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Landratsamt Oberallgäu

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Waffen- und Sprengstoffrecht

Waffen- und Sprengstoffrecht

Waffen, beispielsweise Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter oder Verteidigungsspray werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Beim Umgang mit Waffen ist einiges zu beachten.

Mit den Waffengesetzen soll der Waffenbesitz in geregelte Bahnen gelenkt werden. Wer eine Waffe kaufen möchte, benötigt hierfür in Bayern grundsätzlich immer eine Erlaubnis des Landratsamtes oder der kreisfreien Stadt. Wie man diese Erlaubnis erhält und welche Regelungen für den Waffenbesitz oder auch für Sportschützen gelten, haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengefasst. Nähere Informationen und eine persönliche Beratung erhalten Sie bei Bedarf selbstverständlich gerne.

Allgemeine Informationen

3. Waffenrechtsänderungsgesetz (WaffRÄndG)

Das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz (WaffRÄndG) ist gestaffelt zum 20.02.2020 bzw. zum 01.09.2020 in Kraft getreten

Begrenzung der (gelben) Waffenbesitzkarte für Sportschützen auf 10 Waffen
(§ 14 Abs. 6 WaffG)

Ab dem 01.09.2020 können Sportschützen, die im Besitz einer gelben Waffenbesitzkarte sind, ohne gesonderten Nachweis eines Bedürfnisses auf diese nur noch maximal zehn Schusswaffen erwerben. Sollten Waffenbesitzer die Begrenzung in der Vergangenheit bereits überschritten haben, gibt es auf diese Waffen einen Bestandsschutz, solange der Besitz besteht. Somit kann ein erneuter Erwerb einer Waffe auf eine Sportschützen-WBK erst erfolgen, wenn der Bestand auf insgesamt neun Waffen vermindert wurde.

 

Neue wesentliche Waffenteile
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG)

Die Definitionen der wesentlichen Teile von Schusswaffen im Waffengesetz wurden ab 01.09.2020 nach den Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie modifiziert und ergänzt. Wesentliche Teile sind nunmehr:

  • der Lauf oder Gaslauf
  • der Verschluss (Baugruppe einer Schusswaffe, welche das Patronen- oder Kartuschenlager nach hinten abschließt; bei teilbaren Verschlüssen sind Verschlusskopf und Verschlussträger jeweils wesentliche Teile
  • das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn dieses nicht bereits Bestandteil des Laufes ist
  • die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung eines Gemisches bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird
  • die Antriebsvorrichtung bei Schusswaffen mit anderem Antrieb, sofern diese fest mit der Schusswaffe verbunden ist
  • das Gehäuse; das Gehäuse ist das Bauteil, welches den Lauf, die Abzugsmechanik und den Verschluss aufnimmt; setzt sich das Gehäuse aus einem Gehäuseober- und einem Gehäuseunterteil zusammen, sind beide Teile wesentliche Teile; das Gehäuseoberteil nimmt den Lauf und den Verschluss auf; das Gehäuseunterteil nimmt die Abzugsmechanik auf; bei Kurzwaffen wird das Gehäuseunterteil als Griffstück bezeichnet.

Hat jemand am 01.09.2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am 01.09.2021 eine Waffenbesitzkarte oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Die Aufnahme des Verschlussträgers und des Gehäuses in den Kreis der wesentlich geltenden Waffenteile gilt auch für die entsprechenden Teile verbotener Schusswaffen. Dies führt dazu, dass Teile verbotener Schusswaffen, die bislang für sich genommen nicht reglementiert und somit frei erwerbbar waren, künftig aufgrund ihrer Eigenschaft als wesentliches Teil rechtlich wie die Schusswaffe, zu der sie gehören, zu behandeln sind und somit auch unter das entsprechende Verbot fallen.

Für die Beantragung einer entsprechenden Ausnahmeerlaubnis beim Bundeskriminalamt oder die Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder eine Polizeidienststelle wurde ebenfalls eine Übergangsregelung bis 01.09.2021 geschaffen.

