MENÜ
Kontakt

Kontakt - so erreichen Sie uns:

Landratsamt Oberallgäu

Oberallgäuer Platz 2                                     Postfach
87527 Sonthofen                                           87518 Sonthofen                       

Telefon:                          08321 612-0
E-Mail allgemein:       info  [at]  lra-oa.bayern [.] de
Fax:                                    08321  612-6767

Öffnungszeiten Landratsamt

Für Kontakte  mit qualifizierter elektronischer Signatur stehen folgende Adressen zur Verfügung
(Infos zur elektronischen Kommunikation)    
info [at] lra-oa.de-mail [.] de     
poststelle [at] lra-oa.bayern [.] de

Straßenverkehrsbehörde

______________________________________________________________________________________________________

Straßenverkehrsbehörde


Die Straßenverkehrsbehörde ist grundsätzlich verantwortlich für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs. Das Landratsamt Oberallgäu ist als sog. Untere Straßenverkehrsbehörde für alle Kreis-, Staats- und Bundesstraßen im Landkreis Oberallgäu zuständig. In enger Zusammenarbeit mit der Polizei und den Straßenbaulastträgern werden Verkehrsschauen durchgeführt und die notwendigen Anordnungen getroffen, um Gefahren von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden.


Die Untere Straßenverkehrsbehörde erfüllt u.a. nachfolgende Aufgaben (Auszug):

  • Anordnung von verkehrsregelnden Maßnahmen (Verkehrszeichen, Markierungen, Lichtsignalanlagen)
  • Erteilung von verkehrsrechtlichen Anordnungen für Baustellen
  • Erteilung von Erlaubnissen für die Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen (z.B. Umzüge, Sportveranstaltungen)
  • Erteilung von Erlaubnissen / Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Ferienreise-Verordnung
  • Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zum Schleppen von Kraftfahrzeugen
  • Erteilung von Erlaubnissen und EU-Lizenzen für den gewerblichen Güterkraftverkehr / Erteilung von Fahrerbescheinigungen
  • Anordnung von Fahrtenbuchauflagen
  • Mitarbeit in der Unfallkommission
    Die aktuellen Unfallzahlen für den Landkreis Oberallgäu und Bayern können diesem Link entnommen werden:
    >| Unfall-Dashboard-OA |<    >| Unfall-Dashboard-Bayern |<
  • Stellungnahmen bei Straßenneubau oder -ausbaumaßnahmen
  • Bestimmung Fahrweg nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (§ 35 Abs. 3 GGVSEB)

Erlaubnis / Verkehrszeichen für Veranstaltungen

Erlaubnis (§ 29 Abs. 2 StVO) / Verkehrszeichen (§ 45 StVO) für Veranstaltungen

Für Veranstaltungen jeglicher Art auf dem öffentlichen Straßennet (StVO) ist eine Erlaubnis gem. § 29 Abs. 2 StVO erforderlich, da es sich über den allg. Gemeingebrauch hinaus um eine sog. Sondernutzung der Straße handelt.


Das Landratsamt Oberallgäu ist als sog. Untere Straßenverkehrsbehörde für alle Kreis-, Staats- und Bundesstraßen im Landkreis Oberallgäu zuständig. Dem folgenden Kartenlink können die Straßen im Oberallgäu entnommen werden für die das Landratsamt zuständig ist. Kreisstraßen sind gelb, Staatsstraßen grün und Bundesstraßen blau dargestellt. Karten-Link
Alle anderen Straßen sind in aller Regel Gemeindestraßen und auch die jeweils örtliche Gemeinde zuständig.


Soweit eine Veranstaltung ausschließlich in einem Gemeindegebiet und nur auf Gemeindestraßen stattfindet, ist die jeweilige Gemeinde der richtige Ansprechpartner. Wenn es sich um eine motorsportliche Veranstaltung auf nicht öffentlichem Verkehrsgrund handelt (z.B. Motocross, o.ä), dann ist der Fachbereich Sicherheitsrecht im Landratsamt Oberallgäu der richtige Ansprechpartner. Für alle anderen Arten von Veranstaltungen im Gebiet des Landkreises Oberallgäu, die über mehrere Gemeindegebiete hinweg und/oder auf Kreis-, Staats- und/oder Bundesstraßen (qualifiziertes Straßennetz) stattfinden oder Auswirkungen darauf haben, ist das Landratsamt Oberallgäu als Untere Straßenverkehrsbehörde zuständig. Die Anträge können hier direkt Online gestellt werden.


