreiben
  • Erläuterung (Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Lage des Vorhabens, Art und Umfang des Vorhabens, Auswirkungen des Vorhabens)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500 mit Einzeichnung der Entnahmestelle
  • Grundstücksverzeichnis und ggf. Einverständniserklärung anderer Grundstücksbesitzer

Die Unterlagen sind in 3-facher ausgedruckter Form beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen. Zudem sind dem Landratsamt die Unterlagen in digitaler Form zukommen zu lassen.

Wann wird eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt?

Ob der Kiesentnahme zugestimmt wird, hängt von mehreren Faktoren ab und wird einzelfallspezifisch entschieden. Unter anderem spielt es eine große Rolle, wo das Kies entnommen werden soll. Oft sind in Gewässernähe auch naturschutzrechtlich geschützte Biotope oder Natur- und Landschaftsschutzgebiete betroffen. Hier gestaltet sich die Entnahme grundsätzlich eher schwierig, da das Kies im und am Gewässer einen wichtigen Lebensraum für viele Kleinlebewesen darstellt. 

Auch ist es wichtig, ob die Entnahme aus wasserwirtschaftlicher Sicht notwendig ist oder nicht. Vereinfacht gesagt ist eine Entnahme dann notwendig, wenn durch das abgelagerte Kiesmaterial eine Gefahr für das Gewässer und dessen Abfluss darstellt. Ist dies nicht der Fall, wird einer Kiesentnahme nicht zugestimmt. 

Dies sind jedoch nur Anhaltspunkte. Jeder Fall unterscheidet sich und muss individuell betrachtet werden. Dies wird vom Landratsamt im Zuge des Erlaubnisverfahren geprüft. 

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Martin, Justin

+49 8321 612-406

justin.martin(at)lra-oa.bayern.de

Kiesgruben (Trockenabbau und Nassabbau)

Allgemeines

Was sind Kiesgruben?

Hierbei handelt es sich um größere Abbaugebiete die der Kiesgewinnung dienen. Hier wird grundsätzlich zwischen Trockenabbau und Nassabbau unterschieden. Beim Nassabbau wird der Kies unterhalb des Grundwasserspiegels abgebaut, beim Trockenabbau hingegen oberhalb des Grundwasserspiegels. 

Nachdem jedoch bei beiden Arten des Kiesabbaus Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel zu befürchten sind, benötigt der Kiesabbau immer eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz). 

Rechtliches Verfahren

Welche Unterlagen werden für eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt?

Für eine Beantragung eines Kiesabbaus werden folgende Unterlagen in 4-facher Ausfertigung benötigt:

  • Antragsschreiben
  • Erläuterung (Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Lage des Vorhabens, Art und Umfang des Vorhabens, Auswirkungen des Vorhabens)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500
  • Bauwerkszeichnungen bzw. Querschnitte
  • Grundstücksverzeichnis und ggf. Einverständniserklärung anderer Grundstücksbesitzer
  • ggf. Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Hydrogeologisches Gutachten

In manchen Fällen sind zusätzlich spezifische Unterlagen wie z.B. hydraulische Berechnungen, Standsicherheitsnachweis, Landschaftspflegerischer Begleitplan etc. notwendig.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Stadler, Andreas

+49 8321 612-424

andreas.stadler(at)lra-oa.bayern.de

 

Fischteiche und Fischzucht

Allgemeines

Was sind Fischteiche bzw. Fischzuchten?

Hiermit ist nicht der übliche Teich z.B. im Wald oder Park gemeint, in dem einfach ein paar Fische schwimmen. Gemeint sind hier künstlich geschaffene Becken oder Gewässer, welche insbesondere zur Fischzucht genutzt werden. Diese Anlagen werden speziell für die Fischzucht und Fischhaltung geschaffen und werden planvoll bewirtschaftet (Einsetzen von Fischen, Anzucht, Fütterung, Abfischen etc.). Die Anlagen dienen teilweise zu kommerziellen Zwecken, aber auch zu Hobbyzwecken.

In den meisten Fällen wird hierzu ein oder mehrere Becken/Teiche in der Nähe eines Oberflächengewässers errichtet. Eine Fischzucht benötigt ständig frisches Wasser, weshalb dieses aus einem nahegelegenen Gewässer entnommen wird. Das entnommene Wasser durchströmt dann die Fischteiche und wird danach dem Gewässer, aus dem es entnommen wurde, wieder zugeleitet.

Rechtliches Verfahren

Benötigt die Errichtung bzw. der Betrieb eines Fischteiches/Fischzucht eine Genehmigung?

Fischteiche/Fischzuchten sind grundsätzlich mit einer oder mehreren Gewässerbenutzungen (§ 9 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) verbunden. Für diese Gewässerbenutzung ist eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§§ 8, 9 WHG).

In den meisten Fällen muss Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnommen und abgeleitet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und nach Nutzung in der Anlage wieder einem Gewässer zugeführt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Hierfür benötigt es in jedem Fall eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese muss beim Landratsamt Oberallgäu beantragt werden.

Oftmals ist für die Errichtung eines Fischteiches/Fischzucht auch eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich, da hier ein neues Gewässer hergestellt wird. Dies stellt einen Gewässerausbau dar. Mehr Infos hierzu siehe Gewässerausbau. Maßgeblich hierfür ist aber, ob eine Verbindung zu anderen Oberflächengewässern besteht. 

Welche Unterlagen werden für eine Genehmigung benötigt?

Grundsätzlich sind für eine Antragstellung folgende Unterlagen einzureichen: 

  • Antragsschreiben
  • Erläuterung (Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Lage des Vorhabens, Art und Umfang des Vorhabens, Auswirkungen des Vorhabens)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500
  • Bauwerkszeichnungen bzw. Querschnitte
  • Grundstücksverzeichnis und ggf. Einverständniserklärung anderer Grundstücksbesitzer

Die Unterlagen sind in 4-facher ausgedruckter Form beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen. Zudem sind dem Landratsamt die Unterlagen in digitaler Form zukommen zu lassen.

Hinweis: In Fällen, in denen auch eine Planfeststellung oder Plangenehmigung (aufgrund Gewässerausbau) benötigt wird, sind ebenfalls Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzureichen.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Martin, Justin

+49 8321 612-406

justin.martin(at)lra-oa.bayern.de

Private Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen)

Allgemeines

Was ist eine Kleinkläranlage und wann braucht man diese?

In den meisten Fällen ist die Frage der Abwasserbeseitigung schnell geklärt, wenn es möglich ist, ein Anwesen an den gemeindlichen Abwasserkanal anzuschließen. Hier werden dann die Abwässer in Kanälen gesammelt und zur Kläranlage geleitet. Hier wird das Abwasser entsprechend behandelt und kann nach der Reinigung in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden. 