 

Das führende wesentliche Waffenteil
(Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG)

Das WaffG beinhaltet ab 01.10.2020 neben der Definition von wesentlichen Teilen von Schusswaffen, die den Schusswaffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind nunmehr auch eine Festlegung des führenden wesentlichen Teils einer Schusswaffe. 

Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse.
Wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, ist es das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen).
Wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil;
w
enn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.

Wenn künftig alle wesentlichen Teile einer Schusswaffe registriert werden, soll das führende wesentliche Teil für die Schusswaffe als Ganzes stehen. Die auf dem führenden wesentlichen Teil befindliche Kennzeichnung gilt also als Kennzeichnung der Schusswaffe.

 

Neue verbotene Waffen
(Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1.6 – 1.9 WaffG)

Nach den Vorgaben der geänderten EU-Feuerwaffenrichtlinie werden neue verbotene Waffentypen ergänzt:

  • automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden,
  • Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,
  • Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,
  • halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind und die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können,
  • sämtliche Feuerwaffen der Kategorie A, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden

Hat jemand am 13.07.2017 aufgrund einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Besitz einen o.g. verbotenen Halbautomaten mit eingebautem großen Magazin besessen, die er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam.

Hat jemand nach dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2021 eine solche verbotene halbautomatische Schusswaffe besessen, die er am oder nach dem 13.06.2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf diese Schusswaffe nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 die Schusswaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt stellt.

Neue Anzeigepflichten für Waffenbesitzer

Bisher bereits bestehende Anzeigepflichten im Waffengesetz wurden an anderer Stelle neu geregelt. In § 37f WaffG wurde zusammengeführt, welche Daten genau im Rahmen welcher Anzeige anzugeben sind und in § 37e WaffG wurden die Ausnahmen von der Anzeigepflicht zusammengefasst.

Die Anzeigepflichten finden sich für folgende Fälle neu in:

  • § 37a Waffenerwerb- und Überlassung durch WBK-Inhaber sowie Langwaffenerwerb durch Jagdscheininhaber
  • § 37c Inbesitznahme von Waffen oder Munition als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise
  • § 37b Vernichtung, Unbrauchbarmachung und Abhandenkommen von Waffen, Munition oder Erlaubnisurkunden
  • § 37d Anzeige von unbrauchbar gemachen Schusswaffen

NWR-ID's und Stammdatenblatt

Nationales Waffenregister II (NWR II)

NWR-Daten der privaten Erlaubnisinhaber (WBK-Inhaber)

Ab dem 01.09.2020 muss bei einer Waffenüberlassung gemäß § 37 ff WaffG der Waffenbehörde jede notwendige NWR–ID (Person, Erlaubnis, Waffe, ggf. Waffenteile) mitgeteilt werden.

Die Bekanntgabe der NWR-IDs an private Waffenbesitzer kann beim nächsten persönlichen Besuch bei der Waffenbehörde oder als schriftliche Anfrage (z.B. waffenrecht(at)lra-oa.bayern.de) erfolgen. Die Personen- und Erlaubnis-NWR-IDs werden entweder in die Erlaubnisdokumente (WBK) eingedruckt und/oder es erfolgt ein Ausdruck im Stammdatenblatt.

Was ist die NWR- ID?

NWR-Identifikationsnummer (NWR-ID)

Die NWR-ID ist eine unverwechselbare technische Identifikationsnummer (ID) des NWR. Sie wird einmalig zur technischen Beschreibung von Daten vergeben, die im NWR gespeichert sind, unter anderem für Daten zu Personen, Erlaubnissen bzw. Erlaubnisdokumente und Waffen / Waffenteilen (wesentliche Teile). Die NWR-ID gewährleistet die eindeutige Identifikation und Zuordnung von Daten im NWR.
 

Zusammensetzung der NWR-ID

Die NWR-ID besteht aus einer 21-stelligen Buchstaben- und Ziffernfolge.
Der erste Buchstabe beschreibt die Art der NWR-ID
P = natürliche Person
F = nichtnatürliche Person
E = Erlaubnis
W = Waffe
T = Waffenteil (wesentliche Teile)

Beispiel:

Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für Langwaffen durch Jagdscheininhaber

Seit 20.02.2020 wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für Langwaffen mit Zentralfeuerzündung bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheins sind. Das bedeutet, dass die genannten Schalldämpfer analog wie die zugrunde liegenden Langwaffen nunmehr ohne Voreintrag gekauft werden können. Der Erwerb ist innerhalb von 14 Tagen unter Vorlage der Waffenbesitzkarte anzumelden.