Dabei wird unterschieden zw. einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund (§ 29 Abs. 2 StVO) - erlaubnispflichtig ...
... was bedeutet, dass die Veranstaltung auf einer Kreis-, Staats- und/oder Bundesstraße (qualifiziertes Straßennetz) oder wenigstens auf einem Teil einer diesen Straßen stattfindet. Dies trifft auch dann zu wenn die Veranstaltung über mehrere Gemeindegebiete Straßen beansprucht (auch Gemeindestraßen) so lange immer gleichzeitig ein Teil des qualifiziertes Straßennetz betroffen ist. Dies können alle Arten von Veranstaltungen sein.

u n d

einer Veranstaltung auf einer Verkehrsfläche (nichtöffentlich oder öffentlich) mit Auswirkungen auf angrenzende Kreis-, Staats- und Bundesstraßen (Erfordernis einer Anordnung gem. § 45 StVO) ...
... was bedeutet, dass die Veranstaltung nicht auf einer Kreis-, Staats- und/oder Bundesstraße (qualifiziertes Straßennetz) stattfindet, sondern auf einem nichtöffentlichen oder öffentlichen Verkehrsgrund nebenan oder in der Nähe. Die Art dieser Veranstaltung wirkt sich jedoch auf dieses qualifizierte Straßennetz so aus, dass ggf. eine Verkehrsbeschilderung benötigt wird. Bspw. für eine Verkehrslenkung um die Veranstaltung herum (ggf. Parkplatzbeschilderung), eine Halteverbotsbeschilderung, eine Gefahrenbeschilderung wg. erhöhtem Fußgängeraufkommen, etc.

Für den Fall, dass die Veranstaltung lediglich eine Verkehrsbeschilderung (Aufstellen von Verkehrszeichen) benötigt, ist zwar eine Erlaubnis gem. § 29 Abs. 2 StVO beim Landratsamt Oberallgäu entbehrlich, jedoch wird eine verkehrsrechtliche Anordnung (VRAO) gem. § 45 StVO benötigt.

Davon unberüht bleibt die Erlaubnispflicht einer Veranstaltung (§ 29 Abs. 2 StVO oder LStVG), welche ggf. bei der jeweiligen Gemeinde einzuholen ist.

Antrag & Unterlagen

Den Antrag auf eine Genehmigung einer Veranstaltung (§ 29 Abs. 2 StVO) und/oder VRAO (Verkehrsrechtlichen Anordnung) (§ 45 StVO) zum Aufstellen von Verkehrszeichen können Sie hier direkt Online stellen:
Antrags-Link: >| Direkt-Link zum Antrag auf Genehmigung einer Veranstaltung |<

Hinweis
Veranstaltung findet direkt auf einer Kreis-, Staats- und/oder Bundesstraße statt.

oder
Veranstaltung findet neben einer Kreis-, Staats- und/oder Bundesstraße statt und es werden dafür dennoch Verkehrsregelungen/Verkehrzeichen benötigt.

 


Sollten Sie jedoch das Ausfüllen in Papierform bevorzugen, findet sich ebenfalls unter obigen Links jeweils ein entsprechender Download dazu. Wir empfehlen jedoch immer vorzugsweise die digitale Online-Antragstellung zu nutzen, da so Prozesse beschleunigt und ggf. unnötige Rückfragen wegen fehlenden Informationen entbehrlich werden.

Der Versand des digital online gestellten Antrags erfolgt direkt aus der Formularmaske heraus. Es ist somit grds. keine gesonderte E-Mail an uns zu senden.
Soweit Sie darüber hinaus Fragen und/oder Anregungen haben, können Sie uns gerne an verkehr@lra-oa.bayern.de schreiben.

Die Bearbeitungszeit für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Elaubnis für eine Veranstaltung beträgt grundsätzlich ca. 6 Wochen. Diese benötigen wir für ein ordentliches Anhörungsverfahren der betroffenen weiteren Stellen.

Gebühren

Gebühren

Gebühren für Erlaubnisse (§ 29 Abs. 2 StVO) und verkehrsrechtliche Anordnungen (§ 45 Abs. 6 StVO).

Die Gebühren für eine Erlaubnis zur Durchführung einer Veranstaltung (Sondernutzung) betragen zwischen 40,00 und 2300,00 EUR, abhängig von beantragten Zeitraum, Dauer und Verwaltungsaufwand.