Anders sieht das aber aus, wenn es nicht möglich ist, den gemeindlichen Abwasserkanal zu nutzen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Anwesen außerhalb von der Ortschaft liegt (z.B. Einzelanwesen im Außenbereich, kleiner und abgelegener Ortsteil, Alpen etc.). Hier ist es notwendig, dass die Abwasserbeseitigung des Anwesen in die eigene Hand genommen wird. 

Dies passiert in der Regel durch sogenannte "Kleinkläranlagen". Wie der Name schon vermuten lässt handelt es sich hier um eine Kläranlage, nur eben etwas kleiner als z.B. eine Kläranlage einer Gemeinde. Die Funktionsweisen bei großen Kläranlagen sowie Kleinkläranlagen sind dabei sehr ähnlich.

Vereinfacht gesagt besteht eine Kleinkläranlage aus zwei Anlagenteilen: 

  • mechanische Vorbehandlung: Die mechanische Vorbehandlung in Kleinkläranlagen dient dazu, grobe Feststoffe, Fett, Öl und Schmiere aus dem Abwasser zu entfernen. Hierzu kommen verschiedene Prozesse, wie z.B. Rechen und Siebe, Sand- und Fettfang sowie Vorklärbecken, zur Verwendung. Oftmals wird hier eine sogenannte "3-Kammer-Absetzgrube" oder "3-Kammer-Ausfaulgrube" verwendet, um Feststoffe vom Abwasser zu trennen. Diese Vorbehandlungsschritte sollen die organische Belastung des Abwasser reduzieren und bereitet das Abwasser für die biologische Nachreinigung vor. 
  • biologische Nachreinigung: Eine biologische Nachreinigung ist eine zusätzliche Reinigungsstufe, die nach der Vorklärung eingesetzt wird, um die Qualität des Abwassers weiter zu verbessern. Hierzu werden Mikroorganismen wie Bakterien und Hefen genutzt, um gelöste organische Stoffe sowie Stickstoff- und Phosphorverbindungen aus dem Abwasser zu entfernen. In dem meisten Fällen besteht die biologische Nachreinigung aus einer technischen Reinigungsstufe (z.B. Belebungsanlagen in belüfteten Becken) oder einer naturnahen Nachreinigung (z.B. Pflanzenkläranlagen, Abwasserteiche)

Es gibt natürlich noch weitere Möglichkeiten das Abwasser entsprechend zu behandeln, dies sind jedoch die gängigsten Methoden.

Mehr Infos hierzu auf der Seite des Landesamts für Umwelt

Rechtliches Verfahren

Wird eine Genehmigung für eine Kleinkläranlage benötigt?

Nachdem das gereinigte Abwasser aus einer Kleinkläranlage auch irgendwo hin muss, wird dieses meistens in ein Oberflächengewässer, Graben oder das Grundwasser eingeleitet. Hierfür benötigt es gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes eine wasserrechtliche Erlaubnis. Diese Erlaubnis kann unter Vorlage folgender Unterlagen beim Landratsamt Oberallgäu beantragt werden:

  • Antragsschreiben
  • Gutachten eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion

Das Gutachten zur Erteilung einer Erlaubnis mit Zulassungsfiktion muss von einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft mit dem Tätigkeitsgebiet "Kleinkläranlagen" ausgestellt werden. LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN. In diesem Gutachten wird z.B. abgehandelt, welche Anlage verbaut werden soll, wie viel Abwasser hier anfällt, wohin das Abwasser nach Reinigung eingeleitet werden soll und dass bei ordnungsgemäßem Betrieb keine negativen Gewässerveränderungen zu befürchten sind. 

Regelmäßige Überprüfung

Wie oft muss eine Kleinkläranlage überprüft werden?

Hier muss zuerst eine Unterscheidung getroffen werden:

  • Wartung der Anlage: Die Häufigkeit der Wartung richtet sich dabei nach dem Anlagentyp und wird in der dazugehörigen Zulassung festgeschrieben. In der Regel müssen die Anlagen 1-3 Mal im Jahr durch eine entsprechende Fachfirma gewartet werden
  • Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit: Grundsätzlich muss eine Kleinkläranlage alle 2 bzw. 4 Jahre durch einen privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft mit dem Tätigkeitsgebiet "Kleinkläranlagen" (LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN) überprüft werden. Dieser stellt dann eine sogenannte "Bescheinigung über die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlage" aus, welche dem Landratsamt Oberallgäu vorzulegen ist. Hierbei wird dann z.B. die generelle Funktionstüchtigkeit der Anlage, die Ablaufwerte und die regelmäßige Wartung überprüft und dem Landratsamt gegenüber bescheinigt.

Ob die Anlage bereits nach 2 Jahren oder erst nach 4 Jahren wieder überprüft werden muss hängt davon ab, ob bei der letzten Bescheinigung Mängel festgestellt wurden oder nicht. Im Fall, dass Mängel festgestellt wurden (z.B. fehlende jährliche Wartungen, Überschreitung der Abflusswerte, Mängel an der Funktionsweise der Anlage) muss bereits nach 2 Jahren erneut überprüft werden. Ggf. müssen hier auch die entsprechenden Mängel beseitigt werden. Dies wird dann vom Landratsamt Oberallgäu mitgeteilt. Werden keine Mängel festgestellt, muss die Anlage erst nach 4 Jahren wieder überprüft werden. 

Das Datum für die erste Überprüfung nach Neubau einer Anlage richtet sich nach der Bauabnahme. Nach Errichtung der Kleinkläranlage ist dem Landratsamt Oberallgäu eine Bauabnahme eines privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft mit dem Tätigkeitsgebiet "Kleinkläranlagen" vorzulegen. Die erste Überprüfung ist dann 2 Jahre nach der Bauabnahme durchzuführen. Danach wird die Überprüfung alle 2 bzw. 4 Jahre fällig, je nach dem, ob Mängel bestehen oder nicht. 

Die Bescheinigungen können gerne per Post oder per E-Mail an psw-bescheinigungen@lra-oa.bayern.de beim Landratsamt Oberallgäu eingereicht werden.

Weiterführende Infos

LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN (Private Sachverständige in der Wasserwirtschafts mit Tätigkeitsbereich "Kleinkläranlagen")

Abwasserentsorgung von Einzelanwesen (Allgemeine Informationen des Landesamts für Umwelt)

 

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Lipp, Sebastian

 

sebastian.lipp(at)lra-oa.bayern.de

Ulka, Alexandra

 

alexandra.ulka(at)lra-oa.bayern.de

 

Anlagen an Gewässern

Allgemeines

Hierbei handelt es sich um bauliche Anlagen (wie z.B. Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen, Leitungsanlagen) die in, an, über und unter oberirdischen Gewässern errichtet werden. Diese Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Siehe hierzu auch § 36 Wasserhaushaltsgesetz und Art. 20 Bayerisches Wassergesetz

Wird für die Errichtung einer Anlage am Gewässer eine Genehmigung benötigt? 

