NSG Rottachmoos
Naturschutzgebiet „Rottachmoos“
Verordnung des Bayer. Staatsministerium des Innern als Oberste Naturschutzbehörde über das Naturschutzgebiet „Rottachmoos“, zuletzt geändert am 24.11.1976
Größe: Ca. 4,947 Hektar
Lage: Rottachmoos in Mittelberg und Kempten
Externer Link zum Bayernatlas: Ausschnitt Karte
Zweck der Unterschutzstellung ist es,
Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind.
Verbote
Im Naturschutzgebiet ist es verboten, ohne Genehmigung Veränderungen vorzunehmen.
Dazu gehört insbesondere
- Bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie baurechtlich weder anzeige-, noch genehmigungspflichtig sind,
- die Pflanzen- oder Tierwelt durch standortfremde Arten zu verfälschen,
- Veränderungen am Lauf des Wasser vorzunehmen,
- so zu zelten oder zu lärmen, dass andere gestört werden können und
- Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen oder Fallen aufzustellen.
Erlaubnisvorbehalt
In besonderen Fällen kann das Staatsministerium des Innern Ausnahmen in den Fällen des § 3 der Verordnung zulassen. In Fällen des § 4 der Verordnung ist die Regierung von Schwaben zuständig. Diese Ausnahmegenehmigungen können an Auflagen gebunden werden.