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Landratsamt Oberallgäu

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LSG Schwarzenberger Weiher

Landschaftsschutzgebiet "Schwarzenberger Weiher mit Wintermoos und Sennenmoos"

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Schwarzenberger Weiher mit Wintermoos und Sennenmoos" vom 04.07.1988

Größe: ca. 232 ha
Lage:  Der Schwarzenberger Weiher mit dem sich östlich und südöstlich anschließenden Wintermoos und Sennenmoos in der Gemarkung Mittelberg.

Externer Link zum Bayernatlas:  Ausschnitt Karte


Zweck der Unterschutzstellung ist es,

  • am Nordwestufer im Bereich des bestehenden Bades den besonderen Erholungswert für die Allgemeinheit zu erhalten, insbesondere an den dafür gekennzeichneten Stelen den Zugang zum See zu ermöglichen,
  • die an den restlichen Uferflächen vorhandenen Schilfbestände und Feuchtwiesen vor allem als Lebensraum der dort heimischen Tier- und Pflanzenarten zu schützen,
  • im Moos die überwiegend regenerierte Torfstichgebiete mit wertvollen Biotopen ud Spirkenfilzresten mit ihren typischen Flora und Fauna zu schützen,
  • im übrigen das charakteristisch Bild der Landschaft in seiner Schönheit zu bewahren.

 

Verbote

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Das sind solche, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

 

Dazu gehört insbesondere

  • Boote und sonstige Wasserfahrzeuge zu lagern oder lagern zu lassen
  • außerhalb von Verkehrsflächen oder auf Verkehrsflächen im Widerspruch zu verkehrsrechtlichen Verboten zu fahren oder zu parken bzw. fahren oder parken zu lassen
  • zu zelten, zelten zu lassen
  • Wohnwagen aufzustellen oder aufstellen zu lassen,
  • die naturnahen Lebensräume, wie die an den Ufern vorhanden Schilfbestände, Moorbereiche, regenerierte Torfstiche negative zu verändern,
  • die Tier- und Pflanzenwelt durch standortfremde Arten zu verfälschen.

 

Erlaubnisvorbehalt

Für bestimmte Vorhaben innerhalb des Schutzgebietes wird eine gesonderte Erlaubnis des Landratsamtes als Untere Naturschutzbehörde benötigt.

Einer solchen Erlaubnis bedarf unter anderem, wer bauliche Anliegen jeglicher Art errichtet oder ändert, landschaftsprägende Elemente wie Bäume, Gehölze oder Sträucher, Findlinge oder Felsbrocken zu beseitigen oder Feuer anmacht, sowie Bodenflächen dräniert, Gewässer anlegt bzw. verändert oder außerhalb forstwirtschaftlich genutzter Flächen Pflanzungen anlegt, nichtheimische Gehölze einbringt, Rodungen oder Aufforstungen im Moorbereich vornimmt.

 

Verordnung