Für die Errichtung einer Anlage am Gewässer bei Gewässern I. und II. Ordnung wird in jedem Fall eine Genehmigung benötigt. 

Gewässer I. Ordnung im Oberallgäu: Iller, Rottach und Wertach sowie der Große Alpsee

Gewässer II. Ordnung im Oberallgäu: Konstanzer Ach und Kleiner Alpsee

Bei Gewässern III. Ordnung ist nur bei bestimmten Gewässern eine Genehmigung notwendig. Diese Gewässer werden in der "Verordnung über die Genehmigungspflicht für Anlagen in oder an Gewässern dritter Ordnung im Regierungsbezirk Schwaben" festgesetzt. Sofern sich das geplante Vorhaben in oder an einem dieser Gewässer befindet muss eine entsprechende Anlagengenehmigung beim Landratsamt Oberallgäu beantragt werden. 

Definition Anlagen an Gewässern: Gemäß Art. 20 Bayerisches Wassergesetz sind dies alle Anlagen, die weniger als 60 Meter von der Uferlinie entfernt sind oder die die Unterhaltung oder den Ausbau eines Gewässers beeinträchtigen können. 

Grundsätzliche Ausnahme: Sofern z.B. eine baurechtliche Genehmigung für das Vorhaben benötigt wird, wird in der Regel die wasserrechtliche Anlagengenehmigung zusammen mit der baurechtlichen Genehmigung erteilt. Hier ist dann keine gesonderte wasserrechtliche Genehmigung mehr zu beantragen. Dies ist aber in jedem Fall mit dem Landratsamt Oberallgäu abzuklären.

Rechtliches Verfahren

Welche Unterlagen werden für eine Antragstellung benötigt?

Hierfür sind grundsätzliche folgende Unterlagen beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen:

  • Antragsschreiben
  • Erläuterung (Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Lage des Vorhabens, Art und Umfang des Vorhabens, Auswirkungen des Vorhabens)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500
  • Bauwerkszeichnungen bzw. Querschnitte
  • Grundstücksverzeichnis und ggf. Einverständniserklärung anderer Grundstücksbesitzer

In manchen Fällen sind zusätzlich spezifische Unterlagen wie z.B. hydraulische Berechnungen, Standsicherheitsnachweis, Landschaftspflegerischer Begleitplan etc. notwendig. Die Unterlagen sind in 4-facher ausgedruckter Form einzureichen. Zudem sind dem Landratsamt die Unterlagen in digitaler Form zukommen zu lassen. 

Vor Beginn des Verfahrens bzw. der Planung ist es grundsätzlich sinnvoll einen gemeinsamen Besprechungstermin mit den betroffenen Träger öffentlicher Belange (Wasserwirtschaftsamt Kempten, Gemeinde, Untere Naturschutzbehörde, Fischereiberechtigter) durchzuführen, um das Vorhaben abzustimmen. So können ggf. bestimmte Problematiken besprochen werden.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Tamm, Michelle

+49 8321 612-421

michelle.tamm(at)lra-oa.bayern.de

Niederschlagswasser

Allgemeines

Was ist Niederschlagswasser?

Gemäß dem Gesetz (§ 54 Wasserhaushaltsgesetz) gilt hierfür folgende Definition:

Abwasser ist,

  • das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in einen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
  • das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser)

Die Beseitigung von Schmutzwasser wird gesondert behandelt. Siehe hierzu auch "Abwasserbeseitigung (Großeinleiter)" oder "Private Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen)".

Was ist die Niederschlagswasserbeseitigung?

Die Niederschlagswasserbeseitigung bezeichnet die Sammlung, Ableitung, Behandlung, Versickerung und/oder sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser (Regenwasser, Schnee, Graupel etc.), das von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Sie ist eine gesetzlich geregelte Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung und dient unter anderem dem Hochwasser- und Umweltschutz sowie der Sicherstellung der öffentlichen Hygiene.

Grundsätzlich soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. 

Rechtliches Verfahren

In Fällen, bei denen das gesammelte Niederschlagswasser ortsnah versickert oder verrieselt wird kann es ggf. sein, dass keine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig wird. Siehe hierzu auch:

Nachdem eine Abgrenzung in diesen Fällen oft recht kompliziert ist, steht das Landratsamt Oberallgäu gerne zur Beratung zur Verfügung.

In Fällen, die nicht erlaubnisfrei sind (z.B. keine ortsnahe Beseitigung, Anforderungen zum schadlosen Einleiten können nicht eingehalten werden) und eine Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer (oberirdisches Gewässer oder Grundwasser) stattfindet, ist eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. Diese muss beim Landratsamt Oberallgäu unter Vorlage folgender Planunterlagen beantragt werden:

  • Antragsschreiben
  • Erläuterung (Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Lage des Vorhabens, Art und Umfang des Vorhabens, Auswirkungen des Vorhabens)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500
  • Bauwerkszeichnungen bzw. Querschnitte
  • Grundstücksverzeichnis und ggf. Einverständniserklärung anderer Grundstücksbesitzer

In manchen Fällen werden zusätzlich noch weitere Unterlagen wie z.B. eine hydraulische Berechnung notwendig. 

Siehe hierzu auch:

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Lipp, Sebastian

+49 8321 612-407

sebstian.lipp(at)lra-oa.bayern.de

 

Wasserschutzgebiete

Allgemeines

Was ist ein Wasserschutzgebiet?

Ein Wasserschutzgebiet ist ein rechtliches bzw. gesetzliches Instrument, das dazu dient, Grundwasserareale für die öffentliche Wasserversorgung zu schützen. In diesen Gebieten gelten besondere Gebote und Verbote, um das Grundwasser vor schädlichen Einflüssen zu schützen. Hierzu wird vom Landratsamt eine entsprechende "Wasserschutzgebietsverordnung" erlassen. Je nach Art und Lage des Wasserschutzgebietes werden in dieser Verordnung verschiedene und individuelle Vorschriften erlassen. 

Wie ist ein Wasserschutzgebiet aufgebaut?

