Kommunales
Kommunalrecht
Kommunalrecht:
- allgemeine Rechtsaufsicht und Rechtsberatung von Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften
- gemeindliches Satzungs- und Verordnungsrecht (außer Satzungen nach Baurecht)
- Haushalts- und Wirtschaftsrecht der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände
- Beratung, Prüfung und Genehmigung der gemeindlichen Haushalte
- Auswertung der überörtlichen Rechnungsprüfung
- Behandlung von Eingaben und Beschwerden gegen Gemeinden und 1. Bürgermeister
- Behandlung von Widersprüchen gegen gemeindliche Verwaltungsakte
- Vorbereitende Verfahren über die Anerkennung der Gemeinden als Kur- und Erholungsorte
- Erschließungsbeitragsrecht
- Bayer. Straßen- und Wegerecht
- Vollzug des Abmarkungsgesetzes und der Feldgeschworenenordnung
- Vollzug der Verordnung über Waldgenossenschaften
- Verfahren zur Aufstellung der Vorschlagslisten für ehrenamtliche Verwaltungsrichter
- Verfahren zur Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuss zur Wahl von Schöffen und Jugendschöffen
Staatliches Förderwesen, Vereinspauschale-Sportvereine
.
Vereinspauschale
Zur Mitfinanzierung des Sportbetriebs wird den Sportvereinen eine Vereinspauschale gewährt. Kennzeichen dieser staatlichen Förderung ist, dass dabei nicht auf Kosten abgestellt wird, sondern den Sportvereinen der Zuschuss in pauschalierter Form gewährt wird. Als Parameter für die Höhe des zu gewährenden Zuschusses dienen dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sowie die Mitgliedereinheiten (ermittelt aus der Zahl der Vereinsmitglieder, der Zahl der jugendlichen Vereinsmitglieder sowie der Zahl der eingesetzten Übungsleiterlizenzen).
Der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Antragsangaben, insbesondere dafür, dass tatsächlich alle zur Berücksichtigung vorgelegten Übungsleiterlizenzen aufgrund von Vereinbarungen tatsächlichen Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines gefunden haben.
Informationen zur Sportförderung finden Sie außerdem auf den Internetseiten des Bayer. Innenministeriums.
Vereinspauschale für Sportvereine und Schützenvereine
Hinweise zum Antrag und besondere Hinweise für das Förderjahr 2025
1. Bitte geben Sie den Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ab. Die/der Vereinsvorsitzende trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben, insbesondere dafür, dass alle zur Berücksichtigung vorgelegten Lizenzen im Zeitraum 1. März des Vorjahres bis 1. März des Förderjahres tatsächlich Einsatz im Übungsbetrieb des Vereines gefunden haben.
2. Antragsfrist: Der Stichtag für die Beantragung der Vereinspauschale ist im Jahr 2025 Montag, der 3. März 2025. Wie bereits in den letzten Jahren ist bei einem Briefversand für die Einhaltung des Stichtags das Datum des Poststempels entscheidend. Dies bedeutet, dass der Antrag mit allen Angaben und Anlagen spätestens am Stichtag 3. März 2025 entweder im Landratsamt Oberallgäu oder bei der Deutschen Post bzw. einem lizensierten Postdienstleister (dokumentiert durch den Poststempel bzw. Einlieferungsbeleg) abgegeben worden sein muss.
Da es sich bei der Stichtagsregelung um eine sog. Ausschlussfrist handelt, kommen Ausnahme- oder Härtefallregelungen nicht in Betracht.
Wir bitten Sie, Ihre Anträge und Unterlagen möglichst frühzeitig vor dem Stichtag 1. März 2025 voll-ständig einzureichen, damit Probleme im Antrag oder bei den Lizenzen noch rechtzeitig geklärt werden können. Auskünfte können bei Herrn Eichert unter 08321/612-249 oder kommunalrecht@lra-oa.bayern.de eingeholt werden.
3. Gültigkeit von Lizenzen: Lizenzen müssen zum Stichtag 1. März des Förderjahres gültig sein. Sollte sich die Lizenz aufgrund einer Verlängerung zum Antragsstichtag beim Fachverband befinden, ist vom beantragenden Verein ein entsprechendes Bestätigungsschreiben des Fachverbandes vorzulegen.
4. Teilung von Lizenzen: Die Vorlage von „Erklärungen zur Einreichung von Lizenzen“ ist ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr erforderlich. Lediglich bei einer Aufteilung einer Lizenz auf zwei Vereine ist die „Erklärung zur Teilung von Lizenzen“ beizufügen. Die Kreisverwaltungsbehörden sind angehalten etwaigen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Umstellung, die auf unzulässige Mehrfacheinreichungen hindeuten, nachzugehen.
5. Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen: Lizenzen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie in der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (StMI) jährlich veröffentlichten abschließenden Liste (Lizenzliste) enthalten sind und im Förderjahr im Sportbetrieb des jeweiligen Vereins eingesetzt werden sollen. Diese finden Sie im Internet im Downloadbereich des StMI unter: https://www.stmi.bayern.de/sport/foerderung/vereinspauschale/index.php oder auf der Homepage des Landratsamtes Oberallgäu unter der Rubrik „Kommunales“.
Gegenüber dem Förderjahr 2024 wurden folgende neue Lizenzen aufgenommen:
- DOSB-Trainer/in C Leistungssport, Behindertensport; Disziplin Para Ski Alpin
- DOSB-Trainer/in C Leistungssport, Behindertensport; Disziplin Para Tischtennis
- DOSB-Trainer/in C Leistungssport, Behindertensport; Disziplin Rollstuhlbasketball
- Trainer/in C Breitensport, Bergwandern
- Demokratietrainer/in C im Sport
- Trainer/in C Breitensport, Klettersteig
- Trainer/in C Breitensport, Sportklettern Inklusion
- DOSB-Übungsleiter/in B, Sport in der Rehabilitation; Profile: Orthopädie, Innere Medizin, Sensorik, Neurologie, Gesitige Behinderung / Intellektuelle Beeinträchtigung, Psychiatrie
Bei der Berechnung werden die Lizenzen entsprechend den sich aus der Lizenzliste ergebenden Punktwerten gewichtet.
Lizenzen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenzen) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll.
Es kann nur eine DOSB-Präventionslizenz B je Lizenzinhaber berücksichtigt werden.
Die bisher bestehende Regelung, wonach nur eine Vereinsmanager Lizenz als grundständige Lizenz pro Verein angerechnet werden konnte, entfällt. Vereinsmanager-Lizenzen werden nun wie alle anderen Lizenzen gem. der Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen behandelt.
6. Anrechenbarkeit von Trainer- und Übungsleiterlizenzen: Übersteigt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Trainer- und Übungsleiterlizenzen vier Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins, können die übersteigenden Lizenzen nicht angerechnet werden (Kappungsgrenze). Abweichend davon können Lizenzen bis zu sechs Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins angerechnet werden, wenn mehr als 50 Prozent der Mitglieder des Vereins unter 27 Jahre alt sind. Hat der Verein mehr als 60 Prozent Mitglieder unter 27 Jahren, können Trainer- und Übungsleiterlizenzen von bis zu acht Prozent der Gesamtmitgliederzahl angerechnet werden.