Allgemeinverfügung für die Nutzung von Schalldämpfern im Landkreis Oberallgäu

Regelung zu verbotenen großen Magazinen

Regelung zu verbotenen großen Magazinen (§ 58 Abs. 17, 18 WaffG)

Seit dem 01.09.2020 ist der Umgang verboten mit

  • Wechselmagazinen für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können und
  • Wechselmagazinen für Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können.

Ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann.

Hat jemand am 13.06.2017 ein verbotenes Magazin oder verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, wird das Verbot ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 01.09.2021 anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlasst.

Hat jemand am oder nach dem 13.07.2017, aber vor dem 01.09.2020 ein verbotenes Magazin oder verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13.07.2017 erworben hat, wird das Verbot ihm gegenüber nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt stellt.

Formular: Anzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse

Alt- und Neu-Dekorationswaffen

Als Alt-Dekorationswaffen gelten alle Schusswaffen, die vor dem 28.06.2018 unbrauchbar gemacht wurden und NICHT über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes verfügen (neue Version der Bescheinigung ab dem 28.06.2018).

Für Alt-Dekorationswaffen gilt eine Besitzstandswahrung, wenn sie nach alter Rechtslage unbrauchbar gemacht wurden. Die Besitzstandswahrung endet, wenn die Alt-Dekorationswaffen einem Berechtigten dauerhaft überlassen oder in einen anderen Mitgliedstaat der EU verbracht werden.

Für das dauerhafte Überlassen sowie auch für das Verbringen oder Mitnahme in einen anderen Mitgliedstaat ist die neue Version der Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes ab dem 28.06.2018 notwendig.

Das Überlassen sowie der Erwerb von Alt-Dekorationswaffen sind anzeigepflichtig! Der Überlassende bedarf für das Überlassen keiner Waffenbesitzkarte. Wenn für die Alt-Dekorationswaffe keine Deaktivierungsbescheinigung in der neuen Version vorliegt, ist für den Erwerb und Besitz eine Waffenbesitzkarte erforderlich!

Die Aufbewahrungsvorschriften sind auf Alt-Dekorationswaffen nicht anzuwenden, solange diese nicht dauerhaft überlassen werden.

Als Neu-Dekorationswaffen gelten alle unbrauchbar gemachten Schusswaffen, die über eine Deaktivierungsbescheinigung eines Beschussamtes ab 28.06.2018 verfügen. Der Besitz einer solchen Dekowaffe unterliegt der Anzeigepflicht ab dem 01.09.2020. Die Deaktivierungsbescheinigung ist der Anzeige im Original beizufügen.

Formular: Anzeige für Dekorationswaffen

Salutwaffen

Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die unter anderem für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die bestimmte Anforderungen erfüllen. Diese Waffen werden ab dem 01.09.2020 zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen, je nachdem ob die Waffe, die zur Salutwaffe umgebaut wurde, erlaubnispflichtig oder verboten ist.

Der Gesetzgeber hat Salutwaffen daher ihren Ursprungswaffen rechtlich weitestgehend gleichgestellt. So bedarf etwa der Erwerb und Besitz einer erlaubnispflichtigen Salutwaffe –trotz des Umbaus – einer Waffenbesitzkarte. Diese ist bis spätestens 01.09.2021 bei der zuständigen Behörde zu beantragen bzw. die Waffe ist bis zu diesem Termin an einen Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

Salutwaffen, die aus zuvor verbotenen Schusswaffen umgebaut wurden, sind nach dem Waffengesetz weiterhin verboten. Das Bundeskriminalamt kann nach § 40 Abs. 4 WaffG auf Antrag von den Verboten Ausnahmen zulassen. Die Frist für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung oder die Überlassung an einen Berechtigten, die zuständige Behörde oder Polizei ist ebenfalls spätestens der 01.09.2021.