Wasserschutzgebiete werden grundsätzlich in verschiedene Zonen unterteilt:

  • Wasserschutzzone I (Fassungsbereich): Hier befindet sich die Trinkwasserentnahme (Quelle oder Brunnen). Dies stellt die flächenmäßig kleinste Zone dar. Zum Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserentnahme gelten hier extrem hohe Vorschriften. Grob gesagt darf hier nichts außer der Grundwasserentnahme passieren.
  • Wasserschutzzone II (Engere Schutzzone): In diesem Bereich gelten ebenfalls sehr strenge Vorschriften zum Schutz des Grundwassers. Je nach Wasserschutzgebietsverordnung sind hier Maßnahmen wie z.B. Leitungsverlegungen, Beschädigungen des Oberbodens, Straßen- und Wegebau, Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Errichtung von baulichen Anlagen (z.B. Wohnhäuser, Ställe, Güllebehälter) oder landwirtschaftliche Nutzungen verboten. 
  • Wasserschutzzone III (Weitere Schutzzone): In diesem Bereich gelten zwar immer noch strenge Vorschriften, jedoch sind ggf. Ausnahmen möglich. Hierfür benötigt es aber grundsätzlich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung durch das Landratsamt. 

Rechtliches Verfahren

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Stadler, Andreas

+49 8321 612-424

andreas.stadler(at)lra-oa.bayern.de

 

Wasserkraft

Allgemeines

Was ist eine Wasserkraftanlage?

Eine Wasserkraftanlage, auch Wasserkraftwerk genannt, ist ein Kraftwerk, das die potentielle oder kinetische Energie des Wassers in elektrische Energie umwandelt. Der grundlegende Funktionsmechanismus besteht darin, dass fließendes Wasser eine Turbine antreibt, die wiederum einen Generator in Bewegung setzt, um Strom zu erzeugen. Wasserkraftwerke nutzen verschiedene Wasserquellen wie Flüsse, Stauseen oder sogar Meereswellen und -gezeiten. Es gibt mehrere Arten von Wasserkraftwerken, darunter Laufwasserkraftwerke, Speicherkraftwerke, Pumpspeicherkraftwerke und Gezeitenkraftwerke. 

Zu den Vorteilen von Wasserkraftanlagen gehören die CO2-freie Stromproduktion, konstante Verfügbarkeit im Vergleich zu Wind- und Solarenergie, und ihre lange Lebensdauer. Allerdings können sie auch Nachteile haben, wie Eingriffe in die Natur und hohe Baukosten. Wasserkraftwerke sind sehr effizient und können einen Wirkungsgrad von bis zu 90% erreichen, was deutlich höher ist als bei anderen erneuerbaren Energiequellen oder fossilen Brennstoffen.

Rechtliches Verfahren

Wasserkraftanlagen sind grundsätzlich mit einer oder mehreren Gewässerbenutzungen (§ 9 Wasserhaushaltsgesetz - WHG) verbunden. Für diese Gewässerbenutzung ist eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis notwendig (§§ 8, 9 WHG).

Bei manchen Wasserkraftanlagen muss ein Gewässer auf- und abgestaut werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG). In anderen Fällen muss Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnommen und abgeleitet werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und nach Nutzung in der Wasserkraftanlage wieder einem Gewässer zugeführt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG).

Oftmals ist für die Errichtung einer Wasserkraftanlage auch eine Planfeststellung oder Plangenehmigung erforderlich, da das hier betroffene Gewässer wesentlich verändert wird. Dies stellt einen Gewässerausbau dar. Siehe mehr dazu unter "Gewässerausbau".

 

Grundsätzlich sind hierfür folgende Unterlagen in 5-facher Ausfertigung einzureichen:

  • Antragsschreiben
  • Erläuterung (Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Lage des Vorhabens, Art und Umfang des Vorhabens, Auswirkungen des Vorhabens)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500
  • Bauwerkszeichnungen bzw. Querschnitte
  • Grundstücksverzeichnis und ggf. Einverständniserklärung anderer Grundstücksbesitzer
  • ggf. Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Je nach Art und Ausmaß des Vorhabens werden zusätzlich noch weitere Unterlagen notwendig. Hier empfiehlt es sich bereits vor der konkreten Planung Rücksprache mit dem Landratsamt Oberallgäu zu halten.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Kellner, Thomas

+49 8321 612-405

thomas.kellner(at)lra-oa.bayern.de

 

Beschneiungsanlagen und Speicherteiche

Allgemeines

Beschneiungsanlagen

Wie wird Kunstschnee erzeugt?

Wie bei natürlichem Schneefall müssen auch bei künstlicher Beschneiung die Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit die nötigen Voraussetzungen aufweisen. Bei der künstlichen Beschneiung spricht man daher von der "Feuchtkugeltemperatur", die sich aus dem Verhältnis von Temperatur und relativer Luftfeuchtigkeit zusammensetzt. Die Feuchtkugeltemperatur liegt stets unterhalb der Außentemperatur. Wie in der Natur auch, kann Schnee unter den richtigen Bedingungen auch bei Temperaturen um den Gefrierpunkt entstehen. Bei sehr geringer Luftfeuchtigkeit (20%) kann bereits bei bis zu +3°C Trockenkugeltemperatur Kunstschnee erzeugt werden. Ebenso spielt die Wassertemperatur eine wesentliche Rolle, diese sollte im Idealfall leicht oberhalb des Gefrierpunkts liegen. 

 

Speicherteiche

Speicherteiche dienen als Reservoire für die Bereitstellung von Wasser zum Betrieb von Beschneiungsanlagen. Bei der Errichtung von Speicherteichen handelt es sich um einen sogenannten Gewässerausbau – siehe Themenbereich „Gewässerausbau“.

Rechtliches Verfahren

Grundsätzlich sind für eine entsprechende Genehmigung folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsschreiben
  • Erläuterung (Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Lage des Vorhabens, Art und Umfang des Vorhabens, Auswirkungen des Vorhabens)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500
  • Bauwerkszeichnungen bzw. Querschnitte
  • Grundstücksverzeichnis und ggf. Einverständniserklärung anderer Grundstücksbesitzer
  • ggf. Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Je nach Art und Ausmaß des Vorhabens werden zusätzlich noch weitere Unterlagen notwendig. Hier empfiehlt es sich bereits vor der konkreten Planung Rücksprache mit dem Landratsamt Oberallgäu zu halten. 

Ansprechpartner

Ansprechpartner am Landratsamt Oberallgäu

Kellner, Thomas

+49 8321 612-405

thomas.kellner(at)lra-oa.bayern.de

 

Abwasserbeseitigung (Großeinleiter)

Allgemeines

Was ist Abwasser?

Gemäß dem Gesetz (§ 54 Wasserhaushaltsgesetz) gilt hierfür folgende Definition:

Abwasser ist,

  • das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in einen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
  • das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser)

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Was ist die Abwasserbeseitigung?

Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen oder Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms (§ 54 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz).

Welche Unterschiede gibt es bei der Abwasserbeseitigung?