Genehmigung von Baustellen

Verkehrsrechtliche Anordnungen für Baustellen

Vor Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr (auch Fußgänger und Radfahrverkehr) auswirken, müssen die Unternehmer Anordnungen für die Absperrung und Sicherung der Arbeitsstellen sowie über notwendige Verkehrsbeschränkungen und -verbote und Umleitungen einholen (§ 45 Abs. 6 StVO). Dazu ist bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein Antrag auf Arbeiten im Straßenraum zu stellen. Unternehmer in diesem Sinne können Bauunternehmer, Auftraggeber aber auch Privatpersonen sein. Die Straßenverkehrsbehörde erstellt daraufhin die verkehrsrechtliche Anordnung für die Arbeiten, die durch die Beigabe von Regel-, Beschilderungs- und Verkehrszeichenplänen genau der jeweiligen Örtlichkeit, an der die Arbeiten durchgeführt werden sollen, angepasst ist.

Das Landratsamt Oberallgäu ist als sog. Untere Straßenverkehrsbehörde für alle Kreis-, Staats- und Bundesstraßen im Landkreis Oberallgäu zuständig. Dem folgenden Kartenlink können die Straßen im Oberallgäu entnommen werden für die das Landratsamt zuständig ist. Kreisstraßen sind gelb, Staatsstraßen grün und Bundesstraßen blau dargestellt. Karten-Link
Alle anderen Straßen sind in aller Regel Gemeindestraßen und auch die jeweils örtliche Gemeinde zuständig.

Antrag & Unterlagen

Den Antrag auf Genehmigung einer Baustelle und die dadurch erforderliche verkehrsrechtliche Anordnung können Sie hier direkt Online stellen:
Antrags-Link: >| Direkt-Link zum Antrag auf Genehmigung einer Baustelle |<
Sollten Sie jedoch das Ausfüllen in Papierform bevorzugen, findet sich ebenfalls unter obigen Link ein entsprechender Download dazu. Wir empfehlen jedoch immer vorzugsweise die digitale Online-Antragstellung zu nutzen, da so Prozesse beschleunigt und ggf. unnötige Rückfragen wegen fehlenden Informationen entbehrlich werden.

Der Versand des digital online gestellten Antrags erfolgt direkt aus der Formularmaske heraus. Es ist somit grds. keine gesonderte E-Mail an uns zu senden.
Soweit Sie darüber hinaus Fragen und/oder Anregungen haben, können Sie uns gerne an baustelle@lra-oa.bayern.de schreiben.

Die Bearbeitungszeit für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Anordnung beträgt grundsätzlich ca. 2 Wochen. Diese benötigen wir für ein ordentliches Anhörungsverfahren der betroffenen weiteren Stellen.

Gebühren

Gebühren

Gebühren für Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen an Arbeitsstellen/Baustellen.
 

Grundgebühren

050,00 EUR   1 Tag
100,00 EUR   bis 1 Woche
150,00 EUR   bis 2 Wochen
200,00 EUR   bis 1 Monat
250,00 EUR   bis 2 Monate
300,00 EUR   bis 3 Monate
350,00 EUR   bis 6 Monate
400,00 EUR   9 Monate + länger

Für Verlängerungsanträge gilt die obige Gebührenaufstellung ebenso und wird nicht pauschal, sondern ebenfalls anhand des tatsächlich beanspruchten, sowie genehmigten Verlängerungs-zeitraum berechnet.
 

Gebühren für "Baustellenzufahren" und "Aushub-Kippen"

Für längerfristig eingerichtete „Baustellenzufahrten“ und „Aushub-Kippen“, die lediglich mittels Gefahrenbeschilderung eingerichtet werden müssen und somit „keine echten“ Baustellen am direkten Straßenkörper oder in der unmittelbaren Nähe einer Straße darstellen, wird bis zu einem max. Zeitraum von einem Jahr eine Gebühr in Höhe von 150,00 Euro (pauschal) fällig. Für diese Art von Anordnungen wird davon ausgegangen, dass über die Gefahrenbeschilderung und das Einmünden von Fahrzeugen hinaus keine weiteren Verkehrsstörungen eintreten.
 

Zuschläge

20,00 - 60,00 EUR   Erhöhter Bearbeitungsaufwand (z.B. auch Ortsbesichtigung, etc.)
 

Anträge auf verkehrsrechtliche Anordnungen werden nur mit ausgefüllten Formblatt, sowie ausreichenden Planunterlagen (Regelpläne, Umleitungsvorschlag, etc.) bearbeitet!
 