Formular: Antrag "Salutwaffen"

Softairwaffen

Softair-Waffen sind Schusswaffen, bei denen mit geringer Geschossenergie Plastikkugeln verschossen werden können. Sie gelten als vom Waffengesetz befreite Spielzeuge, sofern sie eine Geschossenergiegrenze von 0,5 Joule nicht überschreiten. Der Grenzwert war im Zuge der Waffenrechtsnovelle 2002/03 auf 0,08 Joule abgesenkt worden, was aber mit europäischem Spielzeugrecht kollidierte. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann.

Eine Ausnahme gilt für solche Softair-Waffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden können, dass die Geschossenergie über 0,5 Joule steigt.

Bei dem Energiegrenzwert von 0,5 Joule ist beim Auftreffen der Plastikgeschosse auf den menschlichen Körper nicht mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind. Dies hat eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie der Universität Magdeburg gezeigt.

Verbot des Führens von Anscheins-, Hieb- und Stoßwaffen und bestimmten Messern

Anscheinswaffen (Nachbildungen und unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen) dürfen künftig nicht mehr geführt werden, ihr Besitz ist aber weiterhin möglich. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gegenstände, die erkennbar zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind (z.B. offensichtliche Spielzeugwaffen).

Anscheinswaffen

Der Begriff einer Anscheinswaffe löst sich von der bisherigen Beschränkung auf Imitate von Kriegswaffen und sog. Pumpguns. Er erfasst nun folgende drei Fallgruppen:

  • Schusswaffen (d. h. Kurz- oder Langwaffen), die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden;
  • Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen;
  • unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Feuerwaffen.

Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Das Waffengesetz nennt dazu beispielhafte Kriterien: sind sie um mindestens 50 % größer oder kleiner als die imitierte Feuerwaffe, bestehen sie aus neonfarbenen Materialien oder weisen sie keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen auf, unterstellt das Waffengesetz, dass sie als Imitate erkennbar sind. Offensichtliche Spielzeugwaffen als Teil einer Faschingskostümierung u. ä. sind durch das Gesetz somit nicht betroffen.

Keine Anscheinswaffen im Sinn des Waffengesetzes sind Schusswaffen, für deren Führen eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 WaffG erforderlich ist, d. h. echte Schusswaffen, auch wenn sie nach ihrem Gesamterscheinungsbild den Eindruck einer anderen Schusswaffe erwecken (z. B. Einzelladerwaffen, die wie automatische Waffen aussehen), Druckluft- sowie Schreckschuss- und Reizstoffwaffen. Sie werden waffenrechtlich entsprechend ihrer tatsächlichen Funktionalität behandelt.

Hieb- und Stoßwaffen

Unter das Führensverbot fallen auch Hieb- und Stoßwaffen, d. h. Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen (Beispiele: Dolche, Stilette, Gummiknüppel). Auch für sie gilt aber die allgemeine Ausnahme eines berechtigten Interesses.

Messer

Bereits 2003 wurden Wurfsterne, Spring-, Fall-, Faust- und Butterflymesser verboten. § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG verbietet nun auch das Führen von sog. Einhandmessern (d. h. von Klappmessern, deren Klinge mit einer Hand geöffnet werden kann) und Messern mit einer feststehenden Klinge ab 12 cm Länge.

Das Waffengesetz lässt aber zugleich eine entscheidende Ausnahme zu: bei einem berechtigten Interesse greift das Verbot nicht. Welches Interesse berechtigt ist, beschreibt das Waffengesetz beispielhaft: Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder ein allgemein anerkannter Zweck. Die Aufzählung ist nicht abschließend, sodass jeder sozialadäquate Gebrauch von Messern weiter möglich ist. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention dagegen, ein Messer als Verteidigungsmittel mit sich zu führen.

Wird das Messer in einem verschlossenen Behältnis transportiert, ist dies ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Ein lediglich geschlossenes Behältnis genügt dafür aber nicht.

Erlaubnisarten und Aufbewahrung

Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Regelfall nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es z.B. beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung beibringen. Hiervon befreit sind Jäger.