Grundsätzlich gilt hier § 55 Wasserhaushaltsgesetz (Grundsätze der Abwasserbeseitigung). Demnach ist Abwasser so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtig wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

In der Praxis gestaltet sich die Abwasserbeseitigung wie folgt: 

  • Entsorgung des Abwassers über den gemeindlichen Kanal mit anschließender Behandlung durch eine Kläranlage: Hier wird das Abwasser der angeschlossenen Anwesen gesammelt, abgeleitet und durch eine gemeinsame Kläranlage behandelt. Hierbei handelt es sich dann um einen "Großeinleiter". Die Anforderungen zum Betrieb dieser gemeinsamen Kläranlage wird dann in der entsprechenden Genehmigung vom Landratsamt Oberallgäu festgelegt.
  • Entsorgung des Abwassers über eine private Kleinkläranlage: Hier wird das Abwasser eines oder mehrerer Anwesen durch eine private Kleinkläranlage behandelt. Hierfür wird ebenfalls eine Genehmigung durch das Landratsamt Oberallgäu benötigt. Mehr Infos hier

Grundsätzlich gelten für alle Arten der Abwasserbeseitigung generelle Regelungen, die bereits gesetzlich festgelegt werden, als auch individuelle Regelungen, die je nach Art, Lage und Ausgestaltung der Anlage durch das Landratsamt Oberallgäu festgesetzt werden. 

Rechtliches Verfahren

Grundsätzlich sind für eine entsprechende Genehmigung (Abwasserbehandlungsanlage - Großeinleiter) folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsschreiben
  • Erläuterung (Vorhabensträger, Zweck des Vorhabens, bestehende Verhältnisse, Lage des Vorhabens, Art und Umfang des Vorhabens, Auswirkungen des Vorhabens)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500
  • Bauwerkszeichnungen bzw. Querschnitte
  • Grundstücksverzeichnis und ggf. Einverständniserklärung anderer Grundstücksbesitzer
  • ggf. Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern diese aufgrund der Größe der Anlage notwendig wird

Je nach Art und Ausmaß des Vorhabens werden zusätzlich noch weitere Unterlagen notwendig. Hier empfiehlt es sich bereits vor der konkreten Planung Rücksprache mit dem Landratsamt Oberallgäu zu halten. 

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Schäfer, Alexandra

+49 8321 612-583

alexandra.schaefer(at)lra-oa.bayern.de

 

Abwasserabgabe

Allgemeines

Was ist die Abwasserabgabe?

Die Abwasserabgabe ist in Deutschland eine Abgabe für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer. Abgabepflichtig sind Kommunen, Abwasserzweckverbände, Industrie-, Gewerbe-, und Landwirtschaftsbetriebe sowie ggf. Privatpersonen, die Abwasser in ein Gewässer oder in den Untergrund (Grundwasser) einleiten. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des eingeleiteten Abwasser und wird anhand verschiedener Parameter wie z.B. Chemischer Sauerstoffbedarf, Phosphor, anorganischer Stickstoff und Giftigkeit gegenüber Fischeiern berechnet. Ziel des Abwasserabgabe ist es, Anreize zur Verminderung der Abwasserschädlichkeit durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Verbesserung der Abwasserbehandlung, zu setzen.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Schäfer, Alexandra

+49 8321 612-583

alexandra.schaefer(at)lra-oa.bayern.de

Indirekteinleiter

Allgemeines

Was sind Indirekteinleitungen?

Hierzu ist es notwendig die Unterscheidung zwischen "Direkteinleiter" und "Indirekteinleiter" zu treffen. Ein "Direkteinleiter" leitet wie der Name schon sagt, Wasser direkt in ein Gewässer ein. Also z.B. eine Abwasserbehandlungsanlage/Kläranlage. "Indirekteinleiter" sind im Gegensatz dazu Abwasserproduzenten, die ihre Abwässer nicht direkt in ein Gewässer einleiten, sondern über die öffentliche Kanalisation und die damit zusammenhängende Kläranlage in ein Gewässer einleiten. 

Zu den Indirekteinleitern gehören insbesondere Industrie- und Gewerbebetriebe als auch private Haushalte, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind. 

Rechtliches Verfahren

Für bestimmte Herkunftsbereiche, insbesondere Industriebetriebe, in denen Abwasser mit gefährlichen Stoffen anfällt, ist die Einleitung genehmigungspflichtig. Ob eine Genehmigung für die Indirekteinleitung notwendig ist, wird in der jeweils geltenden Fassung der Abwasserverordnung für den Ort des Anfalls des Abwassers geregelt. Sprich, der Kanalnetzbetreiber, das ist in der Regel die jeweilige Gemeinde oder der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung, regelt in einer Verordnung, für welche Einleitungen in den Kanal es eine Indirekteinleitergenehmigung benötigt. Dies kann also bei der jeweiligen Gemeinde oder Zweckverband abgefragt werden. 

Die Anforderungen an die Beschaffenheit des eingeleiteten Abwasser richtet sich unter Anderem nach den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Siehe hierzu § 58 Wasserhaushaltsgesetz

Die "Genehmigung für eine Indirekteinleitung" kann unter Vorlage entsprechender Planunterlagen beim Landratsamt Oberallgäu beantragt werden.

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Schäfer, Alexandra

+49 8321 612-583

alexandra.schaefer(at)lra-oa.bayern.de

 

Wasser- und Bodenverbände

Allgemeines

Was sind Wasser- und Bodenverbände?

Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die Aufgaben der Wasser- und Bodenbewirtschaftung im öffentlichen Interesse und zum Nutzen ihrer Mitglieder übernehmen. Ihre rechtliche Grundlage bildet das Wasserverbandsgesetz  (WVG). Zu ihren Aufgaben gehören unter Anderem die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Entwässerung von Grundstücken und die Unterhaltung von Gewässern. Diese Verbände unterscheiden sind von Zweckverbänden, die zwar ebenfalls wasserwirtschaftliche Aufgaben wahrnehmen können, jedoch nach anderen rechtlichen Grundlagen organisiert sind.

Jeder Wasser- und Bodenverband legt selbstständig eine eigene Satzung fest, in der die Aufgaben, Kostenverteilung usw. geregelt werden. 

Die Bildung von neuen Wasser- und Bodenverbänden ist nicht mehr möglich. Für die bestehenden Verbände steht das Landratsamt Oberallgäu beratend zur Verfügung. 

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Schäfer, Alexandra

+49 8321 612-583

alexandra.schaefer(at)lra-oa.bayern.de

 

Gemeindliche Wasserversorgung

Allgemeines

Was ist eine gemeindliche Wasserversorgung?