Hinweis

Die Kreistiefbauverwaltung verwendet diese Gebührenordnung analog, mit dem Unterschied, dass der max. Betrag für Erst- und Verlängerungsanordnungen bei 150,00 Euro gedeckelt wird, da im Grunde nur eine Weiterberechnung der Gebühr an den Landkreis erfolgt, soweit davon ausgegangen wird, dass von der Kreistiefbauverwaltung genehmigte Baustellen auch durch diese selbst (bzw. den Landkreis Oberallgäu) in Auftrag gegeben werden.

Großraum- und Schwertransporte

Großraum- und Schwertransporte

Fahrzeuge, die breiter, länger, höher oder schwerer sind, als in der Straßenverkehrsordnung festgelegt, benötigen eine spezielle Erlaubnis um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. 

Als Großraum- und Schwertransporte werden Fahrzeuge und Gespanne bezeichnet, die die gesetzlich festgelegten maximalen Fahrzeugmaße überschreiten.
Diese Maße sind:
Länge: 18,75 m (bei Sattelzügen: 16,50 m)
Breite: 2,55 m
Höhe: 4,00 m
Gesamtgewicht: 40,00 t

Sollten diese Maße nur aufgrund der Ladung überschritten werden, reicht eine Genehmigung (§ 46 Abs. 1 StVO) des Landratsamtes Oberallgäu.
Sollte das Fahrzeug diese Maße auch im unbeladenen Zustand überschreiten, ist zusätzlich noch eine Genehmigung gem. § 70 StVZO von der Regierung von Schwaben (+49 821 327-2280) erforderlich.
 

Arten von Genehmigungen

Es wird zwischen Einzel- und Dauererlaubnissen unterschieden.
Einzelerlaubnisse sind streckengebundene Genehmigungen mit einer Geltungsdauer von maximal 3 Monaten.
Dauererlaubnisse können sowohl streckengebunden oder flächendeckend (abhängig von den genauen Maßen und Gewichten) sein und werden für die Dauer von min. 4 Monaten bis zu 3 Jahren (ebenfalls abhängig von Maßen und Gewicht) erteilt.

Antrag & Unterlagen

Antrag & Unterlagen

Genehmigungen (Ausnahmen + Erlaubnisse) für Großraum- und Schwertransporte werden ausschließlich über das bekannte Online-Verfahren VEMAGS erteilt:
>| Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS®) |<

VEMAGS® ist das bundeseinheitliche Produkt zur Online-Abwicklung des Antrags- und Genehmigungsverfahrens für Großraum- und Schwertransporte (GST) aller 16 Bundesländer und des Bundes. VEMAGS® steht als Akronym für das "VErfahrensMAnagement für Großraum- und Schwertransporte". Wichtigstes Kennzeichen ist dass der komplette Erlaubnisvorgang, von der Eingabe der Daten durch die Antragsteller, über die Durchführung des Anhörverfahrens, bis zur Erteilung und Zustellung der Entscheidung online über das Internet abläuft.

Gebühren

Gebühren

20,00 - 767,00 EUR   Einzelerlaubnisse (abhängig von Fahrtweg und Abmessungen)
20,00 - 767,00 EUR   Dauererlaubnisse (abhängig von Fahrtweg, Abmessungen und Geltungsdauer)

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW

Der Verkehr mit LKW mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW ist an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich verboten!

Von diesem Verbot ausgenommen sind:

  • Sattelzugmaschinen ohne Anhänger/Auflieger
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (z.B. Austellungs- Film- oder Fernsehfahrzeuge)
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Wohnanhänger und Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken (z.B. Bootsanhänger), die hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von max. 3,5 t geführt werden
  • Einsatzfahrten von Bergungs- Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen (auch Leerfahrten zu oder von Einsatzstellen)

Antrag & Unterlagen

Antrag & Unterlagen

Den Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot bzw. von der Ferienreiseverordnung können Sie hier direkt Online stellen:
Antrags-Link: >| Direkt-Link zum Antrag auf Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot |<
Sollten Sie jedoch das Ausfüllen in Papierform bevorzugen, findet sich ebenfalls unter obigen Link ein entsprechender Download dazu. Wir empfehlen jedoch immer vorzugsweise die digitale Online-Antragstellung zu nutzen, da so Prozesse beschleunigt und ggf. unnötige Rückfragen wegen fehlenden Informationen entbehrlich werden.