Wenn Sie mit Waffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis wird auf Antrag z.B. in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis, einer Herstellungs- und Handelserlaubnis etc. ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse ist in aller Regel, dass Sie zuverlässig und persönlich geeignet sind, ein Bedürfnis glaubhaft machen können, die notwendige Sachkunde haben und in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen.

Die Zuverlässigkeit ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben. Ein Bedürfnis kann vor allem bei Sportschützen, Jägern, Waffensammlern und nachweislich erheblich gefährdeten Personen vorliegen. Die Sachkunde kann bei staatlichen Behörden, privaten Institutionen (z.B. Sportvereinen) oder bei der Ausbildung zum Jäger erlangt werden.

Sofern Sie Schusswaffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Schusswaffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen.

Nachfolgend finden Sie Informationen rund um das Thema Waffenbesitz sowie der Überlassung von Waffen (Kauf/Verkauf).

Waffenbesitzkarte

Wenn Sie eine Schusswaffe erwerben oder besitzen wollen, benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte, die von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Landratsamt oder Kreisfreie Stadt - ausgestellt wird.

Zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen benötigen Sie im Regelfall eine Waffenbesitzkarte. Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie dann, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben und sie z.B. zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit sein. Waffen und Munition sind getrennt zu transportieren. 

Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind z.B. Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Diese Waffen dürfen ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben, aber nicht geführt werden (siehe Waffenschein).


Erwerb und Besitz von Munition

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.


Erwerb und Besitz von Waffen durch einen schießsportlichen oder jagdlichen Verein

Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden.

Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Haftpflichtversicherungsnachweises eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

Nähere Einzelheiten teilt Ihnen die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde mit.


Voraussetzungen

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. das 18. Lebensjahr bzw. für den Erwerb und Besitz großkalibriger Waffen durch Sportschützen 25 Jahre, vollendet hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt,
  3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat,
  4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat

Ausnahme: Bei Erben werden keine Sachkunde- und Bedürfnisnachweise gefordert.

Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Kreisverwaltungsbehörde überprüft. Nachweise der Sachkunde und des Bedürfnisses sind von Ihnen selbst zu erbringen.


Fristen

In aller Regel benötigen Sie vor dem Erwerb einer Schusswaffe eine waffenrechtliche Erlaubnis durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Inhaber gültiger deutscher Jagdscheine können typische Jagdlangwaffen erwerben, die jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Erwerb in eine Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen. Erben haben ebenfalls einen Monat nach Annahme der Erbschaft bzw. Ablauf der für die Ausschlagung vorgeschriebenen Frist Zeit, eine Waffenbesitzkarte zu beantragen. Die Inbesitznahme der Waffen muss aber beim Tode des bisherigen Besitzers der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.


Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundebescheinigung für Sportschützen 
  • Bedürfnisbescheinigung des anerkannten schießsporttreibenden Verbandes mit Angaben über insbesondere die Mitgliedschaft in einem schießsporttreibenden Verein für Sportschützen 
  • regelmäßige Teilnahme an Schießübungen des Vereins für Sportschützen 
  • Erforderlichkeit der Waffe für bestimmte Disziplin nach genehmigter Sportordnung des Verbandes für Sportschützen 
  • Gültiger Jagdschein für Jäger
  • Erbnachweis, ggf. Verzichtserklärung der übrigen Erben für Erben
  • Sachkundenachweis für Sammler
  • Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes für Sammler
  • Nachweis der Waffenaufbewahrung

 


Gebühren:
zwischen € 30,00 und € 180,00


Antragsformular

Europäischer Feuerwaffenpass

Wenn Sie bei Reisen in oder durch andere Staaten, die der Europäischen Union angehören, Schusswaffen und Munition mitnehmen wollen, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass, der von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ausgestellt wird.

Für Reisen in und durch Staaten, die der Europäischen Union angehören und bei denen Sie Waffen mitnehmen wollen, z.B. bei Jagdreisen oder zur Teilnahme an Schießwettbewerben, benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass. Dieser ist ein Legitimationsnachweis für Schusswaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union. Grundsätzlich ist vor Einreise die Zustimmung zu der Waffeneinfuhr einzuholen. Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten Erleichterungen. In Zweifelsfällen erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Botschaft / Konsulat.