Die Sicherstellung der gemeindlichen Wasserversorgung ist eine der vielen Aufgaben einer Gemeinde. Sie muss grundsätzlich dafür sorgen, dass die Anwesen im jeweiligen Ort über ausreichend Trink- und Brauchwasser verfügen. Ausnahmen sind jedoch möglich, z.B. bei Anwesen im Außenbereich. 

In der Regel wird hierfür von der Gemeinde ein Brunnen gebohrt bzw. eine Quelle in den Untergrund eingebracht, um Grundwasser zu entnehmen. Dieses entnommene Grundwasser wird dann über das gemeindliche Wasserversorgungsnetz an die angeschlossenen Anwesen verteilt. Nachdem bei der gemeindlichen Wasserversorgung so gut wie immer ein öffentliches Interesse besteht, sind gemeindliche Wasserversorgungen meistens mit einem Wasserschutzgebiet verbunden.

Unterscheidung "gemeindliche Wasserversorgung" und "private Wasserversorgung": Grundsätzlich handelt es sich aus rechtlicher Sicht um das Gleiche, nämlich die Entnahme von Grundwasser. Einziger Unterschied ist der Betreiber. Bei der privaten Wasserversorgung ist der Betreiber/Verantwortlicher eine Privatperson oder ein Unternehmen. Bei der gemeindlichen Wasserversorgung ist der Betreiber eine Gemeinde oder ein Zweckverband (z.B. bei Zusammenschluss mehrerer Gemeinden). 

Rechtliches Verfahren

Wann benötigt es eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer privaten Wasserversorgungsanlage?

Grundsätzlich wird bei einer Wasserversorgungsanlage Grundwasser aus dem Untergrund entnommen. Hierfür benötigt es eine wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese wasserrechtliche Erlaubnis muss beim Landratsamt Oberallgäu beantragt werden.

Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen keine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig ist (§ 46 WHG):

  • wenn das Grundwasser nur für die Versorgung des (eigenen) Haushalts genutzt wird
  • wenn das Grundwasser nur für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb genutzt wird (keine Massentierhaltung)
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs
  • wenn das Grundwasser nur in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck genutzt wird

Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.

Einer wasserrechtliche Erlaubnis bedarf es daher auf jeden Fall in folgenden Fällen:

  • bei der Versorgung mehrerer Haushalte (auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften)
  • bei Vermietung von Wohnungen und Geschäftsräumen (auch bei Verpachtung)
  • bei Vermietung von Zimmern, Ferienwohnungen und Gemeinschaftsunterkünften
  • bei gewerblichem Betrieb (außer landwirtschaftlicher Hofbetrieb)
  • bei Vorliegen einer Konzession (z.B. bei Alpen)
  • wenn Trinkwasser zur Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Substanzen, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Lebensmittelherstellung von Käse und Molkereiprodukten), sowie zum Reinigen von Gegenständen und Anlagen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen können, verwendet wird

Hinweis: Bei einer gemeindlichen Wasserversorgung ist immer eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig, da hier für mehrere Anwesen Grundwasser entnommen werden soll.

Welche Unterlagen braucht es für eine wasserrechtliche Erlaubnis?

Grundsätzlich sind für eine wasserrechtliche Erlaubnis folgende Unterlagen beim Landratsamt Oberallgäu einzureichen:

  • ausgefülltes Antragsformular (Hier zum herunterladen für Quellen oder Brunnen)
  • Übersichtslageplan im Maßstab zwischen 1:50.000 und 1:25.000
  • Lageplan im Maßstab zwischen 1:5.000 und 1:2.500
  • Bauwerkszeichnung der Quelle bzw. des Brunnens
  • Hydrogeologisches Gutachten
  • letzter Untersuchungsbefund über die bakteriologische Beschaffenheit des Trinkwassers, falls dieser dem Gesundheitsamt noch nicht vorliegt

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu

Stadler, Andreas

+49 8321 612-424

andreas.stadler(at)lra-oa.bayern.de

 

Hochwasser

Hochwasser

Die Erhebungen der Wasserwirtschaftsämter zeigen, dass beim Pfingsthochwasser 1999 in Südbayern insgesamt eine Flächen von ca. 40.000 ha überschwemmt wurde. Im Landkreis Oberallgäu sind in Folge dessen aufwändige Projekte angelaufen und umgesetzt worden, die einen weitreichenden Hochwasserschutz für die Zukunft gewährleisten sollen. Insbesondere zu erwähnen ist hier das Hochwasserschutzkonzept Obere Iller. Ausgearbeitet und durchgegführt werden diese Maßnahmen durch das Wasserwirtschaftsamt Kempten. Hier können detailierte und ausführliche Informationen  abgerufen werden.

 2020.  Nach fast neun Jahren Bauzeit wurde im 2020 der Hochwasserschutz für die Stadt Sonthofen sowie die Gemeinde Burgberg entlang der Ostrach fertig gestellt. Auf 4,3 km Länge wurden dabei 25 Mio. € in den zukunftsweisendenSchutz vor einem hundertjährlichen Hochwasser zuzüglich Klimaanpassungsfaktor investiert. Neben dem Freistaat Bayern haben sich die Stadt Sonthofen, die Gemeinde Burgberg sowie der Landkreis Oberallgäu an den Ausbaukosten beteiligt. Zusätzlich wurde ein Teil der Maßnahme von der Europäischen Union kofinanziert. Das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat auf seiner Homepage einen abschließenden Bericht mit Fotos und einem Film über das Projekt bereitgestellt. 

Informationen über den nachhaltigen Hochwasserschutz in Bayern bzw. über das Aktionsprogramm Donau/ Main 2020 in Bayern bietet das Umweltministerium. 

Hochwasservorhersage

Hochwasservorhersagen bietet der Hochwassernachrichtendienst  am Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft in München und die Hochwasserzentrale  am Wasserwirtschaftsamt Kempten.

Der HND des Landesamtes gibt einen täglichen Überblick über Wasserstände und Abfüsse an ausgewählten Messstellen in Bayern; er gibt Hintergrundberichte und allgemeine Informationen über Hochwasser; er informiert bei Hochwasser mit aktuellem Meldungen von Wasserständen, Abflüssen, Tendenzen und Vorhersagen.

Die Organisation der Hochwasservorhersage sieht in Bayern Regionalzentralen für unterschiedliche Flusseinzugsgebiet vor. 