Der Versand des digital online gestellten Antrags erfolgt direkt aus der Formularmaske heraus. Es ist somit grds. keine gesonderte E-Mail an uns zu senden.
Soweit Sie darüber hinaus Fragen und/oder Anregungen haben, können Sie uns gerne an verkehr@lra-oa.bayern.de schreiben.

Es muss plausibel dargelgt werden, warum die Ware innerhalb des Verbotszeitraums befördert werden muss (z.B. lebende Tiere, Schnittblumen, leicht verderbliche Ware, usw.).
Die Bearbeitungszeit für die Erteilung einer Ausnahme beträgt grundsätzlich ca. 10 Arbeitstage.

Gebühren

Gebühren

025,00 EUR   Grundgebühr
005,00 EUR   Zusätzlich für jeden genutzen Sonn- oder Feiertag
030,00 EUR   Zusätzlich pauschal für jedes weitere beantragte Fahrzeug im selben Verfahren

375,00 EUR   Für eine Jahresgenehmigung
020,00 EUR   Änderung Kennzeichen

Taxi & Mietwagen

Personenbeförderung

Die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich der Genehmigungspflicht nach dem PBefG (Personenbeförderungsgesetz). Die bekannteste Form dieser unternehmerischen Tätigkeit ist der Verkehr mit Taxen (§ 47 PBefG) und Mietwagen (§ 49 PBefG).

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Es gilt die jeweilige Taxi- und Taxitarif-Verordnung.

Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Taxenverkehr sind.

Taxi- und Mietwagenkonzession

Für das Taxigewerbe ist immer eine Genehmigung erforderlich. Jedoch ist auch dann wenn es sich nicht um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne einer Taxikonzession handelt, eine Mietwagenkonzession (Genehmigung) erforderlich, wenn Personen entgeltlich oder geschäftsmäßig (in Fortsetzungsabsicht) befördert werden. Das wären zum Beispiel: Ausflugsfahrten, Dialysefahrten, Limousinenservice, "Taxiersatzverkehr" . Die Konzessionen gelten 5 Jahre und müssen nach dieser Zeit erneut beantragt werden.

Keine Konzession wird benötigt für Beförderungen

- mit PKW mit nicht mehr als sechs Sitzplätzen, es sei denn, es ist ein Entgelt zu entrichten
- von Berufstätigen mit PKW von oder zu ihren Arbeitsstellen
- mit Kraftfahrzeugen durch oder von Kirchen zu Gottesdiensten
- mit Kraftfahrzeugen durch oder von Schulträgern zum Unterricht
- von Kranken zu Therapie- oder Behandlungszwecken mit eigenem PKW
- von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu oder von Betreuungseinrichtungen

Antrag & Unterlagen

Für die Erteilung einer Taxi- oder Mietwagenkonzession reicht ein formloser Antrag aus, welchem jedoch folgende Unterlagen beigefügt werden müssen:

  • Führungszeugnis (Belegart "O" beim jeweiligen Einwohnermeldeamt zu beantragen - wird direkt durch die Gemeinde an das Landratsamt gesandt)
  • Gewerbezentralregisterauszug (ebenfalls beim jeweiligen Einwohnermeldeamt zu beantragen)
  • Nachweis der fachlichen Eignung/Sachkundeprüfung einer Industrie- und Handelskammer
  • Fahrgastbeförderungsschein
  • Angaben zur Leistungsfähigkeit des Betriebes (Vorlage vom Steuerberater, bzw. der Hausbank auszufüllen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Fahrzeugschein(e) (in Kopie)
  • Untersuchungsbericht gem. § 42 BOKraft des Fahrzeugs
  • Rechtsmittelverzicht

Gebühren

220,00 EUR   Mischkonzession
185,00 EUR   Taxikonzession
155,00 EUR   Mietwagenkonzession
025,00 EUR   Änderung einer Konzession (z.B. Betriebssitz, Kennzeichen, usw.)

Verordnungen

Taxiordnung und Taxitarif-Verordnung

Die Taxibeförderung unterliegt gewissen Regeln. Dazu hat der Landkreis Oberallgäu zwei Verordnungen erlassen.

Die Taxiordnung gilt für Taxiunternehmen und deren Fahrzeugführenden. Darin enthalten sind Regelungen zu Standplätzen, Taxikennzeichnung und besondere Beförderungsbedingungen.

Die Taxitarif-Verordnung enthält neben Begriffsbestimmungen (wie Leerfahrt, Abholfahrt, Rundfahrt, Wartezeit etc.) insbesondere die Regelungen über Beförderungsentgelte, Tarife und Zuschläge.