Der Feuerwaffenpass ersetzt im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht die Waffenbesitzkarte. Der Europäische Feuerwaffenpass berechtigt, Schusswaffen in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mitzunehmen, jedoch nicht, sie zu erwerben.


Voraussetzungen

Ein Europäischer Feuerwaffenpass kann nur für Schusswaffen ausgestellt werden, die Sie berechtigt besitzen.


Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Europäischen Feuerwaffenpass
  • Waffenbesitzkarte
  • Passbild

Gebühren

  • € 50,00 Erteilung eines europäischen Feuerwaffenpasses
  • € 15,00 Verlängerung der Geltungsdauer
  • € 15,00 Änderungen, bzw. Ein- / Austragung von Schusswaffen
  • €   7,50 weitere Änderungen, bzw. Ein- / Austragung von Schusswaffen

Antragsformular

Waffenüberlassung (Kauf / Verkauf)

Wenn Sie eine Waffe an einen Berechtigten überlassen haben, sind Sie verpflichtet eine Überlassungsanzeige unter Vorlage Ihrer Waffenbesitzkarte innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wenn Sie eine Waffe übernommen haben, sind Sie ebenfalls verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen die Waffe bei Ihrer zuständigen Behörde anzumelden.

Verlust von Waffen und / oder Munition

Sind Ihnen Waffen und / oder Munition abhanden gekommen, so sind Sie gesetzlich verpflichtet, den Verlust unverzüglich der Waffenbehörde zu melden.

Formular

Erbwaffen

Erben brauchen zum Besitz ererbter Waffen kein eigenes Bedürfnis nachweisen, wenn sie die Waffe von einem dazu autorisierten Waffenhersteller oder –händler durch ein in den Lauf eingebrachtes Blockiersystem unbenutzbar machen lassen. Trotz des Blockiersystems ist der Erbe weiterhin verpflichtet, die Waffen in einem entsprechenden Sicherheitstresor aufzubewahren.

Die Blockierpflicht gilt nicht für Erben, die ein eigenes Bedürfnis zum Waffenbesitz haben, d. h. insbesondere für Jäger, Sportschützen oder Sammler. Die Waffenbehörde kann auf Antrag auch Erbwaffen, die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen, von der Blockierpflicht befreien.

Aufbewahrung von Schusswaffen

Waffen sind vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern. Unbefugt ist grundsätzlich auch der eigene Ehepartner oder andere in der gemeinsamen Wohnung lebende Familienangehörige, wenn sie nicht ebenfalls Berechtigte im Sinne des Waffengesetzes sind.

Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung erstreckt sich auf alle Arten von Waffen – auch auf Schreckschuss- und Luftdruckwaffen!

Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen besitzt, muss diese in klassifizierten Behältnissen aufbewahren. Und: Ohne sichere Aufbewahrung der Schlüssel nützt der beste Waffenschrank nichts.

Wird zum Beispiel der Schlüssel eines Wertbehältnisses in einen - weiteren, geringwertigeren - Behältnis aufbewahrt, so kann das Wertbehältnis nur als so sicher oder gleichgestellt werden wie das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis. Das höherwertige Wertbehältnis zur Waffenaufbewahrung wird somit abgewertet. 

Künftig sind der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Es sind daher alle Waffenbesitzer aufgefordert, die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Waffen dem Landratsamt nachzuweisen. Dies kann durch die Vorlage eines Kaufbelegs, Lieferscheins, Zertifizierungsnachweises oder von Bildern des Behältnisses erfolgen.

Achtung: Die Beweislast, ob ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsnorm entspricht, liegt beim Waffenbesitzer!
 