Die regionale Hochwasserzentrale Iller / Lech am Wasserwirtschaftsamt Kempten ist für Prognosen an der Iller sowie am Lech (mit der Wertach) zuständig und ist somit die südwestlichste Zentrale in Bayern. Die wesentlichsten Aufgaben derzeit sind:

  • Warnung vor Hochwasser
  • Fachliche Unterstützung der Katastrophenschutzbehörden in wasserwirtschaftlichen Fragen
  • Erstellung von Abflussprognosen an Iller, Lech und Wertach
  • Steuerung von Rückhaltebecken:
    • Forggensee (nur im Hochwasserfall)
    • Grüntensee
    • Rottachsee

Objekt- und Gebäudeschutz

In unregelmäßigen, in letzer Zeit in zeitlich kurzen Intervallen, führen außergewöhnliche Witterungsereignisse wie ausgedehnte extreme Niederschläge auch in Verbindung mit Schneeschmelze an unseren Flußläufen zu Überschwemmungen und zum Anstieg des Grundwasserspiegels. Dabei können erhebliche Schäden an Gebäuden und Außenanlagen auftreten.

Hochwasserschutzmaßnahmen wie

  • Anlegen bzw. Zurückgewinnen von Rückhalteräumen
  • Fördern einer natürlichen Gewässerentwicklung (Renaturierung)
  • Entsiegelung und Niederschlagswasserversickerung
  • Deich- und Dammbauten

können trotz allem keinen 100 %-igen Hochwasserschutz bieten. Dessen sollte sich jeder Hauseigentümer bewusst sein.

Das Restrisiko gilt es weitesgehend zu minimieren. Objektschutz fängt schon bei der Planung an, nachträgliche Verbesserungen lassen sich aber auch bei vorhanden Objekten realisieren.

Überschwemmungsgebiete und Wildbachgefährdungsgebiete

Allgemeines

Was sind Überschwemmungsgebiete?

Überschwemmungsgebiet im Wasserrecht werden wie folgt definiert:

  • Alle Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen bzw. Hochwasserschutzanlagen
  • Alle sonstigen Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen werden
  • Gebiete, die für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung vorgesehen sind

Die Grundlage für diese Bereiche ergibt sich aus der sogenannten HQ100-Berechnung. HQ100 bezeichnet dabei einen Hochwasserabfluss, der im statistischen Mittel einmal in 100 Jahren erreicht oder überschritten wird. Man spricht hier auch von einem 100-jährlichen-Hochwasser. Der hierbei errechnete, zu erwartende Wasserstand wird als Bemessungshochwasser HQ100 vom Landratsamt Oberallgäu festgelegt und ausgewiesen.

Unterscheidung "Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete" und "Festgesetzte Überschwemmungsgebiete"

Vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete sind eine Vorstufe zu den amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten. Sie werden auf Grundlage der HQ100-Berechnung ermittelt und durch öffentliche Bekanntmachung gesichert, bevor sie dann offiziell durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Sobald Gebiete vorläufig gesichert sind, gelten bereits die gleichen Schutzvorschriften und Einschränkungen wie für festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Die vorläufige Sicherung ist ein wichtiges Instrument des Hochwassermanagements, da sie schnell umgesetzt werden kann und sofortige rechtliche Wirkung entfaltet, noch bevor der oft langwierige Prozess der offiziellen Festsetzung abgeschlossen ist.

Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind die endgültigen und offiziellen Überschwemmungsgebiete. Diese werden durch Erlass einer Rechtsverordnung durch das Landratsamt Oberallgäu ausgewiesen. Die Festsetzung erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren, das die Ermittlung, vorläufige Sicherung und dann die Festsetzung des Gebiets beinhaltet. Die resultierenden Karten und Verordnungen werden öffentlich zugänglich gemacht. 

Wo befinden sich diese Überschwemmungsgebiete?

Einen guten Überblick liefert hier der UmweltAtlas des Landesamts für Umwelt. (sollten die Gebiete nicht automatisch angezeigt werden können über die "Karteninhalte" -> "Inhalte wählen" -> "Naturgefahren" -> "Überschwemmungsgefahren" die entsprechenden Bereiche angezeigt werden)

Die betroffenen Gebiete können aber auch beim Landratsamt Oberallgäu oder der jeweiligen Gemeinde erfragt werden. 

Was ist in Überschwemmungsgebieten zu beachten?

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten besondere Beschränkungen und Verbote gemäß § 78 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz:

  • Die Ausweisung neuer Baugebiete ist grundsätzlich verboten
  • Die Errichtung oder Erweiterung baulicher Analgen ist untersagt
  • Das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen ist nicht erlaubt
  • Veränderungen (z.B. Abgrabungen oder Aufschüttungen) der Geländeoberfläche sind untersagt
  • Die Errichtung von Heizölverbraucheranlagen (Heizöltanks usw.) ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen.

Die genauen Beschränkungen und Verbote werden in der jeweiligen Verordnung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes festgelegt. In manchen Fällen sind Ausnahmen von den Beschränkungen und Verboten möglich, diese sind jedoch beim Landratsamt Oberallgäu zu beantragen.

 

Was sind Wildbachgefährdungsbereiche?

 

Wildbachgefährdungsbereiche sind spezielle Zonen, die aufgrund der Gefahr von Wildbächen (siehe hierzu auch Verzeichnis der Wildbäche) und Lawinen als gefährdet eingestuft werden. Grundsätzlich ist ein Wildbachgefährdungsbereich also in etwa das gleiche wie ein Überschwemmungsgebiet. Jedoch werden bei der Berechnung bzw. Festsetzung noch weitere Faktoren berücksichtigt. Wildbäche haben im Gegensatz zu "normalen Bächen und Flüssen" die Eigenschaft, dass sie bei normalem Wetter sehr wenig bis kaum Wasser führen. Bei Starkregen können diese Wildbäche aber innerhalb kürzester Zeit sehr viel Wasser führen und auch viel Geschiebe mit sich bringen (daher auch der Name "Wildbach"). 

Die Wildbachgefährdungsbereiche werden vom Wasserwirtschaftsamt berechnet und dann vom Landratsamt Oberallgäu festgesetzt. Hier gelten dann, ähnlich wie bei Überschwemmungsgebieten, besondere Anforderungen zum Schutz von Mensch und Infrastruktur.

Einen guten Überblick liefert hier ebenfalls der UmweltAtlas des Landesamts für Umwelt.

