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Landratsamt Oberallgäu

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LSG Nagelfluhkette

Landschaftsschutzgebiet „Nagelfluhkette“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nagelfluhkette“ vom 29.10.1992

Größe: ca. 5600 ha
Lage: Der Gebirgszug der Nagelfluhkette zwischen Steineberg und Hochhädrich und zwischen Samstenberg und Girenkopf.

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • die Nagelfluhkette als Teilbereich der Allgäuer Alpen wegern ihrer hervorragenden Schönheit, Vielfalt und Eigenart in ihrer Gesamtheit zu schützen,
  • die dort vorkommenden seltenen, gefährdeten und schutzbedürftigen Pflanzen- und Tierarten zu schützen, ihre Lebensgrundlagen und ihre notwendigen Lebensräume im bestehenden Umfang zu sichern,
  • die vielfältigen Strukturen der Höhenzüge und Täler mit der reichen Verzahnung von Waldfläche und alpwirtschaftlichen Flächen sowie die landschaftsbestimmenden Flurelemente zu erhalten und vor weiterer sesshafter Überfremdung (Zweitwohnung) oder durch Erholungsverkehr zu schützen,
  • Wasserläufe sowie Feucht- und Magerrasenflächen zu erhalten und zu pflegen, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten sowie die Nagelfluhkette als ruhigen, emissionsarmen Erholungsraum mit harmonischem Landschaftsbild zu erhalten.

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

Dazu gehört insbesondere

  • auf den für den Kraftfahrzeugverkehr nicht zugelassenen Straßen und Wegen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder fahren zu lassen und parken oder parken zu lassen,
  • abseits von Straßen, Wegen und Parkplätzen mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder fahren zu lassen und parken oder parken zu lassen
  • zelten, zelten zu lassen,
  • Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen oder aufstellen zu lassen,
  • Biotope gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu schädigen
  • mit Fahrrädern auf unbefestigten Wegen unter 2 Meter Breite oder in freier Natur zu fahren

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnisdes Landratsamtes als Unterer Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anlagen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsblöcke beseitigt oder Feuer anmacht, sowie Bodenflächen dräniert, Gewässer anlegt bzw. verändert oder neue Skiabfahrten anzulegen.

Verordnung

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Naturparks Nagelfluhkette.