Regelung der Waffenaufbewahrung ab dem 06. Juli 2017 für Neubesitzer von Waffen

Das neue Gesetz hebt die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition an. Schusswaffen und Munition sind nach der Reform des Waffengesetzes in speziellen Sicherheitsbehältnissen mit mindestens dem Widerstandsgrad „0“ aufzubewahren. Weniger widerstandsfähige Sicherheitsbehältnisse, die nach bisheriger Gesetzeslage noch als gleichwertig anzusehen waren, dürfen künftig von neuen Waffenbesitzern grundsätzlich nicht mehr verwendet werden. Wer seine Waffe aber bereits in einem bislang zulässigen Sicherheitsbehältnis ordentlich verwahrte, darf dies auch weiterhin tun.

Die neuen Anforderungen gelten nämlich nur für Neubesitzer von Waffen. Wird ein bislang zulässiges Behältnis ohnehin in der häuslichen Gemeinschaft genutzt, darf es zudem auch von Neu-Waffenbesitzern verwendet und im Erbfall weiter eingesetzt werden.


Bei ausländischen Fabrikaten der Behältnisse, die nicht nach einer in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Norm gekennzeichnet sind, sollte man sich durch eine Konformitätserklärung des Herstellers oder des Verkäufers versichern lassen, dass das Behältnis den geforderten Normen entspricht.

Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung können die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen und zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie zur Wegnahme der Waffen führen. Sie stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Erklärung über die Waffenaufbewahrung


Signalwaffen für den Schiffsverkehr

Faltblatt der Wasserschutzpolizei Hamburg zur Handhabung von Signalwaffen.

Kleiner Waffenschein

Wenn Sie eine Gas- und Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit führen (Beisichtragen) wollen, benötigen Sie einen kleinen Waffenschein, der von der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde - Landratsamt oder Kreisfreie Stadt - ausgestellt wird.

Voraussetzungen

-  Zuverlässigkeit
 - Persönliche Eignung
 - Mindestalter 18 Jahre

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das Führen von Waffen jeder Art grundsätzlich verboten.

Gebühren
zwischen € 50,00 und € 150,00

Ausnahme vom Mindestalter zum sportlichen Schießen

Der Umgang mit Waffen und Munition ist nur noch erwachsenen Personen erlaubt. Dies gilt auch für erlaubnisfreie Schusswaffen und den Transport dieser Waffen zur Schießstätte und zurück zum Wohnhaus. 

Zur Förderung des Leistungssports kann das für den Wohnort zuständige Landratsamt auf Antrag des Sorgeberechtigten Ausnahmen von dem festgelegten Alterserfordernis machen; dies soll insbesondere in den Fällen einer besonderen schießsportlichen Begabung und damit einhergehender geistiger und körperlicher Eignung geschehen. Im Einzelfall kann dies bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis für Kinder zwischen 10 und 12 Jahren führen. Es handelt sich bei der Ausnahmeerlaubnis um eine Entscheidung, die nicht in das freie Ermessen, sondern in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellt ist. 

Gebühr: 20 €

! Anträge werden über Ihren Verein ausgegeben !

Formulardownload BSSB

Waffen- / Munitionssammler

Für die Erteilung einer Waffensammelerlaubnis setzen Sie sich bitte mit Ihrer zuständigen Waffenbehörde in Verbindung.

Waffenherstellung oder Waffenhandel

Erlaubnis zu gewerbsmäßiger oder selbstständiger Waffenherstellung oder entsprechendem Waffenhandel.

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis erteilt.

Die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt.

Sowohl die Waffenherstellungserlaubnis als auch die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Bedarfsfall bei den Sachbearbeitern.

Transport von Waffen

In einer Reihe von Fällen macht das Waffengesetz den erlaubten Transport davon abhängig, dass die Waffe nicht zugriffsbereit geführt wird. Genügte früher hierfür der Transport in einem geschlossenen Behältnis,  muss es jetzt verschlossen sein. Nach der Gesetzesintention bedarf es zwar hierzu eines (z. B. durch einen Schlüssel oder eine Zahlenkombination zu öffnenden) Schlosses. Allerdings sind sowohl an das Behältnis als auch an das Schloss keine gesteigerten Anforderungen zu stellen. Bezweckt ist nur eine Mindestsicherung während des Transports. So kann es genügen, z. B. ein bisheriges Waffenfutteral zu verwenden, dessen Reißverschluss-Ösen o. ä. mit einem Vorhängeschloss versehen sind. 