 

Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten

Die Errichtung neuer Heizöltanks ist seit dem Jahr 2018 in Überschwemmungs- und Risikogebieten gänzlich verboten (§ 78c Wasserhaushaltsgesetz). Betreiber von bestehenden Heizöltanks sind seit Anfang 2023 dazu verpflichtet, den Heizöltank hochwassersicher nachzurüsten. Nachrüstmaßnahmen an bestehenden Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten, insbesondere der Austausch vorhandener Lagerbehälter gegen neue und hochwassersichere Lagerbehälter, sind somit nicht nur möglich, sondern sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Notwendige Prüfung: In Überschwemmungsgebieten müssen alle im Gebäude oder im Freien aufgestellten Tankanlagen mit Behältern von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter Heizöl von einem Sachverständigen geprüft werden. Bei dieser Prüfung wird auch die Eignung der Anlagen für den Überschwemmungsfall beurteilt. Der vom Sachverständigen erstellte Prüfbericht wird dann dem Landratsamt vorgelegt. In Überschwemmungsgebieten müssen alle im Gebäude oder im Freien aufgestellten Tankanlagen mit Behältern von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter Heizöl von einem Sachverständigen geprüft werden. Bei dieser Prüfung wird auch die Eignung der Anlagen für den Überschwemmungsfall beurteilt. Der vom Sachverständigen erstellte Prüfbericht wird dem Landratsamt Oberallgäu vorgelegt. Im Regelfall ist bei der Prüfung von einem vollständigen Überstau der Anlage auszugehen. Im Einzelfall kann davon abweichend auch der tatsächlich zu erwartende Wasserstand für das jeweilige Grundstück ermittelt werden.

Möglichkeiten zum Schutz von Tankanlagen gegen die Einwirkung von Hochwasserschäden

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Tankanlagen gegen die Einwirkung von Hochwasser zu schützen:

  1. Wasser fernhalten: Dazu werden die Aufstellräume von Heizölbehältern gegen eindringendes Wasser gesichert. Dies gelingt, wenn der Raum gegen drückendes Wasser gesichert ist und die Auftriebssicherheit für das Gebäude gegeben ist (zum Beispiel, wenn der Keller als „weiße Wanne" ausgeführt wurde). Mit speziellen Vorrichtungen werden Raumöffnungen wie Türen, Lichtschächte, Fenster, aber auch Durchführungen von Leitungen gegen den anstehenden Wasserdruck und Rückstau abgedichtet. Außerdem werden die Entlüftungsleitungen der Heizölbehälter so hoch geführt, dass kein Wasser eindringen kann. Am sichersten sind jedoch Tankanlagen, die oberhalb des maximal möglichen Hochwasserstandes aufgestellt sind.
  2. Anlage sichern: Hierbei werden, wenn das Wasser nicht fern gehalten werden kann, die Behälter gegen Aufschwimmen gesichert. Dies kann durch Verankern am Boden oder Abspreizen gegen die Decke und/oder die Wände geschehen. Diese Methode hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das Gebäude die auftretenden Kräfte auch aufnehmen kann (ein leerer 1000-Liter-Behälter erzeugt beispielsweise einen Auftrieb von einer Tonne). Die Sicherung gegen Auftrieb macht jedoch nur Sinn, wenn die Behälter auch dem Außendruck des Wassers standhalten können, ohne undicht zu werden. Viele der bisher verwendeten Behälter sind nicht für diesen Lastfall ausgelegt. Es gibt aber auch Heizöltanks, die für die Aufstellung im Überschwemmungsgebiet geeignet sind und eine entsprechende Zulassung haben. In der Zulassung ist auch die Art der Verankerung geregelt. Das bayerischen Landesamt für Umwelt hat in seinem Internetauftritt alle bauaufsichtlich zugelassenen Behälter für Überschwemmungsgebiete zusammengestellt. Weitere Infos hier.

Hinweise

  • Unterirdische Behälter, wie zum Beispiel zylindrische Stahlbehälter, können auch nachträglich mit einer Betonplatte beschwert oder auf einer Fundamentplatte verankert und zusätzlich gegen Drehen gesichert werden
  • Auch kellergeschweißte Rechtecktanks können verstärkt ausgeführt und entsprechend gesichert werden. Ob eine Nachrüstung möglich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. In jedem Fall dürfen solche Nachrüstungsmaßnahmen nur durch einen entsprechenden Fachbetrieb oder den Tankhersteller durchgeführt werden
  • Kunststofftanks können meistens nicht nachträglich gesichert werden. Hier müssen in der Regel die Tanks ausgebaut und gegen neue, für Überschwemmungsgebiete bauaufsichtlich zugelassene (Kunststoff-)Tanks ausgetauscht werden

Regelungen für bestehende Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten

Heizölverbraucheranlagen, die zum Stichtag am 05.01.2018 in einem vorläufig gesicherten oder festgesetzten Überschwemmungsgebiet vorhanden sind, müssen vom Betreiber bis spätestens 05.01.2023 hochwassergesichert nachgerüstet werden.

Heizölverbraucheranlagen, die zum Stichtag am 05.01.2018 in einem Hochwasser-Risikogebiet vorhanden sind, müssen vom Betreiber bis zum 05.01.2033 hochwassersicher nachgerüstet werden.

Hinweis: Wenn Heizöltanks in diesen Gebieten wesentlich verändert werden, müssen sie im gleichen Zuge hochwassersicher nachgerüstet werden. 

Wie oft müssen Tankanlagen in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten von einem Sachverständigen überprüft werden?

Bei Lagertanks für Heizöl oder Dieselkraftstoff in Wasserschutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten sind bereits bei einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern Prüfungen durch Sachverständige Pflicht. Bei einer unterirdischen Lagerung ist bereits spätestens 2,5 Jahre nach der Inbetriebnahmeprüfung bzw. der letzten wiederkehrenden Prüfung, die nächste Prüfung fällig.
In Überschwemmungsgebieten (egal ob festgesetzt oder vorläufig gesichert) ist bei oberirdischen Anlagen mit einem Tankvolumen von mehr als 1000 Litern eine Prüfung erforderlich, bevor der Tank in Betrieb genommen wird. Falls die Heizöl- oder Diesellagerung bereits bestand und das Überschwemmungsgebiet erst später festgesetzt oder bekanntgemacht wurde, dann muss die Prüfung durch einen Sachverständigen innerhalb von zwei Jahren, nachdem das Überschwemmungsgebiet bekanntgemacht wurde, durchgeführt werden. Neu ist: Diese Tanks müssen wiederkehrend alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden, sowohl bei einer wesentlichen Änderung, als auch bei der Stilllegung.

Liegt mein Tank in einem Überschwemmungsgebiet?

Welche Grundstücke in einem Überschwemmungsgebiet liegen, können Sie im "Informationsdienst Überschwemmungsgefährdete Gebiete" des Landesamts für Umwelt (LfU) oder bei der jeweiligen Gemeinde einsehen.

Kartendienst UmweltAtlas - Überschwemmungsgefahren

Ansprechpartner

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu für Überschwemmungsgebiete

Stadler, Andreas

+49 8321 612-424

andreas.stadler(at)lra-oa.bayern.de

Ansprechpartner beim Landratsamt Oberallgäu für Heizöltanks in Überschwemmungsgebieten

Grobe, Andreas

+49 8321 612-417

andreas.grobe(at)lra-oa.bayern.de