Transport durch Inhaber eines gültigen Jagdscheines

  • Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen. Dies bedeutet, dass zu den vorgenannten Zwecken Inhaber gültiger Jagdscheine die tatsächliche Gewalt über Lang- und Kurzwaffen, die bei der Jagd verwendet werden, ohne jegliche Einschränkungen ausüben dürfen.
  • Die Waffe kann also im Revier –außerhalb des Kraftfahrzeuges- geladen und offen mitgeführt werden.
  • Im Zusammenhang mit der Jagd und den weiteren genannten Tätigkeiten (Ein- und Anschießen im Revier, Ausbildung von Jagdhunden im Revier, Jagd- und Forstschutz) dürfen die Jagdwaffen, also Lang- und Kurzwaffen nicht schussbereit geführt werden.
    Dies bedeutet, dass z. B. über jagdlich genutzte Lang- und Kurzwaffen auf dem Weg zum Revier oder auf dem Rückweg die tatsächliche Gewalt mit der Einschränkung „nicht schussbereit“ ausgeübt werden darf.
  • Eine Waffe ist schussbereit wenn sie geladen ist, d. h., dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in der Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist. 
  • Der Jäger kann also seine Jagdwaffen (Lang- und Kurzwaffen) von zu Hause in das Revier ohne jegliches anderes Behältnis entweder zu Fuß, per Zweirad (Fahrrad, Moped, Motorrad, Motorroller) oder Auto (offen auf der Rückbank, im Kofferraum eines Kombis etc.) auf den zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wegen mitnehmen. Einzige Einschränkung ist, dass die mitgeführten Schusswaffen weder geladen noch unterladen sind. Die Entfernung zum Revier spielt – rechtlich gesehen – keine besondere Rolle. Bei Kontrollen muss nur glaubhaft gemacht werden können, dass ein klarer Zusammenhang mit der Jagd besteht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn das Revier ohne größere Unterbrechungen angesteuert wird.
  • Ohne klar erkennbaren Zusammenhang mit der Jagd (z.B. Waffentransport zum Schießsport, zum Büchsenmacher oder in die Wohnung einer anderen Person zu Verkaufsverhandlungen) darf der Jäger wie auch jeder andere Waffenbesitzer, Schusswaffen nur nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit bei sich haben.
  • Eine Waffe ist zugriffsbereit wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
  • Ein Jäger oder jeder andere Waffenbesitzer, der Waffentransporte zum Schießstand, zum Büchsenmacher oder in weiteren Fällen des nicht klar erkennbaren Zusammenhangs mit der Jagd durchführt, darf die Waffen auf keinen Fall geladen oder unterladen bei sich haben. Die Waffen müssen sich darüber hinaus in einem verschlossenen Behältnis (z. B. Futteral oder Gewehrkoffer mit Schloss, verschlossener Kofferraum ohne Zugriffsmöglichkeit auf den Fahrzeugraum) befinden oder es muss auf andere Weise sichergestellt werden, dass die Waffe nicht unmittelbar (mit wenigen Handgriffen) in Anschlag gebracht werden kann. Abzugsbügelschlösser reichen nicht aus, da die Waffe nach wie vor zu Drohzwecken Verwendung finden kann. Die in der Fachpresse angebotenen Gurte mit Zahlenschloss für Gewehrtaschen und -koffer sind nicht in jedem Fall geeignet. Sofern trotz deren Anbringung die Waffe ohne weiteren Aufwand dem verschlossenen Behältnis entnommen werden kann, ist diese Art nicht ausreichend. Diese Verschlussart ist in erster Linie für stabile Gewehrkoffer geeignet.

Transport ins Ausland / ins Inland

Erlaubnis zum Verbringen und zur Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes (Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr)

Waffen oder Munition verbringt, wer diese über die Landesgrenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert. Dahingegen nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt.

Mitnahme von Waffen oder Munition (Ein-, Durch-, Ausfuhr)

Die Regelungen zur Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Mitnahme von Waffen mit Auslandsbezug erfragen Sie für den Einzelfall bei der Waffenbehörde.